Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102980/8/Bi/Fb

Linz, 12.02.1996

VwSen-102980/8/Bi/Fb Linz, am 12. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. W T in G vom 5. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 20. Juni 1995, VerkR96-447-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 300 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 5. November 1994 um 13.36 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von W, Strkm , in Richtung G gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet habe, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber führt im wesentlichen aus, die Erstinstanz habe sich nicht die Mühe gemacht, sich mit seiner Verantwortung zu beschäftigen, daß er in der Lage sei, nachzuweisen, daß er zur gegebenen Zeit am angegebenen Ort nicht anwesend habe sein können. Er bringe nochmals ausdrücklich vor, daß er sich am 5. November 1994 bis ca 13.30 Uhr in M befunden habe und daher nicht um 13.36 Uhr im Gemeindegebiet von W eine Verwaltungsübertretung begangen haben könne. Zum Beweis dafür hat er die Einladung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk M vom 7. Oktober 1994 zu einer am 5. November 1994, 9.00 Uhr, in M stattfindenden Arbeitssitzung und ein Protokoll vom 5.

November 1994 über diese Arbeitssitzung vorgelegt und insgesamt 27 Zeugen für seine Teilnahme an dieser Tagung namhaft gemacht. Er hat zugleich ausgeführt, daß es naturgemäß für ihn unangenehm sei, österreichische und ausländische Präsidentenkollegen um ein Alibi zu bitten, daß es aber auch für die Republik Österreich und deren technische Einrichtungen keine besondere Ruhmestat sei, wenn er genötigt sei, auf diese Weise nachzuweisen, daß er zur angegebenen Zeit nicht am angegebenen Ort anwesend sein könne. Er halte es außerdem nicht für zweckmäßig, eine Verunsicherung dadurch zu erzeugen, daß er unter Bemühung in- und ausländischer Präsidentenkollegen nachweisen werde, daß auch die Technik nicht fehlerfrei sei. Er beantrage daher, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Lenker des Kombi zur Anzeige gebracht wurde, weil am 5. November 1994 um 13.36 Uhr auf der Pyhrnautobahn A9 bei km im Gemeindegebiet von W die Geschwindigkeit dieses PKW in Fahrtrichtung G mit 142 km/h mittels Radargerät Multanova 6 FA, Seriennummer 1075, gemessen wurde. Gemäß den Verwendungsbestimmungen wurde der bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h 5 % betragende Toleranzwert abgezogen und eine Geschwindigkeit von 135 km/h der über die Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Außenstelle K, erhobenen Anzeige zugrundegelegt. Bei ABkm im Gemeindegebiet von W ist eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt.

Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde eine Kopie des Radarfotos vorgelegt, auf dem eindeutig das Kennzeichen des Kombi VW Passat Variant GT erkennbar ist, der laut Bundespolizeidirektion G auf die Kanzleigemeinschaft Dr. W T und Dr. P S, S, G, zugelassen ist.

Auf die Aufforderung der Erstinstanz an den Zulassungsbesitzer, die genannte Kanzleigemeinschaft, den Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen am 5. November 1994 um 13.36 Uhr auf der A9 bei km im Gemeindegebiet von W Richtung G bekanntzugeben, wurde vom Rechtsmittelwerber die Lenkerauskunft erteilt, daß er selbst am 5. November 1994 das Fahrzeug gelenkt habe.

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz die Strafverfügung vom 7. Februar 1995, gegen die der Rechtsmittelwerber mit der Begründung Einspruch erhoben hat, er habe die Pyhrnautobahn am 5. November 1994 um 13.36 Uhr überhaupt nicht befahren und könne somit auch die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mißachtet haben. Er habe an diesem Tag über Einladung der m Rechtsanwaltskammer an einem Mittagessen in M teilgenommen. Sollte sich die Strafverfügung nicht als Irrtum herausstellen, sei er durchaus in der Lage, den Nachweis dafür zu erbringen.

Dem Rechtsmittelwerber wurde anschließend die Kopie des Radarfotos zur Kenntnis gebracht und er hat anläßlich einer Vorsprache bei der Bundespolizeidirektion G am 4. April 1995 ausgeführt, er gebe trotz Einsicht in das Foto, welches ihn zwar als Lenker eindeutig erkennen lasse, an, daß es unmöglich sei, daß er die A9 zum angegebenen Zeitpunkt befahren habe, weil er sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich noch in M befunden habe. Die Arbeitssitzung habe von 9.00 Uhr bis Mittag gedauert und er habe dann noch an einem gemeinsamen Mittagessen teilgenommen und etwa zum Zeitpunkt der angeblichen Übertretung das Fahrzeug aus der Garage des Hotels geholt. Die Teilnahme am Mittagessen könne er durch Zeugen bestätigen.

