Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102999/6/Fra/Ka

Linz, 04.12.1995

VwSen-102999/6/Fra/Ka Linz, am 4. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Mai 1995, VerkR96-1105-1995/Ah, betreffend Übertretung des § 101 Abs.1a iVm § 102 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt. In der Schuldfrage wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die verletzte Rechtsvorschrift hat zu lauten: "§ 101 Abs.1 lit.a iVm § 102 Abs.1 KFG 1967." II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 200 S.

Rechtsgrundlage:

zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a Z2 VStG.

zu II. §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 101 Abs.1a iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt, weil er am 27.1.1995 gegen 15.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeug und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen in Linz auf der Salzburger Straße stadtauswärts bis nächst dem Haus Salzburgerstraße Nr.295 gelenkt hat, obwohl er sich nicht davon überzeugte, obwohl dies zumutbar war, daß das von ihm gelenkte Sattelkraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 25.516 kg um 13.595 kg durch die Beladung überschritten wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kotenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Der Rechtsmittelwerber führt aus, daß zum Zeitpunkt der Kontrolle weder das Gesamtgewicht der Sattelzugmaschine von 18.000 kg, noch das Hinterachs-Gesamtgewicht des Sattelanhängers von 16.000 kg überschritten wurde, da zum Zeitpunkt des Transportes die im Einzelgenehmigungsbescheid angeführte wahlweise Bergeeinrichtung nicht montiert war. Er sei der Meinung, daß er für einen Fehler, der bei der Einzelgenehmigung im Jahr 1978, wo man hinsichtlich der Gewichte nicht auf die wahlweise Beförderung der Bergeeinrichtung Bedacht genommen hat, nicht verantwortlich gemacht werden könne. Er bitte deshalb, diese Angelegenheit noch einmal zu überdenken und von einer Strafe abzusehen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als nunmehr belangte Behörde hat das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht überschritten wird.

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, eine dieser Sattellasten, 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten (Gesetzestext gemäß Art.I Z4, 13. KFG Novelle, BGBl.Nr.1992/453).

Unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsgrundlagen ist nun die Erstbehörde von folgender - grundsätzlich richtiger - Berechnung ausgegangen: Laut Zulassung beträgt das höchste zulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges 18.000 kg und des Sattelanhängers 17.800 kg. Es ergibt sich somit eine Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von 35.800 kg. Abzüglich der höheren Sattellast von 10.284 kg hat somit das höchst zulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges 25.516 kg betragen. Da bei der gegenständlichen Fahrt Tafelbleche im Gesamtgewicht von 18.585 kg transportiert wurden, ist die Erstbehörde von einer Überladung von 13.595 kg ausgegangen (Berechnung:

Eigengewicht des Sattelkraftfahrzeuges + Eigengewicht des Sattelanhängers = 20.526 kg + Gewicht der Tafelbleche in Höhe von 18.585 kg ergibt ein tatsächliches Gesamtgewicht von 39.111 kg, was wiederum eine Differenz von 13.595 kg zum höchsten zulässigen Gesamtgewicht ergibt).

Nun ist aber tatsächlich davon auszugehen, daß bei der Verwiegung des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges und des gegenständlichen Sattelanhängers samt Ladung am 27.1.1995 um 17.24 Uhr (siehe Wiegeschein der VOEST Alpine Nr.079417) lediglich ein Gewicht von 31.700 kg festgestellt wurde. Dadurch ergibt sich jedoch "nur" eine Überladung von 6.184 kg und nicht von 13.595 kg, wie dies die Erstbehörde festgestellt hat. Die Aufklärung ist nun darin zu suchen, daß, wie eine über Ersuchen des O.ö. Verwaltungssenates durchgeführte Abwiegung des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers ergeben hat, das Eigengewicht des Zugfahrzeuges 7.400 kg und das Eigengewicht des Sattelanhängers von 5.550 kg beträgt. Beide Eigengewichte ergeben somit ein Gewicht von 12.950 kg.

Einschließlich der transportierten Tafelbleche kommt man auf ein Gewicht von 31.535 kg, also beinahe auf das Gewicht, welches bei der Abwägung am 27.1.1995 festgestellt wurde.

Die geringfügige Differenz von 165 kg ist ohne weiteres beispielsweise durch eine andere Treibstoffmenge erklärbar.

Zu den Berufungsausführungen hinsichtlich der Bergeeinrichtungen wird festgestellt, daß, wenn auch das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug zum Transport von 18.585 kg Stahlblech aus technischer Sicht geeignet war, dies nichts daran ändert, daß für den Transport am 27.1.1995 keine Genehmigung und Zulassung für dieses Gewicht vorlag.

In diesem Zusammenhang wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Der Bw hat nicht dargetan, daß - wodurch er verpflichtet gewesen wäre - er vor der Inbetriebnahme, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, kontrolliert hätte, das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug den Vorschriften über das höchste zulässige Gesamtgewicht entspricht. Daß ihm eine derartige Kontrolle unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, behauptet er nicht. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Übertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weshalb sich die Berufung hinsichtlich des Tatbestandes als unbegründet erwies. Sie war daher abzuweisen.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Ein wesentlicher Grund für die Herabsetzung der Strafe war die erheblich geringfügigere Überladung (rd. 6,1 t) und nicht - wie die Erstbehörde angenommen hat - eine Überladung von rd. 13,6 t. Zweifellos ergibt sich dadurch ein geringerer Unrechtsgehalt der Übertretung, auch unter dem Aspekt, daß das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug zum Transport von 18.585 kg Stahlblech aus technischer Sicht geeignet erscheint. Als mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend ist kein Umstand im Verfahren hervorgekommen.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe beträgt nicht einmal 7 % des gesetzlichen Strafrahmens und erscheint geeignet, aber auch erforderlich, den Bw in Hinkunft von Übertretungen der gleichen Art abzuhalten. Ein gänzliches Absehen von der Strafe war nicht vertretbar, weil das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges immer noch um mehr als 20 % - somit erheblich - überladen war. Dabei ist zu bedenken, daß durch dieses Ausmaß der Überladung auch das Interesse an einem einwandfreien Straßenzustand gefährdet wurde. Bei der Strafbemessung wurde weiters darauf Bedacht genommen, daß der Bw für Ehegattin und ein Kind zu sorgen hat, vermögenslos ist sowie ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 12.000 S bezieht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum