Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102993/2/Bi/Fb

Linz, 22.03.1996

VwSen-102993/2/Bi/Fb Linz, am 22. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. M S, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. Juni 1995, VerkR96-6258-1994/OJ/HM, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1. 200 S und 2.

100 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 99 Abs.2a iVm 4 Abs.1 lit.a und 99 Abs.3b iVm 4 Abs.5 StVO 1960 idF BGBl.Nr. 518/1994.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. §§ 99 Abs.2a iVm 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2. §§ 99 Abs.3b iVm 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1. 1.000 S und 2. 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 24 und 2. 12 Stunden verhängt, weil er am 31. Oktober 1994 um 10.47 Uhr den PKW, Kennzeichen , in L, S auf Höhe Haus Nr. , gelenkt, dabei beim Vorbeifahren einen abgestellten PKW beschädigt und es unterlassen habe, 1. das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten und 2. die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl es auch mit dem Geschädigten zu keiner gegenseitigen Namens- und Anschriftsnachweisung gekommen war.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil im bekämpften Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe bereits bei mehreren Einvernahmen schriftlich und persönlich festgehalten, daß er das Fahrzeug unmittelbar nach der Berührung der beiden Außenspiegel angehalten habe.

Er habe sich sofort zumutbar davon überzeugt, daß kein Schaden vorlag, er habe nämlich sofort angehalten, sein Fenster geöffnet und den Spiegel auf kürzeste Entfernung von 30 bis 50 cm kontrolliert. Er habe keine Veranlassung gesehen, einen Namens- und Anschriftsnachweis durchzuführen.

Aus der Unfallanzeige des Gendarmeriepostens L gehe eindeutig hervor, daß der Schaden von der Gendarmerie nicht besichtigt worden sei, da dies ansonsten festgehalten worden wäre, wie dies aus der Niederschrift des Gendarmeriepostens P hervorgehe.

Er habe von Anfang an nie bestritten, das Fahrzeug von Herrn D berührt zu haben, sei aber zutiefst davon überzeugt, daß er sich bei diesem Vorfall korrekt verhalten habe. Die Forderung des Unfallgegners sei mittlerweile durch seine Versicherung beglichen, wobei er diese Vorgangsweise aber nicht als Eingeständnis seiner Schuld, sondern als positive Geste verstanden wissen wolle. Er ersuche daher, dem Einspruch stattzugeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß R D am 31. Oktober 1994, nachdem er vom Wachzimmer H der BPD L abgewiesen wurde, beim Gendarmerieposten L Anzeige erstattet hat, wonach am selben Tag um 10.47 Uhr in L, S auf Höhe des Hauses 28, ein Verkehrsunfall mit Sachschaden, nämlich einem Parkschaden am PKW D, und Fahrerflucht stattgefunden habe. Der Anzeiger ist Zulassungsbesitzer des PKW , eines VW Passat, der an diesem Tag in der S geparkt war, und befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalls auf dem Lenkersitz, ohne das Fahrzeug in Bewegung gesetzt zu haben.

Der vorbeifahrende PKW , ein Audi, Type C4, der vom Rechtsmittelwerber gelenkt wurde, streifte mit dem linken Außenspiegel den rechten Außenspiegel des PKW D, wobei der Anzeiger ausführte, der PKW-Lenker sei ohne anzuhalten weitergefahren. Der rechte Außenspiegel weise einen Haarriß in der Plastikabdeckung, sohin eine leichte Beschädigung auf.

Der Anzeiger wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zeugenschaftlich vernommen und schilderte dabei den Unfallhergang so, wie er sich aus der Anzeige ergibt. Er führte weiters aus, die Außenspiegel hätten sich berührt, was er durch das Anstoßgeräusch wahrgenommen habe.

Der Unfallgegner sei dabei weder Schrittgeschwindigkeit gefahren, noch habe er angehalten; er habe sein Fahrzeug nach dem Vorfall vielmehr beschleunigt, worauf der im PKW sitzende Anzeiger die Autonummer ablas und sich notierte.

Dieser hat dezidiert ausgeführt, es sei zu keinem Gespräch mit dem anderen Autolenker gekommen, da er sonst vorgeschlagen hätte, den Schaden gemeinsam zu besichtigen und gegebenenfalls Personalien auszutauschen.

Im Lauf des Verfahrens hat der Zeuge D, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, dargetan, er habe einen Kostenvoranschlag der Firma P in Innsbruck eingeholt und der Reparaturaufwand bewege sich in einer Höhe von 1.291,20 S. Der Kostenvorschlag, der ebenfalls vorgelegt wurde, ergab Materialkosten von 624 S, der Rest der Summe entfällt auf Arbeitsentgelt und Mehrwertsteuer.

