Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102976/4/Fra/Ka

Linz, 18.12.1995

VwSen-102976/4/Fra/Ka Linz, am 18. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 28.3.1995, St.700/95, betreffend Übertretung der §§ 64 Abs.5 iVm 64 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung der §§ 64 Abs.1 iVm 64 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er am 24.1.1995 um 11.30 Uhr in Steyr, Leopold Werndl Straße - Promenade den Kombi gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war, da er nur einen nationalen jugoslawischen Führerschein besitzt, seit der Begründung seines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet jedoch schon mehr als ein Jahr verstrichen ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht bei der Erstbehörde Berufung eingebracht. Er bringt vor, daß nicht er, sondern Begic Suljo zur Tatzeit das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt hat. Der Beamte müsse sich daher geirrt haben, wenn er ihn als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges zur Tatzeit angegeben habe.

3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat daraufhin den Meldungsleger und den vom Bw angegebenen Zeugen vernommen.

Während der Meldungsleger bei seiner Einvernahme am 21.4.1995 angab, daß er von seinem Standort habe feststellen können, daß der Beschuldigte an ihm vorbeigefahren sei und einen Irrtum bei der Angabe seiner Person ausschließen könne, gab B bei seiner Einvernahme am 9.5.1995 vor der BPD Steyr an, daß er zwar in der Winterzeit häufig den in Rede stehenden PKW gelenkt habe, sich jedoch nicht mehr konkret erinnern könne, ob er auch zur Tatzeit dieses Fahrzeug gelenkt habe.

4. Mit Bescheid vom 6.6.1995, St.700/95, wurde die Berufung des Beschuldigten gemäß § 51b VStG abgewiesen. Dagegen richtet sich die durch die Rechtsanwälte Dr. J als Vorlageantrag zu wertende "Berufung", wobei darin im wesentlichen vorgebracht wird, daß sich der Bw zur fraglichen Zeit in der Ordination des praktischen Arztes Dr.

G T in S, aufgehalten habe. Dem Vorlageantrag liegt auch eine Bestätigung des Herrn Dr. G bei, aus der hervorgeht, daß der Bw am 24.1.1995 bis 11.45 Uhr in der Ordination dieses Arztes war.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Eine abweisende Berufungsvorentscheidung, wie sie die Erstbehörde im gegenständlichen Fall getroffen hat, ist rechtlich nicht zulässig. Dies hat der O.ö. Verwaltungssenat bereits mit Schreiben vom 19.7.1995, VwSen-102976/2/Fra/Ka, der Erstbehörde mitgeteilt. Abgesehen davon ist der als "Berufung" bezeichnete Schriftsatz der ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten gegen die oben genannte Berufungsvorentscheidung als Vorlageantrag im Sinne des § 51b VStG zu werten, was rechtlich zur Folge hat, daß diese Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten ist und somit der O.ö. Verwaltungssenat über die Berufung zu entscheiden hat. Im gegenständlichen Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, daß mit dem Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert wird, BGBl.Nr.620/1995, § 51b in der Fassung vor diesem Bundesgesetz mit Ablauf des 30.6.1995 außer Kraft getreten ist. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Wie oben erwähnt, hat der Bw im Rechtsmittelverfahren eine Bestätigung des Dr. T vorgelegt, aus der hervorgeht, daß er zur Tatzeit in der Ordination dieses Arztes war.

Zeugenschaftlich durch die Erstbehörde befragt, gab Herr Dr.

T am 29.11.1995 bei dieser Behörde an, es sei richtig, daß der Bw am 24.1.1995 bei ihm in der Ordination anwesend gewesen sei. Dies sei aufgrund von schriftlichen Aufzeichnungen (Tagesfahrplan: Datum und ungefähre Uhrzeit wird darauf vermerkt) festgestellt worden. Bezüglich der Uhrzeit könne er jedoch keine Angaben machen, da der Bw erst am 14.6.1995 eine Bestätigung verlangt habe. Als erwiesen steht somit fest, daß sich der Bw am 24.1.1995 - am Tattage - in der Ordination des Dr. T aufhielt. Der Umstand, daß in den Aufzeichnungen des Dr. T lediglich eine ungefähre Uhrzeit vermerkt ist, kann jedoch nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden. Das Vorbringen des Bw ist in Verbindung mit der vorgelegten Arztbestätigung unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Dr. T als ausreichender Entlastungsbeweis anzusehen. Da auch Herr Begic Suljo aussagte, im Winter tatsächlich öfters das gegenständliche Fahrzeug gelenkt zu haben und es daher durchaus möglich ist, daß er zur Tatzeit auch dieses Fahrzeug gelenkt hat, kann ein Irrtum des Meldungslegers hinsichtlich der Person des Lenkers nicht ausgeschlossen werden. Es bleiben somit im Hinblick auf die ergänzte Beweislage erhebliche Zweifel daran, daß der Bw das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" entschieden wurde.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum