Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102985/2/Bi/Fb

Linz, 11.03.1996

VwSen-102985/2/Bi/Fb Linz, am 11. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, E, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E P, H, B, vom 14. Juni 1995 gegen die Punkte 3. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19.

Mai 1995, VerkR96-5436-1994, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 7. März 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Punkt 4.

des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl hinsichtlich Teil a) als auch hinsichtlich Teil b) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Die Berufung gegen Punkt 3. wird abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

II. Im Punkt 4. entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

Der Rechtsmittelwerber hat im Punkt 3. zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1.600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 19 und 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG, §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 zweiter Satz Z1 und dritter Satz StVO 1960 idF BGBl.Nr. 518/1994 und §§ 102 Abs.5 lit.a und b iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem oben zitierten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen ua gemäß 3. §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 zweiter und dritter Rechtssatz StVO 1960 und 4. a) § 102 Abs.5 lit.a und b) § 102 Abs.5 lit.b, je iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 3. 8.000 S und 4.a) 100 S und 4.b) 100 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 3. 8 Tagen und 4.a) 12 und 4.b) 12 Stunden verhängt, weil er 3. es unterlassen habe, am 21. November 1994 um ca 6.30 Uhr im Wohnzimmer des Hauses L, E, seine Atemluft von einem von der Behörde hiezu ermächtigten und besonders geschulten Sicherheitswacheorgan auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, am 21. November 1994 um ca 0.05 Uhr den PKW vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand unter anderem auf der A Bezirksstraße gelenkt zu haben, und 4. einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen a) weder den Führerschein noch b) den Zulassungsschein ausgehändigt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 820 S auferlegt.

2. Gegen die Punkte 3. und 4. hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungs senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 7. März 1996 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Parteienvertreters Rechtsanwalt Dr. P, des Vertreters der Erstinstanz Herrn K und der Zeugen GI H und GI L durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er bestreite den ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkt 0.05 Uhr des 21. November 1994 nicht, betone jedoch, daß sich aus den Darstellungen der beiden Meldungsleger kein zwingender Schluß dahin ableiten lasse, daß eine Alkoholisierung beim Fahren vorgelegen habe. Die Behörde könne nur zur Feststellung gelangen, daß zum Unfallzeitpunkt offensichtlich eine nicht unerhebliche Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen habe, jedoch könne sie eine sichere Feststellung darüber nicht treffen. Hinsichtlich des Vorliegens von Alkoholisierungsmerkmalen bleibe die Behörde überhaupt eine Feststellung schuldig, wobei im bisherigen Verfahren keine Merkmale behauptet worden seien. Wenn vor dem UVS die Beamten diesbezüglich befragt würden, so sei von vornherein schon erwartungsgemäß deren Aussage auf die üblichen Merkmale abgestimmt.

Da somit keine sicheren Feststellungen über Alkoholisierungsmerkmale vorgelegen hätten und Tat- und Aufforderungszeitpunkt so weit auseinanderliegen, daß ein Ergebnis - er habe nach dem Unfall nach den Feststellungen nichts mehr getrunken - nicht mehr zu erwarten gewesen wäre, sei die Aufforderung sohin nicht gesetzlich gedeckt. Es bestehe zwar einhellige Judikatur dahingehend, daß die Untersuchung der Atemluft noch angemessene Zeit nach Beendigung des Lenkens zulässig sei, wobei das Lenken des Fahrzeuges so lange zurückliegen dürfe, als von der Atemluftprobe noch ein brauchbares Ergebnis erwartet werden könne, jedoch habe bei einem größeren Zeitabstand die Behörde zu begründen, warum trotz der verstrichenen langen Zeit noch verwertbare Ergebnisse des Alkotests zu erwarten gewesen wären.