Der Rechtsmittelwerber hat sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens dahingehend geäußert, er habe sein Fahrzeug unmittelbar auf Höhe des Spiegels zum Stehen gebracht, das Fenster herabgelassen und auf kürzester Entfernung keinen Schaden am Spiegel feststellen können. Sein Fahrzeug sei von der Gendarmerie P besichtigt und keine Beschädigung festgestellt worden. Er habe während des langsamen Vorbeifahrens beobachten können, daß der Spiegel des VW Passat in seiner Stellung verblieben sei; der Spiegel seines Fahrzeuges sei in Fahrtrichtung weggeklappt. Er behaupte daher die technische Unmöglichkeit der Beschädigung des Spiegels am VW Passat.

Dazu hat die Erstinstanz das kraftfahrtechnische Sachverständigengutachten vom 16. Mai 1995, BauME-010000/20621995/Kob/Pr, eingeholt, in dem der technische Amtssachverständige Ing. K ausführt, daß in einem solchen Fall der Anstoß annähernd senkrecht erfolge, was zur Folge habe, daß die Kontaktierung punktförmig gewesen sei. Der Anstoß sei nicht sehr heftig gewesen, was aus der Geringfügigkeit des Schadens geschlossen werden könne. Trotzdem könne das Kunststoffgehäuse springen, da Kunststoffe hinsichtlich der Elastizität unterschiedlich seien bzw durch äußere Einflüsse wie Sonneneinstrahlung und Temperaturschwankungen spröde würden. Trotz Zurückklappen des Außenspiegels des Beschuldigtenfahrzeuges könne daher der Spiegel am VW Passat durch den Verkehrsunfall einen Haarriß bekommen haben.

In der Anzeige des Gendarmeriepostens L vom 31. Oktober 1994 sind zunächst die Angaben des Anzeigers festgehalten, wobei grundsätzlich festzustellen ist, daß es grundsätzlich Aufgabe der Straßenaufsichtsorgane ist, die Unfalldaten selbst zu erheben, etwa durch Einsichtnahme in die vorhandenen Fahrzeugpapiere. Wenn daher in der Anzeige auf Seite 2 im Abschnitt "Unfalldaten" die Beschädigung des PKW D mit "Außenspiegel rechts vorne leicht beschädigt (Haarriß in der Plastikabdeckung)" angeführt ist, so ist davon auszugehen, daß das nicht die Angaben des Privatanzeigers sind, sondern die Beschädigung vom entsprechenden Gendarmerieorgan wahrgenommen und auf dieser Grundlage in die Anzeige aufgenommen wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf dieser Grundlage zu der Auffassung, daß im gegenständlichen Fall zweifellos ein Verkehrsunfall mit Sachschaden anzunehmen ist, wobei auch ein Haarriß in der Plastikabdeckung des Außenspiegels als - wenn auch geringfügiger - Sachschaden anzusehen ist.

Auf der Grundlage der glaubwürdigen Aussagen des Zeugen D und den Ausführungen des technischen Amtssachverständigen ist für den unabhängigen Verwaltungssenat davon auszugehen, daß die Beschädigung bei der Berührung der beiden Außenspiegel entstanden ist.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Darunter ist nicht das verkehrsbedingte Zumstillstandbringen des Fahrzeuges unmittelbar nach der Kollision zu verstehen, sondern Zweck dieser Bestimmung ist es auch, den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen, insbesondere, sich vom Vorhandensein eines Sachschadens zu überzeugen oder einen solchen auszuschließen.

Der Zeuge D hat angegeben, der Rechtsmittelwerber habe keineswegs angehalten, sondern im Gegenteil noch beschleunigt, weshalb er nur mehr in der Lage gewesen sei, sich das Kennzeichen zu notieren. Der Rechtsmittelwerber hingegen hat zum einen ausgeführt, er habe sofort bei der Berührung der Fahrzeuge angehalten, das Fenster herunter gelassen und festgestellt, daß sich der "gegnerische" Spiegel auf seiner Augenhöhe befand. Er hat aber gleichzeitig behauptet, daß er während des langsamen Vorbeifahrens, im Schrittempo, beobachten konnte, daß der Spiegel des gegnerischen Fahrzeuges in seiner Stellung verblieb und sein Spiegel in Fahrtrichtung wegklappte. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich allein aus dieser Beschuldigtenverantwortung der Hinweis darauf, daß der Rechtsmittelwerber nicht in der Weise angehalten haben kann, daß er direkt zum Zeitpunkt der Berührung der beiden Spiegel das Fahrzeug zum Stillstand gebracht haben kann, weil er sonst nicht im Vorbeifahren das Zurückklappen seines eigenen Außenspiegels wahrgenommen hätte. Er hat aber nie behauptet, ausgestiegen zu sein, um einen eventuellen Schaden festzustellen. Es mag durchaus sein, daß er einen Blick auf den Außenspiegel des VW Passat geworfen hat, dabei feststellte, daß sich dieser noch am PKW befand und das Glas nicht zerbrochen war und sich hauptsächlich darüber ärgerte, daß der VW Passat seiner Ansicht nach so weit vom Fahrbahnrand entfernt abgestellt war - dies äußert sich auch darin, daß er nach eigenen Angaben zum Zeugen gesagt hat, er solle sich ordentlich hinstellen, damit jeder vorbeikönne, was aber vom Zeugen D nicht bestätigt oder sogar nicht gehört wurde.

