Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103009/11/Gu/Atz

Linz, 30.10.1995

VwSen-103009/11/Gu/Atz Linz, am 30. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des B. F., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W., Dr. T., Dr. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.6.1995, VerkR96-6756-1994, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 1.600 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den O.ö.

Verwaltungssenat zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 2.11.1994 um 9.27 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Kilometers 44.580 im Bereich des Gemeindegebietes von Pram in Fahrtrichtung Wels den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ... gelenkt und dabei die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 66 km/h überschritten zu haben.

Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 StVO 1960 wurde über ihn in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 800 S verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung ficht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte das Straferkenntnis zur Gänze an, macht als Berufungsgründe wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führt zu den wesentlichen Verfahrensmängel aus, daß die erste Instanz das begehrte Sachverständigengutachten nicht eingeholt habe, daß eine Geschwindigkeit von 202 km/h bei starkem Regen auf der Innkreisautobahn nicht gefahren werden könne, weil bereits bei 70 km/h Aquaplaning auftrete. Geschwindigkeiten über 100 km/h seien zwar mit modernen Fahrzeugen und sehr guter Bereifung möglich, jedoch könne eine Geschwindigkeit von 202 km/h mit zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen und im Handel erhältlichen Reifen auf öffentlichen Straßen nicht erlangt werden, ohne daß nicht sofort Aquaplaning auftreten würde. Es befänden sich auf Autobahnen aufgrund der Abnutzung Fahrrillen, in denen sich Wasser ansammle, sodaß die gemessene Geschwindigkeit bei starkem Regen technisch nicht möglich sei. Die Behörde hätte erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Meßergebnisses haben müssen, sodaß die Einholung des begehrten kfz-technischen Gutachtens auf jeden Fall notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob bei starkem Regen eine Messung mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät überhaupt möglich sei. Der Laserstrahl werde durch Wasser abgelenkt. Zudem müsse der Laserstrahl durch ein regennasses Fenster des Dienstkraftwagens ungehindert durchdringen, anschließend eine Entfernung von 240 m bei starkem Regen zurücklegen, vom ebenfalls regennassen PKW reflektiert werden und anschließend wieder 240 m durch den Regen dringen, um durch das nasse Fenster des Dienstkraftwagens wieder zum Meßgerät zurückgelangen zu können. Eine ordnungsgemäße Messung sei unter diesen Verhältnissen völlig auszuschließen. Es sei die Betriebsanleitung für das Lasermeßgerät LTI 20/20 TS/KM Nr. 4420 nicht befolgt und die Meldungsleger zur Frage, ob sie mit der Bedienung des Meßgerätes eingeschult worden seien, nicht befragt worden.

Aus diesen Gründen liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Die Beweiswürdigung der ersten Instanz sei insoferne unrichtig, als angenommen worden sei, daß der Beschuldigte nach Anhaltung durch die Meldungsleger die genannte Geschwindigkeit von 202 km/h anstandslos zur Kenntnis genommen habe. Aus dieser Tatsache können keinerlei Rückschlüsse gezogen werden. Ein Zurkenntnisnehmen sei keinesfalls einem Schuldeingeständnis gleichzusetzen. Ferner vermeine die erste Instanz aus dem Vermerk des Einschreiters "nie wieder" auf dem Rückschein ein Schuldeingeständnis ableiten zu können. Aus diesem Vermerk könne keinerlei Rückschluß gezogen werden. Der Vermerk könne genau so gut bedeuten, daß der Beschuldigte wegen der für ihn unvorstellbaren Anschuldigung, daß er 202 km/h bei starkem Regen gefahren sei, nie wieder nach Österreich kommen wolle.

Aufgrund der zuvor dargelegten Ausführungen über das Aquaplaning hätten der ersten Instanz erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Meßergebnisses kommen müssen und die Behörde letztenendes zur Erkenntnis kommen müssen, daß dem Beschuldigten keine Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden könne, da von einem Fehler beim Meßvorgang auszugehen sei.

Bezüglich der Strafbemessung sei die erste Instanz von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten in der Höhe von 10.000 S, von Sorgepflichten für die Gattin und ein Kind sowie von sonstiger Vermögenslosigkeit ausgegangen. Straferschwerende Umstände seien nicht aufgezeigt worden. Als strafmildernd sei die bisherige verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit gewertet worden. Bei einem Strafrahmen bis zu 10.000 S sei die verhängte Geldstrafe von 8.000 S, selbst bei Annahme der Richtigkeit des Vorwurfes, den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nicht entsprechend. Aus diesem Grunde beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz.

