Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109126/2/Re/He

Linz, 25.07.2003

 

 

 VwSen-109126/2/Re/He Linz, am 25. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über den Antrag des Herrn R. R. auf Beigebung eines Verteidigers im Verfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Juni 2003, VerkR96-7523-1001, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt:

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der obigen Präambel angeführten Straferkenntnis über den Antragsteller wegen einer Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG 1997 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt, weil er am 21. November 2001 um 14.30 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet S. auf der Straße im Bereich des ehemaligen Grenzüberganges "S" ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, da ihm diese entzogen wurde, gelenkt hat.

 

Der Bestrafte stellte in der Folge am 2. Juli 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding einen Antrag auf kostenlose Beistellung eines Verteidigers iSd § 51a VStG. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding legte diesen Antrag samt Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

Der Antragsteller begründet seinen Antrag im wesentlichen mit dem Vorbringen, ein Rechtsanwalt verfüge in dieser rechtlichen Angelegenheit über mehr Kenntnisse. Er könne sich keinen Rechtsanwalt leisten, er sei 5 1/2 Monate in Untersuchungshaft gewesen und nunmehr in psychologischer Betreuung. Ein Gerichtsverfahren sei noch nicht abgeschlossen.

 

Dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist eine Krankenstandsbescheinigung betreffend R. R. beiliegend, wonach eine Auszahlungsbestätigung über einen täglichen Satz von 21,03 Euro aufscheint. Der Niederschrift mit dem Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er darüber hinaus Sorgepflicht für 2 Kinder hat und kein Vermögen besitzt.

 

2. Der OÖ. Verwaltungssenat hat über den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag wie folgt erwogen:

Gemäß § 51a VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, beigegeben wird, wenn er außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen und wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtpflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Gemäß § 51a Abs.2 leg.cit. kann der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde, ab Vorlage der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt.

 

Gemäß § 51a Abs.3 leg.cit. hat der Unabhängige Verwaltungssenat über einen solchen Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden. Hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat er den Ausschuss der nach dem Sitz des Unabhängigen Verwaltungssenates zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss den Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

 

Es ist daher im gegenständlichen Verfahren einerseits zu beurteilen, ob der Antragsteller im Sinne der zitierten Rechtsgrundlage die Kosten tragen kann und andererseits, ob die Beistellung des Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere im Interesse der zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und dieser gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben.

All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur dann - d.h. in jenen Ausnahmefällen - zu bewilligen ist, wenn es die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten, seine Vermögenssituation und die Komplexität der Rechtsache erfordern. Beide Tatbestände müssen somit kumulativ vorhanden sein, um die Bewilligung erteilen zu können.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat kann nun im gegenständlichen Falle nicht feststellen, dass beim gegenständlichen Tatvorwurf, der sich darin erschöpft, dass der Antragsteller ohne Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, eine besonders schwierige Rechtsfrage zu lösen wäre, die die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich machen würde. Die Durchsicht des vorliegenden Verfahrensaktes der Bezirkshauptmannschaft Schärding ergibt, dass im gegenständlichen Falle keine besonderen Schwierigkeiten, vielmehr eine eindeutige Sach- und Rechtslage vorliegt, somit keine schwierige Frage zu lösen wäre, die die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich machen würde.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden und der gegenständliche Antrag im Sinne der zitierten Gesetzesstelle wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a VStG abzuweisen.

 

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 51 Abs.5 VStG, wenn - wie gegenständlich - der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wird, die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten neu zu laufen beginnt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

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