Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102994/2/Bi/Fb

Linz, 19.07.1995

VwSen-102994/2/Bi/Fb Linz, am 19. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn K U in B vom 5. Juli 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30. Juni 1995, VerkR96, betreffend die Strafbemessung in Angelegenheit einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe auf 800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 80 S; ein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit Strafverfügung vom 4. Mai 1995 wurde über den Rechtsmittelwerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt. Im nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Einspruch gegen das Ausmaß der mit der Strafverfügung verhängten Strafe abgewiesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung lediglich gegen die Höhe der Strafe richtete und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, sein Einkommensteuerbescheid sei im gegenständlichen Fall sehr wohl relevant, da sein Einkommen ausschließlich aus Erträgen seines Geschäftes komme. Dies sei nicht in jedem Fall zutreffend, da es viele Menschen gebe, die auch Erträge aus anderen Erwerbsquellen hätten. Er ersuche daher um Strafmilderung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber weist nunmehr eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1994 auf, die als wesentlicher Erschwerungsgrund zu berücksichtigen ist. Mildernd ist kein Umstand zu werten.

Der Rechtsmittelwerber ist Inhaber eines Fgeschäftes und sorgepflichtig für drei Kinder bzw teilweise sorgepflichtig für die Gattin.

Im die Strafhöhe betreffenden Einspruch gegen die Strafverfügung hat er ausgeführt, der Jahresgewinn sei in der Steuererklärung 1994 aufgrund hoher Investitionskosten mit 48.000 S ausgewiesen. Er hat nunmehr in der Berufung darauf hingewiesen, daß sein Einkommen ausschließlich aus Erträgen seines Geschäftes komme und er keine anderen Erwerbsquellen habe.

Dazu ist von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates zunächst darauf hinzuweisen, daß der Rechtsmittelwerber, der im übrigen anläßlich seiner Einvernahme vor der Erstinstanz am 9. Mai 1994 im Rahmen eines anderen Verwaltungsstrafverfahrens sein Nettomonatseinkommen mit ca 20.000 S angegeben hat, offensichtlich in seinen Gewerbebetrieb investiert hat, was zum einen eine Verbesserung seines Vermögens darstellt, und zum anderen nicht möglich gewesen wäre, würde er sich am Rande des Existenzminimums bewegen.

Daß der in der Einkommensteuererklärung für 1994 ausgewiesene Gewinn nichts mit dem tatsächlichen Monatseinkommen, ds die Privatentnahmen des Rechtsmittelwerbers zur Bestreitung des Unterhalts für sich und seine Familie, zu tun hat, liegt auf der Hand. Das Argument des Rechtsmittelwerbers, es gebe auch Menschen, die Erträge aus anderen Erwerbsquellen hätten, ist zwar grundsätzlich richtig, jedoch ist dabei zu bedenken, daß die meisten Menschen in einem Dienstnehmerverhältnis leben, bei dem die Monatseinkünfte auf den Groschen genau ausgewiesen sind.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß die nunmehrige Herabsetzung der verhängten Strafe lediglich aufgrund des Wegfalls einer bereits getilgten, von der Erstinstanz aber als einschlägig und daher erschwerend gewerteten Vormerkung erfolgte. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei erschwerend immer noch die einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1994 und mildernd kein Umstand gewertet wurden. Die Geldstrafe ist den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers jedenfalls angemessen und nicht geeignet, seinen oder den Unterhalt seiner Familie zu gefährden. Sie soll den Rechtsmittelwerber vor allem dazu anhalten, in Hinkunft die ihm im Kraftfahrgesetz 1967 auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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