Aufgrund der Berufung wurde am 17. Oktober 1995 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten durchgeführt und in deren Rahmen der meldungslegende Zeuge Bez.Insp. G. F. vernommen und ein Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen Ing. C. M. zu den vom Beschuldigten in der Berufung aufgeworfenen Fragen erstattet.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 20.11.1994 um 9.27 Uhr den PKW, BMW Alpina B 10, Kennzeichen ... auf der Innkreisautobahn A 8, aus Richtung Suben kommend im Gemeindegebiet von Pram in Richtung Wels.

Zu dieser Zeit hatte ein Streifenwagen der Autobahngendarmerie mit den Beamten Bez.Insp. G. F.und Rev.Insp. L. bei der Parkplatzausfahrt "Reinhartsberg" zur Verkehrsüberwachung Aufstellung genommen und die Beamten das Dienstfahrzeug schräg zu den vorbeiführenden Fahrstreifen der Autobahn abgestellt, um bei etwaigen Erfordernissen zum Einschreiten rasch die Verfolgung aufnehmen zu können. Die Verkehrsaufsichtsorgane führten zur Messung der Geschwindigkeit von Verkehrsteilnehmern ein Lasermeßgerät mit. Am Lenkersitz, dem in Richtung Suben liegenden Sitz, befand sich Bez.Insp. G. F. und hatte das Lasermeßgerät laut stets zu führendem Meßprotokoll seit 9.20 Uhr im Einsatz, wobei er die Gerätefunktionskontrolle vornahm und die Zielerfassungskontrolle durchführte. Diese laut Betriebsanleitung zu tätigenden Kontrollen bestätigten ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Gerätes, auch unter den in der Natur gegebenen besonderen Verhältnissen. An jenem Vormittag regnete es einmal schwächer und dann wiederum stärker. Vom Aufstellungsort des Dienstfahrzeuges war eine gute Sicht auf den aus Richtung Suben kommenden Fahrstreifen gegeben und betrug diese Sicht ca. 1000 m. Die Fahrbahn weist in diesem Bereich einen sogenannten Flüsterasphalt auf, welcher (neben der geräuschdämmenden Wirkung) eine gute wasserableitende Wirkung besitzt. Dieser Asphalt hatte keine bzw. eine kaum merkliche Abnutzung und wies auch keine merklichen Spurrillen auf. Der das Gerät bedienende Beamte ist auf seine Verwendung des Lasergeschwindigkeitsmeßgerätes geschult und seit 1992 damit vertraut. In den nach 9.20 Uhr folgenden 7 Minuten fanden keine auffälligen Geschwindigkeitsüberschreitungen statt.

Nachdem schwacher Verkehr herrschte, fiel dem Meldungsleger aufgrund seiner Erfahrung bereits von weitem der sich rasch nähernde BMW des Beschuldigten auf, worauf der Beamte bei heruntergekurbelter Seitenscheibe das Lasergeschwindigkeitsmeßgerät in Anschlag brachte und in einer Entfernung von 240 m beim sich nähernden PKW bei Autobahnkilometer 44.580 eine Geschwindigkeit von 202 km/h am Display feststellte.

Unter Abzug der Fehlergrenze von 3 %, welche diesem Gerät maximal nach den technischen Richtlinien innewohnt, ergab diese eine Geschwindigkeit von 196 km/h.

Sofort nach Feststellung dieser Geschwindigkeit übergab der Beamte das Meßgerät dem Kollegen am Beifahrersitz, schaltete das Blaulicht ein und nahm die Verfolgung des sich vorbeibewegenden PKWs auf, der daraufhin die Geschwindigkeit verminderte und kurz darauf bei der Autobahnausfahrt Haag am Hausruck stellig gemacht werden konnte. Dort informierte der Beamte L. den Lenker des BMWs, den Beschuldigten, über das Meßergebnis.

Die örtlichen Verhältnisse bzw. die Ausbildung der Fahrbahn am Tatort, nämlich daß die Fahrbahn einen Dränasphalt aufweist und kaum Abnützungserscheinungen zeigt, wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen am 7.9.1995 noch bestätigt gefunden.

