Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102981/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 4. September 1995 VwSen102981/5/Sch/<< Rd>>

Linz, 04.09.1995

VwSen 102981/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 4. September 1995
VwSen-102981/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 4. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des RG, vertreten durch die RAe vom 3. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juni 1995, VerkR96-7442-1995-Mr, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 9.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 900 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 20. Juni 1995, VerkR96-7442-1995-Mr, über Herrn RG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn Tagen verhängt, weil er am 12. März 1995 um 08.04 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der A1 Westautobahn im Gegenverkehrsbereich Ansfelden zwischen Autobahnkilometer 172,0 und 173,0 den PKW mit dem Kennzeichen , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 60 km/h", mit einer Geschwindigkeit von 161 km/h gelenkt habe, und somit die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 101 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche mit Schreiben vom 23. August 1995 auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt.

Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung im konkreten Fall betrug immerhin 101 km/h, sodaß von einem beträchtlichen Ausmaß einer zumindest abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgegangen werden muß. Auch kann nicht angenommen werden, daß derartig massive Übertretungen versehentlich unterlaufen, vielmehr werden diese vom Lenker zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen.

Wenngleich sich der Berufungswerber im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht einsichtig gezeigt hat, kann zwischenzeitig angenommen werden, daß sich dies (teilweise) geändert hat, zumal die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde.

Auch kam im Rahmen des Berufungsverfahrens zutage, daß der Berufungswerber sorgepflichtig ist, und zwar für die Gattin und ein Kind. Auch dieser Umstand kann bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der Erstbehörde weitgehend berücksichtigt.

Die Berufungsbehörde ist sohin zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß eine (geringfügige) Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, und zwar von der Höchststrafe auf 9.000 S, gerechtfertigt erscheint; dies auch deshalb, da ein Spielraum zur Höchststrafe im Hinblick auf Ersttäter grundsätzlich gewahrt werden soll, um diese nicht einer unbilligen Behandlung gegenüber Wiederholungstätern auszusetzen. Es kann erwartet werden, daß auch die nunmehrige Strafhöhe dem spezial- und generalpräventiven Zweck einer Strafe noch genüge tut.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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