Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103013/10/Weg/Ri

Linz, 29.12.1995

VwSen-103013/10/Weg/Ri Linz, am 29. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A... L... gegen die Fakten 1 bis 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ... vom 27.

März 1995, VerkR..., nach der am 19. Dezember 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, 1. daß der Spruch zum Faktum 1 zu lauten hat: "Sie haben am 8. Dezember 1994 um 10.07 Uhr den PKW,... mit dem Kennzeichen ... auf der A.. aus Richtung ... kommend in Richtung U... gelenkt und dabei auf Höhe Autobahnkilometer ... die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 39 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen.

Die Geldstrafe hiefür wird mit 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen festgesetzt.

2. Haben Sie anläßlich dieser Fahrt um 10.09 Uhr bei der Einfahrt zum Parkplatz E... auf Höhe Autobahnkilometer ... der durch deutlich sichtbare Zeichen (nämlich mittels Heckscheibenanhaltevorrichtung "Gendarmerie Stop" und Betätigen des rechten Blinkers am Patrouillenfahrzeug), durch ein Organ der Straßenaufsicht gegebenen Aufforderung zum Anhalten keine Folge geleistet und die Fahrt, ohne anzuhalten, fortgesetzt, und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.j iVm § 97 Abs.5 StVO 1960 gesetzt, wofür eine Geldstrafe von 2.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt wird.

3. Haben Sie bei dieser Fahrt um 10.10 Uhr auf Höhe Autobahnkilometer ... in einem gemäß § 52 lit.a Z4a StVO 1960 beschilderten Überholverbotsbereich einen PKW und sohin ein mehrspuriges Kraftfahrzeug links überholt, somit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 gesetzt, wofür eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt wird.

II. Verfahrenskosten:

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz den Betrag von 650 S (10% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 99 Abs.2 lit.c iVm § 20 Abs.2 StVO 1960, 2.) § 99 Abs.3 lit.j iVm § 97 Abs.5 StVO 1960 und 3.) § 99 Abs.3 lit.a iVm § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 10.000 S (240 Stunden), 2.) 3.000 S (72 Stunden) und 3.) 2.000 S (48 Stunden) verhängt, weil dieser am 8. Dezember 1994 um 10.07 Uhr den PKW, ..., Kennzeichen ... auf der A.. aus Richtung ...

kommend in Richtung U... gelenkt und dabei 1.) auf Höhe Autobahnkilometer ... unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 verstoßen hat, da er trotz regen Verkehrs und feuchtnasser Fahrbahn eine Geschwindigkeit von 185 km/h fuhr, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen bei günstigsten Verhältnissen 130 km/h beträgt und somit die Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden eintritt, eine besonders große war, 2.) um 10.09 Uhr bei der Einfahrt zum Parkplatz auf Höhe Autobahnkilometer ... der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels Heckscheibenanhaltevorrichtung "Gendarmerie Stop" durch ein Organ der Straßenaufsicht gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle keine Folge geleistet und die Fahrt fortgesetzt hat und 3.) um 10.10 Uhr auf Höhe Autobahnkilometer ... im beschilderten Überholverbotsbereich einen PKW links überholt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren hinsichtlich der Fakten 1-3 in der Höhe von 1.500 S in Vorschreibung gebracht.

Mit dem zitierten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber unter Punkt 4.) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2 lit.c iVm § 52 lit.a Z10a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 15.000 S (360 Stunden) bestraft. Hinsichtlich der zuletzt genannten Verwaltungsübertretung ist wegen der Strafhöhe (über 10.000 S) eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zuständig. Diesbezüglich wurde bereits eine Berufungsentscheidung erlassen.

2. Das Straferkenntnis wird im wesentlichen damit begründet, daß der Sachverhalt auf Grund der Anzeige und der diese Anzeige unterstützenden zeugenschaftlichen Aussagen der Gendarmeriebeamten Rev.Insp. ... und Rev.Insp. ... sowie auf Grund eines Videofilms, auf welchem die Verwaltungsübertretungen zumindest teilweise ersichtlich sind, als erwiesen anzunehmen war. Die Ahndung des Faktums 1 nach § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 wird mit der exorbitanten Geschwindigkeitsüberschreitung in Verbindung mit der feuchtnassen Fahrbahn und dem regen Verkehrsaufkommen begründet. Hinsichtlich der Strafhöhe wird im Straferkenntnis begründend ausgeführt, daß diese unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse unter Zugrundelegung des Unrechtsgehaltes der Übertretungen sowie des Ausmaßes des Verschuldens erfolgte. Derartige Übertretungen würden die Sicherheit im Straßenverkehr enorm gefährden, weshalb zur Hintanhaltung dieser im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr keine andere Wahl bestand, den Berufungswerber durch angemessene Bestrafung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten zu bewegen. Mildernde Umstände seien im Verfahren nicht zutagegetreten.