In seinem Gutachten führt der Amtssachverständige in Konkretisierung der ohnedies weithin bekannten Tatsache aus, daß der Dränasphalt in Verbindung mit der straßenbautechnisch, zur Steigerung der Wirksamkeit angelegten Längs- und Querneigung der Fahrbahn eine gute Wasserableitungsfähigkeit besitzt und sich daher eine Geschwindigkeit von rund 200 km/h auf dem genannten Autobahnstück bei den vom Zeugen F. geschilderten Witterungsverhältnissen, ohne daß es zu Aquaplaning kommt, möglich ist, wobei jedoch bei derartigen Geschwindigkeiten auf nasser Fahrbahn die Bodenhaftung drastisch vermindert wird, wodurch sich in weiterer Folge wesentliche Verlängerungen bei Brems- und Anhaltewegen ergeben.

Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Meßergebnisses bzw. der Funktionssicherheit des Gerätes konnte der Amtssachverständige unter Einbeziehung der Erfahrungen und Verwendungsbestimmungen für den Einsatz des konkret verwendeten Lasergeschwindigkeitsmeßgerätes nachvollziehbar dartun, daß das Gerät Selbstkontrollmechanismen eingebaut hat, welche beim Verwackeln einerseits und bei Vorhandensein von Sprühnebel, starkem Gewitterregen und dergleichen kein Meßergebnis zustandekommen lassen, sondern einen "Error" ausweisen, welche durch Symbole für den Benützer sogar die Ursache des Errors kenntlich machen.

Aufgrund der Ausführungen des zugezogenen technischen Amtssachverständigen als auch jene des vernommenen Zeugen, welche beide einen erfahrenen und sicheren Eindruck machten und deren Ausführungen weder in sich, noch zueinander in Widerspruch standen, ist zweifelsfrei erwiesen, daß der Beschuldigte am 20.11.1994 auf dem zuvor beschriebenen Tatort den PKW lenkte, wobei die am Lasergeschwindigkeitsmeßgerät ausgewiesene Höhe 202 km/h betrug und nach Abbrechung einer möglichen Fehlergrenze daher eine Geschwindigkeit von 196 km/h hatte, was eine Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 66 km/h bedeutet. Damit ist die Begehung der Tat durch den Beschuldigten in objektiver Hinsicht bewiesen und bedeutet auch aufgrund der hohen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit ein bedeutendes Maß an Verletzung des durch die Verwaltungsvorschriften geschützten Interesses. Bezüglich der subjektiven Tatseite kam der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß auch hier ein bedeutendes Gewicht gegeben ist, da Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Ausmaße von einem Lenker leicht vermieden werden könne, in dem vom Lenker pflichtgemäß während der Fahrt wegen der einzuhaltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen wiederholt auf den Fahrgeschwindigkeitsmesser geblickt wird.

Somit war jedenfalls von einem bedingten Vorsatz auszugehen.

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h und auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Letztere Umstände lagen nicht vor.

Wer den vorzitierten Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden ist. Nachdem der Beschuldigte diesen Tatbestand verwirklicht hat, war zur Strafbemessung folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bezüglich des Unrechtsgehaltes der Tat ist nochmals festzuhalten, daß beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges in der Natur der Sache allgemeine Betriebsgefahren liegen, welche der Gesetzgeber innerhalb der von ihm gesetzten Rahmen je nach Straßengüte bzw. Ortsgebiet als sozialadäquat hält, wobei allerdings die Betriebsgefahren mit steigender Geschwindigkeit exponentiell steigen und dementsprechende Folgewirkungen haben können. Dementsprechend brachte die zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit von 196 km/h, ob zwar auf Dränasphalt und bei geringer Verkehrsdichte gefahren, jedoch im Hinblick auf den herrschenden Regen ein sehr großes Maß der Erhöhung des Gefährdungspotentiales mit sich. Nimmt man nun zusätzlich Maß an dem gewichtigen Grad des Verschuldens - des anzunehmenden bedingten Vorsatzes - so kann der ersten Instanz trotz des Umstandes, daß sich der Rechtsmittelwerber als Fahrer eines BMW, Alpina B 10, auf ein - nicht nachgewiesenes - monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S bezieht, und für eine Gattin und ein Kind zu sorgen hat und des weiteren Umstandes, daß bei der ersten Instanz (ohne im Akt ersichtliche weitere Nachforschungen) bloß in ihrem Sprengel keine verwaltungsbehördlichen Vormerkungen verzeichnet hat und auch sonst keine straferschwerenden Umstände in Anschlag gebracht hat, kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie 80 % des bestehenden Geldstrafrahmens ausgeschöpft hat.

Auch die im Falle der Uneinbringlichkeit ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgebot.

Aus all diesen Gründen mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Dies hatte gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der bestätigten Strafe, das sind 1.600 S, an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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