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 1995 hat der Rechtsmittelwerber die auch mit der Berufung übermittelten Unterlagen erstmals vorgelegt, erneut bekräftigt, das Foto gebe eindeutig ihn wieder, jedoch ausgeführt, er müsse offenbar zu einer anderen Zeit gefahren sein, jedoch habe er alle Geschwindigkeitsbegrenzungen eingehalten, sodaß auch die eingeblendete Geschwindigkeit falsch sein müsse.

In rechtlicher Hinsicht ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates darauf hinzuweisen, daß die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h verordnet und wiederholt ordnungsgemäß kundgemacht ist, wobei die Überwachung der Geschwindigkeitsbeschränkung mittels stationärem Radargerät durchgeführt wird. Das zur Messung verwendete Radargerät war am Vorfallstag geeicht, und die Verwendungsbestimmungen hinsichtlich des Toleranzabzuges von 5 % von gemessenen Geschwindigkeiten über 100 km/h wurden eingehalten.

Die im Akt befindliche Lichtbildkopie zeigt eindeutig und zweifelsfrei das genannte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen, wobei das abgebildete Kraftfahrzeug mit den Angaben der Zulassungsbehörde auch hinsichtlich Marke und Type übereinstimmt.

Der Rechtsmittelwerber hat sich im Rahmen der Lenkerauskunft - im diesbezüglichen Ersuchen wurde ihm der angezeigte Sachverhalt örtlich und zeitlich konkretisiert zur Kenntnis gebracht - eindeutig geäußert und auch im nachhinein keinen Zweifel daran gelassen, daß er sich auf dem Lichtbild als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges wiedererkannt hat.

Auf dieser Grundlage steht für den unabhängigen Verwaltungssenat fest, daß der Rechtsmittelwerber selbst das angeführte Fahrzeug am 5. November 1994 um 13.36 Uhr bei ABkm der A9 mit einer der Anzeige zugrundegelegten Geschwindigkeit von 135 km/h in Richtung G gelenkt hat.

Seine Verantwortung hinsichtlich der Teilnahme an einer Arbeitssitzung der Rechtsanwaltskammer M steht nicht im Widerspruch zu dieser Ansicht, zumal sich aus dem Protokoll über die Arbeitssitzung ergibt, daß der Rechtsmittelwerber dort teilgenommen hat. Aus Seite 5 des Protokolls geht auch hervor, daß der Rechtsmittelwerber sich am 4. Diskussionspunkt "Kauf einer Kanzlei" an der Diskussion beteiligt hat.

In der Einladung des Präsidenten der m Rechtsanwaltskammer vom 7. Oktober 1994 ist diese Arbeitssitzung als "zwangloser Gedankenaustausch" umschrieben, wobei hier nicht ausdrücklich von einem Mittagessen die Rede ist. Die Sitzung hat offensichtlich um 9.00 Uhr begonnen; über das Ende läßt sich aus dem Protokoll nichts ersehen.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die in Rede stehende Arbeitssitzung im Sinne eines zwanglosen Gedankenaustauschs nicht so angelegt war, daß die persönliche Anwesenheit gerade des Rechtsmittelwerbers bis zu deren Ende (?) bzw beim vom Rechtsmittelwerber mit 13.30 Uhr behaupteten Mittagessen unbedingt notwendig war. Es stand dem Rechtsmittelwerber daher frei, diese Arbeitssitzung jederzeit zu verlassen und es bestand insbesondere auch keinerlei Verpflichtung, am behaupteten Mittagessen teilzunehmen. Wenn er nunmehr die angeführten 27 Zeugen zum Beweis für seine Teilnahme am Mittagessen anbietet, jedoch gleichzeitig zum Ausdruck bringt, daß es für ihn naturgemäß unangenehm sei, wenn diese Personen tatsächlich zeugenschaftlich einvernommen würden, so ist dies für den unabhängigen Verwaltungssenat zum einen durchaus nachvollziehbar, zum anderen als Beweismittel für seine Teilnahme am Mittagessen in letzter Konsequenz dennoch nicht geeignet. Gerade wenn die angeführten 27 Personen am Mittagessen teilgenommen haben - dafür ergibt sich nirgends ein Anhaltspunkt - so ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, daß sich erwartungsgemäß nur mehr die Personen an den Rechtsmittelwerber erinnern werden, die direkt beim Essen neben ihm Platz genommen haben bzw in seiner näheren Umgebung mit ihm ein Gespräch geführt haben.