Zum Ungehorsamsdelikt der Verweigerung der Herausgabe des Führerscheins und des Zulassungsscheines verweise er darauf, daß infolge Verlustes dieser Gegenstände eine tatsächliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorgelegen habe. Die Behörde unterstelle ihm hier, er habe den Verlust im nachhinein konstruiert, um den Führerschein nicht abliefern zu müssen. Eine Verurteilung wegen der Unmöglichkeit des Vorzeigens eines verlorenen Gegenstandes sei aber rechtlich nicht möglich. Er beantrage daher, das Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in den Punkten 3.

und 4. zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der sowohl der Beschuldigten- als auch der Behördenvertreter gehört und die angeführten Zeugen einvernommen wurden.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist entscheidungswesentlich:

Die beiden Gendarmeriebeamten waren am 21. November 1994 um ca 5.45 Uhr von der Funkleitstelle über einen beschädigten PKW in Reichraming informiert worden und führten dort die Unfallaufnahme durch. Im Zuge dieser Amtshandlung erreichte sie eine weitere Meldung, wonach ein PKW-Lenker einen beschädigten PKW in L wahrgenommen habe. Dieser beschädigte PKW war auf den Rechtsmittelwerber zugelassen und stand vor dessen Wohnhaus E. Erst nach längerem Läuten wurde den beiden Gendarmeriebeamten vom Rechtsmittelwerber geöffnet.

Daraufhin wurde im Wohnzimmer ein Gespräch bezüglich seines beschädigten PKW geführt und der Rechtsmittelwerber hat schließlich zugegeben, mit seinem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt gewesen zu sein. Nähere Umstände vermochte er aber nicht mehr darzulegen, weil er nach eigenen Aussagen offenbar ein "Black-out" gehabt habe und sich an genaueres nicht mehr erinnern könne.

Beim Gespräch mit dem Rechtsmittelwerber fiel beiden Beamten auf, daß dieser Alkoholisierungsmerkmale aufwies, insbesondere gerötete Augen, Alkoholgeruch der Atemluft und einen nicht schwankenden, aber doch etwas unsicheren Gang. Der Rechtsmittelwerber hat zugestanden, in der Nacht in R gewesen zu sein und dort Alkohol getrunken zu haben, hat sich aber nicht geäußert, wo und wieviel er getrunken habe.

Der Rechtsmittelwerber wurde von GI H, der zur Durchführung von Atemluftalkoholuntersuchungen behördlich ermächtigt und speziell geschult ist, zum Alkotest aufgefordert, der beim GP G durchgeführt hätte werden sollen. Er hat die Durchführung der Atemluftalkoholuntersuchung sinngemäß mit der Begründung verweigert, eine solche Untersuchung erscheine ihm sinnlos, weil er ja etwas getrunken habe.

Der Rechtsmittelwerber wurde von den Beamten auch aufgefordert, Führerschein und Zulassungsschein zur Überprüfung auszuhändigen, und hat die Papiere zunächst in der Wohnung gesucht, dort aber nicht gefunden. Auch seine Vermutung, die Papiere müßten eigentlich im Fahrzeug liegen, hat sich bei näherer Suche nicht bewahrheitet. Es wurde dann vereinbart, daß der Rechtsmittelwerber die Papiere weiter suchen und beim GP zur Einsichtnahme vorbeibringen solle, was letztlich aber auch nicht geschehen ist. Er hat dann einige Tage später Verlustanzeige hinsichtlich der Fahrzeugpapiere erstattet.

Beide Gendarmeriebeamten haben bei ihren getrennten Einvernahmen im wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht und beide haben auch ausgeführt, daß zum Zeitpunkt der Amtshandlung mit dem Rechtsmittelwerber keine konkrete Unfallzeit bzw Lenkzeit feststand. Eine solche hat sich erst im nachhinein durch Wahrnehmungen anderer Gendarmeriebeamter bzw durch Kombination verschiedener Aussagen ergeben.

GI H hat betont, daß er die Aufforderung zum Alkotest primär auf die von ihm um 6.30 Uhr festgestellten Alkoholisierungssymptome gestützt habe, wobei der Rechtsmittelwerber einen Alkoholkonsum vor dem Unfall grundsätzlich auch zugestanden habe.

