Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102989/5/Fra/Ka

Linz, 04.09.1995

VwSen-102989/5/Fra/Ka Linz, am 4. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A D, gegen die Höhe mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Mai 1995, VerkR96-6095-1995, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 3.000 S neu bemessen wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 300 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt.

I.2. Dagegen richtet sich die gegen die Höhe der verhängten Strafe fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber verweist auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und ersucht um Strafmilderung.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Unter Hinweis auf die oben genannten gesetzlichen Kriterien hat die Erstbehörde die Strafbemessung wie folgt begründet:

"Es lagen weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände vor. Bei der Strafbemessung konnten Ihre Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht berücksichtigt werden, zumal Sie dazu keine Angaben machten." Diese Begründung entspricht nicht dem § 60 AVG (§ 24 VStG), zumals sie die Strafbemessungskriterien - noch dazu unvollständig - der Entscheidung lediglich formal zugrundelegt. Der O.ö. Verwaltungssenat war daher verpflichtet, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Strafe neu zu bemessen.

Wiederholt hat der O.ö. Verwaltungssenat unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, daß bei der Bemessung einer Geldstrafe (noch dazu wie im gegenständlichen Fall in beträchtlicher Höhe) die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wichtige Kriterien sind. Unterläßt die Behörde die Erhebung dieser wesentlichen Umstände, ist die Entscheidung mit Verfahrensmängeln belastet. Verweigert der Beschuldigte diesbezügliche Angaben, so hat eine Einschätzung durch die Behörde zu erfolgen, deren Folgen der Beschuldigte zufolge der unterbliebenen Mitwirkung zu tragen hat.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat daher den Beschuldigten ersucht, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, worauf dieser dem O.ö.

Verwaltungssenat mitteilte, ein Einkommen von 17.000 S netto zu beziehen, verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein sowie kein relevantes Vermögen zu besitzen. Diese Kriterien wurden der Neubemessung der Strafe ua zugrundegelegt.

Ohne es zum Ausdruck zu bringen, hat die Erstbehörde offenbar den Unrechtsgehalt des Grunddeliktes in die Strafbemessung einbezogen, ansonsten sie nicht bei Fehlen von Erschwerungsgründen und Nichtwissen der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers die Strafe in der angefochtenen Höhe verhängt hätte. Diese Vorgangsweise ist ebenfalls unzulässig, zumal ja das Grunddelikt, welches Anlaß für das Auskunftsverlangen war, nicht verfolgt und nachgewiesen werden konnte.

Mit der neu bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu 10 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung erschien dem O.ö. Verwaltungssenat im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung nicht vertretbar, denn einerseits konnte durch die Nichterteilung der vom Beschuldigten verlangten Auskunft die angezeigte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht verfolgt werden, andererseits erscheint das Verschulden des Berufungswerbers nicht geringfügig, zumal er kein einziges Argument dahingehend vorbringt, weshalb er die verlangte Auskunft der Behörde nicht erteilt hat. Die verhängte Strafe scheint geeignet, aber auch erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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