3. Der Berufungswerber, dessen Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, bringt in seiner am 17. Juli 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft ... eingelangten zulässigen und rechtzeitigen Berufung sinngemäß vor, er habe die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen.

Bezüglich des Faktums 1 stellt er die Feststellung der Geschwindigkeitsmessung, die mit der ProViDa-Anlage erfolgte, in Frage, hinsichtlich des Faktums 2 bringt er vor, das Anhaltezeichen sei von ihm nicht als solches erkannt worden, bezüglich des Faktums 3 liege ein entschuldbarer Notstand vor, zumal er das Fahrzeugfenster etwas geöffnet gehabt habe, wodurch Schmutzpartikel in das Fahrzeuginnere und anschließend in die Augen gedrungen seien, wodurch er kurzzeitig nichts habe sehen können, sodaß er, um einen schweren Sach- und Personenschaden zu vermeiden, unwiderstehlich gezwungen gewesen sei, seinen PKW auf den linken Fahrstreifen zu lenken. Die besonders gefährlichen Verhältnisse zum Faktum 1 bestreitet der Berufungswerber mit der Feststellung, daß weder eine feuchtnasse Fahrbahn noch reges Verkehrsaufkommen vorgelegen sei.

Zur Strafhöhe bemängelt der Berufungswerber, daß sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel (weder gerichtlich noch verwaltungsbehördlich vorbestraft) nicht als Milderungsgrund gewertet worden sei. Es sei auch der erwähnte Schuldausschließungsgrund bezüglich des Faktums 3 ebensowenig berücksichtigt worden, wie der Umstand, daß kein Schaden eingetreten sei.

4. Trotz ausdrücklichen Verzichts auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der unabhängige Verwaltungssenat eine solche anberaumt, weil nur durch diese ein materiellrechtlich abgesichertes Verfahrensergebnis zu erwarten war.

Auf Grund des Ergebnisses dieser mündlichen Verhandlung, bei der der Lenker des Patrouillenfahrzeuges Rev.Insp. ...

zeugenschaftlich vernommen, der im Akt aufliegende ProViDa-Film vorgespielt, und der Berufungswerber einvernommen wurde und zu welcher ein straßenverkehrstechnischer Amtssachverständiger zugegen war, ist nachstehender Sachverhalt als erwiesen anzusehen:

Zum Faktum 1:

Rev.Insp. ... führte aus, daß der linke Fahrstreifen, welcher während der im Faktum 1 zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung vom Beschuldigten benutzt wurde, auf Grund des Sonneneinfalls schon relativ aufgetrocknet war und nur stellenweise ein feuchter Fahrbahnbelag gegeben gewesen sei. Das Verkehrsaufkommen sei hinsichtlich der Frequenz durchschnittlich gewesen. Während der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung habe sich lediglich das Fahrzeug des Beschuldigten am linken Fahrstreifen befunden. Vorige Aussagen des Zeugen werden durch den ProViDa-Film im wesentlichen bestätigt.

Insbesondere ist auf diesem Film, was auch der Sachverständige bestätigt, keine Gefahr eines Aquaplanings oder eine die Verlängerung des Bremsweges nach sich ziehende Nässe des Fahrbahnbelages zu erkennen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde über einen Zeitraum von 10 Sekunden gemessen, wobei während dieser 10 Sekunden ein annähernd gleicher Abstand feststellbar war. Die ProViDa-Anlage, die im übrigen geeicht war, zeigte während dieser 10 Sekunden eine ansteigende Geschwindigkeit von 177 km/h bis 187 km/h an. Da der Abstand, wie auf dem Film ersichtlich, dabei gleich blieb, muß also auch der Beschuldigte die Geschwindigkeit in diesem Bereich erhöht haben.

Der Sachverständige führt zu dieser Messung aus, daß eine Eichtoleranz der ProViDa-Anlage von 3 % in Abzug zu bringen sei, was (ausgehend von 185 km/h) rechnerisch eine Geschwindigkeit von 179,45 km/h bedeute. Da bei dieser Nachfahrt die Geschwindigkeit nicht konstant war und der Meßbereich lediglich 10 Sekunden betrug, was einer durchfahrenen Strecke von ca. 500 m entspricht, ist - so der Sachverständige - noch einmal eine Toleranz von ca. 10 km/h abzuziehen, woraus sich eine Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges von 169,45 km/h ergibt. Der Sachverständige ging hinsichtlich der Bereifung des Patrouillenfahrzeuges davon aus, daß mit großer Wahrscheinlichkeit Winterreifen montiert waren, während (ebenso mit großer Wahrscheinlichkeit) bei der Eichung (in den Sommermonaten) Sommerreifen montiert waren, woraus er ableitet, daß die angezeigte Geschwindigkeit durch die Verwendung von Winterreifen nicht vermindert wurde.