Beide Beamte haben auch bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber keine offensichtlichen Verletzungen bei diesem Unfall davongetragen habe und daß er keinerlei gesundheitliche Gründe für die Verweigerung der Atemluftuntersuchung anführte. Der Rechtsmittelwerber habe jedoch im Zuge des Gesprächs immer wieder betont, daß er durch die Scheidung große finanzielle Probleme habe, die durch den Vorfall mit dem PKW noch vergrößert würden und hat den Beamten diesbezüglich auch Unterlagen gezeigt. Laut übereinstimmenden Zeugenaussagen war der Rechtsmittelwerber dabei relativ aufgeregt, die Führung eines sinnvollen Gesprächs war aber durchaus möglich. Der Rechtsmittelwerber wurde konkret nicht gefragt, ob er nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen hatte, er hat aber diesbezüglich auch nichts behauptet und ergeben sich für einen Nachtrunk auch keine Anhaltspunkte.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist die sinngemäße Behauptung im Berufungsvorbringen, die Beamten würden erwartungsgemäß nunmehr Alkoholisierungsmerkmale beim Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung im nachhinein "konstruieren", schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil diese Zustandsschilderungen nicht neu sind, sondern dem Beschuldigtenvertreter, dem laut den Vermerken im Verfahrensakt der Erstinstanz mehrmals Akteneinsicht gewährt wurde, bei genauerem Lesen, insbesondere der Anzeige, schon auffallen hätten müssen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht auf dieser Grundlage kein Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt der Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten, die nicht nur unter Diensteid, sondern überdies unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden und einen korrekten und unvoreingenommenen Eindruck hinterließen. Dem erkennenden Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates wurde erst bei der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht, daß der Rechtsmittelwerber früher Gendarmeriebeamter war, dies allerdings nicht durch die Aussagen der beiden Zeugen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Punkt 3. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 99 Abs.2 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht .... außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben ..., auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen steht nunmehr fest, daß der Rechtsmittelwerber um 0.05 Uhr den oben bezeichneten PKW auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat und um 6.30 Uhr, dh sechseinhalb Stunden später, aufgefordert wurde, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen.

Aufgrund des Beweisverfahrens ist als erwiesen anzunehmen, daß der Rechtsmittelwerber um 6.30 Uhr deutliche Alkoholisierungssymptome, nämlich Alkoholgeruch der Atemluft, gerötete Augen und einen etwas unsicheren Gang, aufgewiesen hat, wobei kein Hinweis darauf bestand, daß der Rechtsmittelwerber zuhause nachträglich Alkohol getrunken hat. Er hat den Beamten gegenüber auch zugegeben, vor dem Unfall eine nicht näher definierte Menge Alkohol getrunken zu haben und er hat letztlich auch zugegeben, in einen Unfall verwickelt gewesen zu sein, wobei sein PKW im linken vorderen Kotflügelbereich beschädigt war und der PKW des Unfallgegners, der laut dessen Schilderungen in seiner Fahrtrichtung am linken Fahrbahnrand geparkt war, an der Rückseite stark beschädigt war. Bereits aus der Anzeige geht auch hervor, daß der Zulassungsbesitzer des in R beschädigten PKW diesen über Nacht geparkt und am Morgen beim Wegfahren beschädigt aufgefunden hatte.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt so lange verlangt werden kann, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.

April 1992, 92/02/0128, ausgesprochen, daß es bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und Verweigerung der Atemluftprobe von jedenfalls bis zu drei Stunden für eine solche Annahme keiner besonderen Begründung bedarf.

Bei einem großen Zeitabstand zwischen Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Überprüfung der Atemluft hat die Behörde nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu begründen, warum trotz der verstrichenen langen Zeit noch verwertbare Ergebnisse des Alkotests zu erwarten gewesen wären (vgl Erkenntnis vom 16. Februar 1994, 93/03/0117).

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß im gegenständlichen Fall sehr wohl noch verwertbare Ergebnisse einer Atemalkoholuntersuchung, bezogen auf den Zeitpunkt 0.05 Uhr, zu erwarten gewesen wären, weil der Rechtsmittelwerber, obwohl keine Anhaltspunkte für einen Nachtrunk vorlagen und ein solcher auch nie behauptet wurde, sechseinhalb Stunden nach dem Lenken des Fahrzeuges noch Alkoholisierungssymptome aufwies. Aus den Aussagen des Gendarmeriebeamten ergab sich zweifellos, daß der Rechtsmittelwerber nicht infolge einer eventuellen Schlaftrunkenheit einen etwas unsicheren Gang an den Tag legte, sondern auch noch nach einem etwas länger dauernden Gespräch in der Wohnung, nämlich als die Beamten mit ihm zwecks Suche der Fahrzeugpapiere zum Auto gingen.

