Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103005/7/Fra/Ka VwSen103006/6/Fra/Ka VwSen103014/6/Fra/Ka VwSen103016/6/Fra/Ka

Linz, 03.01.1996

VwSen-103005/7/Fra/Ka VwSen-103006/6/Fra/Ka VwSen-103014/6/Fra/Ka VwSen-103016/6/Fra/Ka Linz, am 3. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufungen des R A gegen die Höhe der mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.5.1995, VerkR96-5129-1995, vom 11.5.1995, VerkR96-6015-1995, vom 12.5.1995, VerkR96-4511-1995 und vom 11.5.1995, VerkR96-4939-1995, wegen Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die in der Präambel angeführten und hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen angefochtenen Straferkenntnisse wurden dem Berufungswerber (Bw) laut Zustellnachweise (Rückscheine) am 8. Juni 1995 zugestellt. Die Übernahme der Straferkenntnisse wurde durch die jeweilige Anführung des Datums und der Unterschrift des Bw bestätigt. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen betragende Berufungsfrist begann daher mit diesem Tag und endete mit Ablauf des 22. Juni 1995.

Laut Poststempel des Postamtes 4840 Vöcklabruck auf dem entsprechenden Briefkuvert hat der Bw die Rechtsmittel am 26.6.1995 der Post zur Beförderung übergeben. Diese sind laut Eingangsstempel am 27.6.1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt.

Um überprüfen zu können, ob bei der Zustellung der angefochtenen Straferkenntnisse allenfalls ein Zustellmangel unterlaufen ist, wurde dem Bw unter Darstellung der wesentlichen Sach- und Rechtslage die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben. Der Bw hat jedoch einen Zustellmangel nicht behauptet. Ein solcher ist auch aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen, weshalb der O.ö.

Verwaltungssenat von einer rechtswirksamen Zustellung der angefochtenen Straferkenntnisse am 8. Juni 1995 ausgeht.

2. Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die Zustellung der angefochtenen Straferkenntnisse erfolgte rechtswirksam am 8. Juni 1995.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 22. Juni 1995. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 26. Juni 1995 der Post übergeben und gilt deshalb als verspätet eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung hatte, weil wegen der angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu treffen (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

 

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