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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102990/2/Gu/Atz

Linz, 17.07.1995

VwSen-102990/2/Gu/Atz Linz, am 17. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des J. F., Rechtsanwalt in P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.3.1995, VerkR96-16639-1994, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, den PKW mit dem Kennzeichen ... am 3.7.1994 von 15.10 Uhr bis 15.35 Uhr in Weyregg a.A., auf der Bundesstraße 152 bei km 10,4 auf dem Gehsteig vorschriftswidrig abgestellt und hiedurch § 8 Abs.4 ersten Satz StVO 1960 übertreten zu haben. In Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 40 S auferlegt. Begründet wird der Schuldspruch unter Hinweis auf § 25a Deutsches Straßenverkehrsgesetz, wonach auf den Einspruch des Rechtsmittelwerbers hin die Ermittlung des Lenkers (Abstellers) einen unangemessenen Aufwand erfordern würde und in diesem Fall der Strafbescheid dem Fahrzeughalter zugestellt und die Strafe von diesem eingefordert werden könne.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß § 25a Abs.1 des Deutschen Straßenverkehrsgesetzes nur eine Kostenregelung enthalte.

Keineswegs könne im Fall eines unangemessenen Aufwandes bei der Ermittlung des Täters die Strafe selbst gegen den Fahrzeughalter verhängt werden.

Da nur Rechtsfragen zur Beurteilung heranstanden, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Nachdem sich keine Beweismittel im Akt finden, daß der Rechtsmittelwerber das Fahrzeug tatsächlich zur Tatzeit am Tatort abgestellt hat, sondern die erste Instanz die Strafe aufgrund eines rechtsirrig ergangenen Erlasses des Bundesministeriums für Öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 8. Juni 1994, Zl. 163.420/5-I/6-94, dem Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer auferlegt hat, war nach Beischaffung des tatsächlichen Gehaltes des § 25a des Deutschen Straßenverkehrsgesetzes folgendes zu erwägen:

§ 25a leg.cit. enthält tatsächlich nur eine Kostenvorschrift.

Der Text des § 25a des Deutschen Straßenverkehrsgesetzes (eingefügt durch Gesetz vom 7.7.1986 BGBl. I, 977) lautet:

"§ 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs (1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs.2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs.2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar." Da die Tatanlastung dem Zulassungsbesitzer gegenüber nicht auf die Kostenbestimmung gestützt werden konnte und auch sonst keine Indizien die Tätereigenschaft des Beschuldigten zu stützen vermögen, war mangels Erwiesenseins der Tat das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Der Erfolg der Berufung befreit den Rechtsmittelwerber auch von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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