Der Rechtsmittelwerber hat diesbezüglich nichts vorgebracht und auch keine konkreten Personen als Tischnachbarn genannt.

Unter Bedachtnahme auf die Verfahrensökonomie scheint es dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht angebracht, sämtliche angeführte Personen zeugenschaftlich darüber einzuvernehmen, wo und neben wem sie beim Mittagessen, sofern sie überhaupt daran teilgenommen haben, plaziert waren. Da das Treffen bereits im Jahr 1994 stattgefunden hat, ist aufgrund der verstrichenen Zeit und der inzwischen stattgefunden habenden Aktivitäten dieser Personen zweifelhaft, ob diese überhaupt noch Erinnerungen an ein in der Bedeutung doch nicht so wesentliches Mittagessen haben.

Der Rechtsmittelwerber hat angegeben, gegen 13.30 Uhr des 5.

November 1994 seinen Kraftwagen aus der Garage des Hotels geholt zu haben. Er hat weder den Namen des Hotels bekanntgegeben noch Unterlagen vorgelegt, die als Beweismittel für seinen Aufenthalt und den Zeitpunkt seines Auscheckens Aufschluß geben hätten können - Hotels vom Niveau des B H in M, der in der Einladung angeführt war, dokumentieren in der Regel nicht nur den Rechnungsbetrag, sondern auch den Zeitpunkt des Auscheckens, der in der Regel vor Mittag erfolgt.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat erscheint es daher nicht ausgeschlossen, daß der Rechtsmittelwerber zwar an dieser Arbeitssitzung teilgenommen, sich aber vor dem Mittagessen verabschiedet hat, um nach G zurückzufahren. Eine solche Vorgangsweise würde nicht nur der auf dem Radarbild dokumentierten Fahrtrichtung des Fahrzeuges, sondern auch der vom Rechtsmittelwerber in Ansehung aller relevanten Umstände erteilten Lenkerauskunft entsprechen. Gerade von einem mit den rechtlichen Werten und rechtsstaatlichen Grundsätzen verbundenen Rechtsanwalt ist zu erwarten, daß er sich der Tragweite einer solchen Erklärung bewußt ist und daher eine solche Auskunft nicht unüberlegt und voreilig erteilt. Seine pauschale und durch nichts belegte Behauptung, die Technik sei eben nicht fehlerfrei, ist jedenfalls nicht geeignet, Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner eigenen Angaben in der Lenkerauskunft entstehen zu lassen.

Er hat nicht nur nicht bestritten, sondern ausdrücklich anerkannt, daß auf dem Foto er als Lenker des PKW ersichtlich ist, wobei seine Verantwortung, er sei dann offenbar zu einem anderen Zeitpunkt gefahren, ebenso unschlüssig ist, wie die Behauptung, die eingeblendete Geschwindigkeit müsse falsch sein, weil im Fall einer eingehaltenen erlaubten Höchstgeschwindigkeit überhaupt kein Radarfoto existieren würde.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß das Berufungsvorbringen zum einen unglaubwürdig, weil unschlüssig, und zum anderen hinsichtlich der behaupteten Beweismittel unvollständig ist, wobei es aber nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates sein kann, vom rechtskundigen und einschlägig tätigen Rechtsmittelwerber konkrete Unterlagen zu verlangen.

Basierend auf dem vorliegenden Radarfoto gelangt der unabhängige Verwaltungssenat daher zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber zum damaligen Zeitpunkt der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges war und unter Zugrundelegung der dokumentierten Geschwindigkeitsmessung, für deren Fehlerhaftigkeit sich keine Anhaltspunkte finden und auch nicht konkret behauptet wurden, den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts - und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (das von der Erstinstanz mit 40.000 S geschätzte Monatsnettoeinkommen als Rechtsanwalt läßt trotz der Annahme des Nichtvorhandenseins von Vermögen sowie der Sorgepflichten für die Gattin keine Gefährdung des Unterhalts des Rechtsmittelwerbers bzw von ihm diesbezüglich abhängiger Personen erwarten). Zutreffend wurde von der Erstinstanz mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand berücksichtigt.

Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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