Der Rechtsmittelwerber hat außerdem bestätigt, vor dem Un fall Alkohol zu sich genommen zu haben. Fest steht auch, daß das beim Unfall in R beschädigte Fahrzeug abgestellt war, dh, daß die Kollision auf das alleinige Verhalten des Rechtsmittelwerbers zurückzuführen sein mußte. Diese Kollision dürfte relativ heftig gewesen sein, weil bereits aus der Anzeige hervorgeht, daß dieser PKW stark, vermutlich im Ausmaß eines Totalschadens, beschädigt war. Der Rechtsmittelwerber hat sich zum Zustandekommen des Unfalls nicht geäußert, sondern sich auf ein "Black-out" berufen - also eine plötzlich auftretende Bewußtseinstrübung bzw ein gänzlicher Verlust des Bewußtseins -, diesen Zustand, der mit finanziellen Schwierigkeiten allein wohl nicht erklärbar ist, aber im Lauf des Verfahrens nicht aus seiner Sicht näher definiert.

In der Zusammenschau ergeben sich für den unabhängigen Verwaltungssenat durchaus Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, daß der Rechtsmittelwerber diesen Verkehrsunfall unter Alkoholeinwirkung verursacht hat, wobei eine Kollision mit einem geparkten PKW in dieser Intensität sehr wohl auf eine nicht unerhebliche Fahruntüchtigkeit des Unfallenkers schließen läßt. Der Rechtsmittelwerber hat außerdem die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit der Begründung verweigert, eine solche erscheine ihm sinnlos, weil er ja zugebe, vor dem Unfall Alkohol getrunken zu haben.

Zu bedenken ist weiters, daß der Alkomat bei ordnungsgemäßer Durchführung der Atemluftuntersuchung ein konkretes Ergebnis dieser Messungen dokumentiert, von dem ausgehend eine konkrete Rückrechnung auf den Unfallzeitpunkt erfolgen kann.

Eine solche Rückrechnung wäre im gegenständlichen Fall schon deshalb problemlos möglich gewesen, weil der Rechtsmittelwerber keinen Nachtrunk behauptet hat und der Alkoholabbau zwischen Lenkzeit und Aufforderungszeitpunkt offenbar kontinuierlich erfolgt ist.

Aus diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß sich im gegenständlichen Fall kein Anhaltspunkt dafür findet, daß die Aufforderung zum Alkotest an den Rechtsmittelwerber um 6.30 Uhr des 21.

November 1994 unzulässig und seine zweifellos als solche anzusehende Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, gerechtfertigt gewesen sein könnte.

Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung vorgelegen haben, hat der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe darstellt, während die Ersatzfreiheitsstrafe um einen Tag höher bemessen wurde als die gesetzliche Mindeststrafe von einer Woche - darunter sind normalerweise 7 Tage zu verstehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag in den Überlegungen zur Strafbemessung der Erstinstanz insofern keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, als hinsichtlich der Geldstrafe außer dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung zu einem nicht unwesentlichen Teil auch die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (dieser bezieht als Frühpensionist 15.000 S netto monatlich und hat offenbar keine Sorgepflichten und kein Vermögen, dafür aber unbekannt hohe Schulden). Mildernd war weiters die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen, zumal sich aus dem Verfahrensakt nichts gegenteiliges ergibt. Erschwerend war kein Umstand.

Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auszuführen, daß für die Behörde keinerlei Verpflichtung besteht, bei der erstmaligen Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO 1960 grundsätzlich die Mindeststrafe zu verhängen, wobei außerdem bei der Ersatzfreiheitsstrafe die Einkommensverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag daher nicht zu finden, daß die Erstinstanz bei der Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Tagen den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte.

Selbst unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist die Ersatzfreiheitsstrafe als sehr niedrig bemessen anzusehen.

Die verhängte Strafe soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Zu Punkt 4.a) und 4.b) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs.5 KFG 1967 hat der Lenker a) den Führerschein und b) den Zulassungsschein auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Verpflichtung zum Mitführen und zum Vorweis der genannten Fahrzeugpapiere bei einer Anhaltung nach dem Abstellen des Fahrzeuges nur dann, wenn zwischen dem Lenken und der Verpflichtung zur Vorweisung ein gewisser zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl ua VwGH vom 30.

November 1984, 83/17/0121).

Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber erwiesenermaßen sechseinhalb Stunden das Fahrzeug nicht mehr gelenkt, weshalb nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ein solcher zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Aufforderung, Führerschein und Zulassungsschein vorzuweisen, und dem Lenken nicht mehr besteht.

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verfahren mangels Vorliegen einer Verwaltungsübertretung einzustellen.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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