Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102977/2/Weg/Km

Linz, 12.07.1995

VwSen-102977/2/Weg/Km Linz, am 12. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des S K vom 12. Juni 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 23. Mai 1995, VerkR96..., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil dieser am 16. Dezember 1994 um 14.15 Uhr den PKW ... auf der ...autobahn, A.., in Fahrtrichtung ... gelenkt und dabei im Gemeindegebiet von ... bei Kilometer ... die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 49 km/h überschritten habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 400 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet die Lenkeigenschaft des Berufungswerbers, die dieser schon im erstinstanzlichen Verfahren bestritten hat, im wesentlichen damit, daß der Berufungswerber vor dem Stadtamt ... angegeben habe, nicht sagen zu können, wer den PKW gelenkt hat, da keine Fahrtenbücher geführt würden. Das vom Beschuldigten begehrte Frontfoto liege nicht vor, weil in Österreich Frontfotos nicht vorgeschrieben seien. Wäre eine andere Person gefahren, so hätte der Beschuldigte diese mit Sicherheit benannt bzw. wäre er keinesfalls mit der Bezahlung einer Geldstrafe einverstanden. Insgesamt lasse dies nur den Schluß zu, daß der Berufungswerber selbst der Lenker gewesen sei.

3. Der Berufungswerber bringt - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - sinngemäß vor, daß es nicht der Wahrheit entspräche, den PKW zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben, da er sich nicht in Österreich aufgehalten habe. Als Beweis hiefür bietet er ein Paßfoto zum Vergleichen an. Es sei nicht richtig, daß das Radarfoto beigeschafft und ihm Akteneinsicht gewährt worden sei. Die restlichen Ausführungen betreffen die Strafbemessungsgründe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt und hält dazu fest, daß das Radarfoto kein Frontfoto ist und somit der Lenker oder die Lenkerin nicht erkennbar ist.

Zulassungsbesitzer des auf dem Foto ersichtlichen PKW's ist der Beschuldigte, der bereits mit Schreiben vom 17. März 1995 ersucht hat, ihm Beweismittel (Foto/Video oder Frontfoto) zu übermitteln, damit er nachvollziehen könne, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Die vom Beschuldigten erteilte "Lenkerauskunft" vor der Bundespolizeidirektion ... ergab, daß er den Fahrzeugführer nicht benennen könne, da er keine Fahrtenbücher führe. Der PKW werde von mehreren Firmenangehörigen benutzt. Ohne Einsicht in ein Frontfoto könne er (der Beschuldigte) zum Fahrzeugführer keine Angaben machen. Er selbst sei aber mit dem PKW nicht gefahren. Im schließlich ergangenen Straferkenntnis wurde aufgrund dieser Fakten die Lenkeigenschaft des Zulassungsbesitzers angenommen, die dieser nunmehr weiterhin bestreitet.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Der Umstand, daß der Berufungswerber Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen PKW's ist, ist zwar ein Indiz auch für die Lenkeigenschaft, aber im Hinblick auf die seit Anbeginn des Verfahrens vorgebrachten Einwände, nicht der Lenker gewesen zu sein, kein für eine Bestrafung ausreichender Beweis. Aus diesem Grund kann sich der unabhängige Verwaltungssenat den Schlußfolgerungen der Erstbehörde, daß der Zulassungsbesitzer auch der Lenker gewesen sei, nicht anschließen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Rechtslage (§ 103 Abs.2 KFG 1967 in Verbindung mit einem ausländischen Tatort bezüglich der ungenügenden Lenkerauskunft) wird noch angemerkt, daß diese auch vom unabhängigen Verwaltungssenat als unzureichend angesehen wird, bis zur Bereinigung derselben jedoch auch künftighin derartige (unbefriedigende) Entscheidungen wahrscheinlich sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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