Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103002/15/Fra/Ka

Linz, 13.10.1995

VwSen-103002/15/Fra/Ka Linz, am 13. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Schieferer, Berichter: Dr. Fragner) über die Berufung des G A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juni 1995, VerkR96-2774-1995/Hä, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 (Faktum 3), nach der am 3. Oktober 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Die verhängte Geldstrafe wird auf 23.000 S herabgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen festgesetzt.

II. Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 2.300 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis unter Punkt 2 über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Tage) verhängt, weil er am 7.2.1995 gegen 6.35 Uhr im Ortsgebiet Neuhofen/Krems aus Richtung Ansfelden kommend in Fahrtrichtung Neuhofen/Krems den PKW Kz: ca. bei Strkm. 21,250 gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

1.2. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten bei der Erstbehörde rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Der Berufungswerber (Bw) behauptet, zum Lenkzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen zu sein. Er habe auch die Fahrt nicht in einem die Fahrtüchtigkeit ausschließenden Zustand angetreten. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Einvernahme des Zeugen Sturmberger sowie die Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, daß er zum Zeitpunkt des Unfalles (= Lenkzeitpunkt) nicht alkoholisiert war. Da die Erstbehörde diesen Anträgen nicht stattgegeben hat, sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Im übrigen meint der Beschuldigte, daß die über ihn verhängte Geldstrafe nicht tat- und schuldangemessen sei.

I.3.2. Aufgrund des Berufungsvorbringens sah sich der unabhängige Verwaltungssenat zu einer neuerlichen Beweisaufnahme im Rahmen der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.10.1995 veranlaßt. Der Zeuge Günter Sturmberger gab an, zur Tatzeit am Tatort den PKW, in Richtung Ansfelden gelenkt zu haben. Der vom Beschuldigten gelenkte PKW sei zur Gänze auf seiner Fahrbahnseite entgegengekommen. Er habe vorerst geglaubt, daß dieser PKW nach links zufahren wollte und im letzten Moment noch versucht, nach links auszuweichen, dennoch sei es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge gekommen.

Alkoholisierungssymptome habe er beim Beschuldigten nicht wahrgenommen. Der Meldungsleger, Rev.Insp. G H, der die Atemluftuntersuchung mit dem Alkoholmeßgerät, Marke Siemens, Alkomatnummer - E 996 - beim Verdächtigen vorgenommen hat, gab, bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen an, daß, als er mit seinem Kollegen Gr.Insp. J W beim Wohnhaus des Beschuldigten in Teichweg Nr.3, Neuhofen/Krems, eingetroffen sei, nach dem Läuten die Mutter des Beschuldigten die Haustür geöffnet habe und über Anfrage, ob der Beschuldigte anwesend sei, angab, daß dieser schlafe. Nachdem ihr erklärt worden sei, daß er wegen eines Unfalles benötigt werde, habe sie versucht, ihren Sohn zu wecken. Der Beschuldigte sei in der Diele seines Elternhauses vom Meldungsleger zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat aufgefordert worden, zumal er (der Meldungsleger) beim Beschuldigten Alkoholisierungssymptome, wie deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, veränderte Sprache und leichte Rötung der Bindehäute festgestellt hat. Der Beschuldigte kam der Aufforderung zum Alkotest ohne Einwand nach und fuhr zum GP Neuhofen/Krems, wo der Alkomat stationiert ist, mit. Die anschließende Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt beim Beschuldigten ergab um 7.59 Uhr ein Ergebnis von 0,73 mg/l Atemluftalkoholgehalt und um 8.00 Uhr ein Ergebnis von 0,69 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

Der Beschuldigte habe dem Meldungsleger gegenüber angegeben, zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr Uhr drei Seidel getrunken zu haben. Am Ortsanfang von Neuhofen sei er eingeschlafen und auf die Gegenfahrbahn gekommen und in weiterer Folge auf den entgegenkommenden von Herrn Gerhard Sturmberger gelenkten PKW geprallt. Nachdem er sich mit dem Unfallgegner Name und Anschrift nachgewiesen habe, habe er zu Hause noch ca. eine halbe Bouteille Wein getrunken. Der Beschuldigte habe nach der Atemluftalkoholuntersuchung den Gendarmeriebeamten auch die knapp zur Hälfte geleerte Bouteille Wein, die auf dem Nachtkästchen im Schlafzimmer stand, gezeigt.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, den oben dargestellte Zeugenaussagen keinen Glauben zu schenken, zumal die Zeugen einen sehr sicheren und korrekten Eindruck machten, deren Angaben sich auch mit den Angaben in der Anzeige des GP Neuhofen/Krems vom 9.2.1995 decken und darüber hinaus zu bedenken ist, daß diese Angaben unter Wahrheitspflicht abgelegt wurden, bei deren Verletzung die Zeugen mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten.

Im übrigen schenkt der O.ö. Verwaltungssenat auch den Angaben des Beschuldigten hinsichtlich des Nachtrunkes Glauben, weil der Meldungsleger tatsächlich im Zimmer des Beschuldigten eine ca. zur Hälfte leere Bouteille Wein gefunden hat.

