Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103007/2/Gu/Km

Linz, 25.07.1995

VwSen-103007/2/Gu/Km Linz, am 25. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des M. F. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. Juni 1995, VerkR96-6752-1994, wegen Übertretung der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung iVm StVO 1960, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 1 Abs.1 lit.b der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung, § 31 Abs. 1 und Abs.2 VStG, § 44a Z1 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 24.8.1994 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ... in der Zeit von 14.00 Uhr (laut der von ihm eingestellten Parkscheibe) bis mindestens 17.54 Uhr (Zeitpunkt der Beanstandung) in einer Kurzparkzone in Lambach Markplatz Nr. 1 abgestellt und dadurch die erlaubte Parkdauer von 60 Minuten wesentlich überschritten zu haben.

Wegen Verletzung des § 1 Abs.1 lit.b der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheisstrafe 12 Stunden) und ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend, daß die Beanstandung erst nach 18.00 Uhr erfolgt sei und rügt, daß ein von ihm im erstinstanzlichen Verfahren namhaft gemachter Zeuge, welcher bestätigen könne, daß die Beanstandung erst nach 18.00 Uhr erfolgt sei, nicht gehört worden sei.

Er beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und ferner die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen formeller und materieller Mangelhaftigkeit.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil das angefochtene Straferkenntnis bereits aufgrund der Aktenlage zu beheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

Dies aus folgenden Überlegungen:

Die erste Verfolgungshandlung die sich gegen den Beschuldigten richtete, war die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29.11.1994 und lautete folgendermaßen:

"Strafverfügung:

Folgende Verwaltungsübertretung wird Ihnen zur Last gelegt:

Tatort: Lambach Marktplatz Nr. 1 Tatzeit: 24.08.1994, um 17.54 Uhr Fahrzeug: PKW, ...

Sie haben das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt und die erlaubte Parkdauer überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs.1 lit.b Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960." Im Laufe des Verfahrens wurde der meldungslegende Beamte Insp. D. vernommen und dem Beschuldigten der Inhalt der Zeugenaussage, (welche dahingehend lautete, daß er bei der Inspektion die Parkuhr auf 2.00 Uhr (14.00 Uhr) eingestellt gefunden habe und daher das Fahrzeug bereits seit 15.00 Uhr vorschriftswidrig geparkt gewesen sei und schließlich die Beanstandung um 17.54 Uhr erfolgt sei), erst aufgrund der Vernehmung des Beschuldigten am 25.4.1995 nach Akteneinsicht vorgehalten.

Die Überschreitung der zulässigen Parkdauer von 60 Minuten muß aber denknotwendig einen Beginnzeitpunkt umfassen.

Da der Beginnzeitpunkt dem Beschuldigten erst nach der halbjährigen Verjährungsfrist am 25.4.1995 zugängig war und im Straferkenntnis vom 19. Juni 1995 explizit umschrieben wurde, kam die Verfolgungshandlung, die alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale zu umfassen hatte, zu spät und war aufgrund der eingetretenen Verjährung mit der sofortigen Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

Dies befreit den Rechtsmittelwerber von jeglichen Verfahrens kostenbeiträgen (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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