Am Rande ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken, daß es nicht Aufgabe eines PKW-Lenkers sein kann, andere Fahrzeuglenker zu "erziehen", sondern er hat sich grundsätzlich auf das Verhalten anderer Lenker einzustellen. Bei der Annäherung an das abgestellte Fahrzeug hätte ihm dessen Abstellposition schon auffallen müssen, sodaß er eben einen ausreichenden seitlichen Sicherheitsabstand wählen hätte müssen. Aus dem Zulassungsschein des Audi geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits mehr als zwei Jahre dessen Zulassungsbesitzer war, sodaß ihm eine eventuelle größere Fahrzeugbreite bewußt hätte sein müssen.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates hätte der Rechtsmittelwerber, wäre er tatsächlich seinen Lenkerpflichten nach der Kollision der beiden Außenspiegel in ausreichendem Maß und mit angemessener Sorgfalt nachgekommen, den Haarriß in der Plastikabdeckung des Außenspiegels am VW Passat sehen müssen oder er wäre in der Lage gewesen, das Vorhandensein eines Sachschadens dezidiert auszuschließen.

Der unabhängige Verwaltungssenat kommt daher zu dem Ergebnis, daß das Verhalten des Rechtsmittelwerbers zweifellos unter den ihm vorgeworfenen Tatbestand zu subsumieren ist, wobei es sich bei der Bestimmung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem der tatsächliche Eintritt eines Schadens nicht zum Tatbestand gehört und Fahrlässigkeit bei der Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Fahrlässigkeit liegt im gegenständlichen Fall deswegen vor, weil der Rechtsmittelwerber nicht mit ausreichender Sorgfalt den Außenspiegel des VW Passat auf eventuelle Schäden untersucht hat. Dabei wäre es vielleicht auch erforderlich gewesen, mit dem ohnehin im PKW sitzenden Zeugen D ein sachliches Gespräch zu führen.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei diesem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendar meriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen oder jene in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Der lapidare Hinweis des Rechtsmittelwerbers, beim Verkehrsunfall habe er jedenfalls keinen Schaden wahrgenommen, weshalb auch kein Anlaß bestanden habe, mit dem Zeugen D ein längeres Gespräch anzufangen, ist in keiner Weise geeignet, den Tatvorwurf zu widerlegen.

Zweck des § 4 Abs.5 StVO 1960 ist es nämlich nicht, an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird.

Da bei dem Vorfall nur Sachschaden entstanden ist, hätte der Rechtsmittelwerber die Möglichkeit gehabt, sich mit dem anwesenden Zeugen D insofern zu einigen, als zunächst einmal Name und Anschrift der beiden Beteiligten anhand von Lichtbildausweisen festgehalten hätten werden können. Dazu besteht zwar nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich keine Verpflichtung, jedoch hätte der Rechtsmittelwerber, wenn er sich schon entschlossen hat, seine Personalien für sich zu behalten, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle verständigen müssen. Dazu ist er gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 verpflichtet gewesen und da nie bestritten wurde, daß keine Unfallmeldung von seiten des Rechtsmittel werbers stattgefunden hat, hat er auch diesen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO 1960 reicht von 500 S bis 30.000 S Geldstrafe bzw 24 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe; der Strafrahmen des § 99 Abs.3 leg.cit. reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Nach eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers war von einem Nettomonatseinkommen von 30.000 S, dem Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus und der Sorgepflicht für ein Kind auszugehen. Zutreffend wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet, wobei dem von der Erstinstanz angeführten erschwerenden Umstand, daß der Rechtsmittelwerber ausgeforscht werden mußte, weil nämlich außer dem Kennzeichen nichts bekannt war, nichts entgegenzusetzen.

Die verhängten Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sollen den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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