Der Beschuldigte hat, näher dazu befragt, in welchem Zeitraum er zu Hause die halbe Bouteille Wein und zu welchen Zeitpunkten er zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr des Tattages seine behaupteten drei Seidel Bier getrunken habe, angegeben, das erste Seidel Bier um ca. 1.00 Uhr des Tattages sowie die zwei weiteren Seidel Bier ca. zwischen 4.30 Uhr und 5.00 Uhr konsumiert zu haben. Den Wein habe er von ca. 6.45 Uhr bis 7.30 Uhr konsumiert.

Da es sich im allgemeinen Sprachgebrauch bei einer Bouteille Wein um eine 0,7 l Flasche handelt, geht der O.ö. Verwaltungssenat auch davon aus, daß der Bw den Wein aus einer solchen Flasche konsumiert hat.

Dieser Nachtrunk kann ihn jedoch hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Tatbestandes nicht entlasten, zumal die Amtssachverständige, Frau Dr. H, in ihrem Gutachten, welches auch vom Berufungswerber nicht bemängelt wurde, schlüssig dargetan hat, daß der Bw unter Zugrundelegung dieser Trinkversion zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,14 Promille aufgewiesen hat. Da sich aus der Nachtrunkmenge höchstens ein BAG von 0,39 Promille ermitteln läßt und davon auszugehen ist, daß die behaupteten 3 Seidel Bier, die der Bw vor dem Tatzeitpunkt konsumiert hat, bereits zur Gänze abgebaut waren, müssen die Angaben des Bw hinsichtlich seines Alkoholkonsums vor dem Lenkzeitpunkt unrichtig bzw. zumindest unvollständig sein. Das Alkomatergebnis von 0,69 mg/l AAK, das einer Blutalkoholkonzentration von 1,38 Promille entspricht und ein unbestrittenes objektives Eckdatum darstellt, kann nämlich nicht durch den behaupteten Nachtrunk erklärt werden.

Der Bw hat nun erstmals im Berufungsverfahren ausgeführt, daß er den Nachtrunk nicht aus einer Bouteille-Wein-Flasche, sondern aus einer 1 l Wein-Flasche getätigt und er diese mehr als zur Hälfte geleert hat. Würde man nun dieser Version Glauben schenken, würde dies laut medizinischen Sachverständigengutachten beim Bw einen Blutalkoholgehalt von höchstens 0,843 Promille zum Zeitpunkt der Alkomatuntersuchung um 8.00 Uhr ergeben. Demgegenüber steht jedoch wie gesagt der tatsächlich gemessene Wert von 0,69 mg/l AAG, was einer Blutalkoholkonzentration von 1,38 Promille entspricht.

Würde man nun diese Nachtrunkmenge vom Meßwert um 8.00 Uhr in Abzug bringen, so ergäbe sich eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von weniger als 0,8 Promille. Abgesehen davon, daß auch diese Nachtrunkmenge das Ergebnis der Alkomatuntersuchung um 8.00 Uhr nicht erklären kann, schenkt der O.ö.

Verwaltungssenat dieser Nachtrunk-Version keinen Glauben, denn der Bw hat im Verwaltungsstrafverfahren erstmals bei der Berufungsverhandlung darüber gesprochen, daß er "seiner Ansicht nach" den Nachtrunk aus einer 1 Liter Flasche konsumiert hat. Der O.ö. Verwaltungssenat hält diese Version für eine Schutzbehauptung, die er nach ausreichender Überlegungszeit vorgebracht hat, um die Tatzeitblutalkoholkonzentration unter den gesetzlichen Grenzwert zu "drücken".

Der Bw hat auch keinen Versuch unternommen, diese Behauptung unter Beweis zu stellen.

Der O.ö. Verwaltungssenat schließt daraus, daß die Angaben des Bw bezüglich seines Alkoholkonsums vor dem Lenkzeitpunkt jedenfalls unvollständig sind und nimmt als erwiesen an, daß der Bw zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,14 Promille aufgewiesen hat.

Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

I.4. Zur Strafe wird ausgeführt:

Aufgrund des Vormerkungsregisters ist festzustellen, daß der Bw bereits zwei einschlägige Vormerkungen aufweist, welche mit Geldstrafen von 18.000 S und 23.000 S sanktioniert wurden. Diese konnten ihn nicht abhalten, neuerlich einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen. Zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ist jedoch eine dieser Vormerkungen bereits getilgt. Dieser Umstand sowie der weitere Umstand, daß der Bw den gesetzlichen Grenzwert der Blutalkoholkonzentration nicht erheblich überschritten hat rechtfertigte die Herabsetzung der Geldstrafe. Unter Bedachtnahme der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (ausgegangen wurde von den Angaben des Berufungswerbers bei der Berufungsverhandlung insoferne, als er ein monatliches Einkommen von 22.000 S brutto bezieht, vermögenslos sowie für niemanden sorgepflichtig ist) hält der O.ö. Verwaltungssenat die nunmehr festgesetzte Strafe unter Bedachtnahme auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung für angemessen, aber auch für erforderlich, ihn von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten und wird somit dem Strafzweck gerecht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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