Abschließend stellte der Sachverständige hiezu fest, daß aus verkehrstechnischer und aus meßtechnischer Sicht lediglich eine Geschwindigkeit von 169,5 km/h nachvollzogen werden kann.

Zu den gefährlichen Vehrältnissen befragt, führt der Sachverständige aus, daß die Fahrbahn fast aufgetrocknet gewesen sei und nur in geringem Bereich leichte Feuchtigkeitsflecken vorgelegen seien. Eine Aquaplaning-Gefahr schließt er aus. Die Straße verläuft im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung verhältnismäßig übersichtlich und geradlining und sei die gesamte Länge des Bremsweges einsehbar gewesen.

Nach Meinung des Sachverständigen, welcher sich die Berufungsbehörde anschließt, lagen auf Grund dieser Umstände und des eher nur durchschnittlichen Verkehrsaufkommens bei dieser Geschwindigkeitsüberschreitung keine Umstände vor, die eine außergewöhnlich erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit nach sich ziehen, zumal auch (gute Bereifung vorausgesetzt) von einer Bremsverzögerung in der Höhe von 7 m / sek. 2 auszugehen war.

Es steht sohin fest, daß der Berufungswerber gegen § 20 Abs.2 StVO 1960 dadurch verstoßen hat, daß er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 39 km/h überschritten hat. Bei dieser Geschwindigkeitsüberschreitung war eine außergewöhnlich erhöhte Unfallwahrscheinlichkeit nicht gegeben. Auch eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern kann dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden.

Zum Faktum 2:

Nach der oben beschriebenen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde seitens der Gendarmeriebeamten im Funkpatrouillenfahrzeug (Zivilfahrzeug) der Entschluß gefaßt, eine Anhaltung vorzunehmen. Dabei wurde das Handblaulicht im Inneren des Fahrzeuges eingeschaltet und die Überholung durchgeführt. Der Beschuldigte folgte dem Patrouillenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h über mehrere Kilometer, wobei die Gendarmeriebeamten das Heckrollo mit der Aufschrift "Gendarmerie Stop" aktivierten, um die bevorstehende Anhaltung, welche auf dem ... Parkplatz geplant war, anzuzeigen.

Auf Grund der nun langsameren Fahrweise und weil der Beschuldigte zu keinem Überholmanöver ansetzte, sowie auf Grund des Heckrollos war für die Gendarmeriebeamten klar, daß der ihnen nachfolgende PKW-Lenker die bevorstehende Anhaltung befolgen werde. Der Lenker des Zivilstreifenfahrzeuges setzte vor dem ... Parkplatz den rechten Blinker und begab sich auf den Verzögerungsstreifen.

Der Beschuldigte folgte ebenfalls auf dem Verzögerungsstreifen. Ob zusätzlich zu diesen die Anhaltung signalisierenden Zeichen Blaulicht und Anhaltekelle aus dem Seitenfenster gehalten wurden, konnte der Zeuge Rev.Insp.

... nicht mit Sicherheit sagen. Sicher war sich Rev.Insp.

..., daß während des Überholmanövers nach der Geschwindigkeitsüberschreitung sein Kollege Rev.Insp.

... im Zuge des Vorbeibewegens das Handblaulicht aus dem Seitenfenster zeigte und der Beschuldigte Blickkontakt mit den Beamten aufgenommen hat. Während der darauffolgenden bis zum ... Parkplatz stattgehabten Fahrt wurde das Blaulicht nicht verwendet. Der Berufungswerber folgte dem Patrouillenfahrzeug auch nach eigenen Aussagen auf den Verzögerungsstreifen zum ... Parkplatz, fuhr jedoch dann nicht auf den Parkplatz sondern auf der Autobahn weiter. Die Geschwindigkeit am Verzögerungsstreifen betrug ca. 110 km/h bis 120 km/h.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde war die vorgenommene Signalisation (Aufschrift auf dem Heckrollo: "Gendarmerie Stop" sowie die Setzung des Blinkzeichens zum Parkplatz) eine ausreichende und nur als solche verstehbare Aufforderung zum Anhalten. Daß die Anhaltung nicht vorher (auf dem Pannenstreifen) vorgenommen wurde, was mit einer Gefährdung der Verkehrssicherheit verbunden gewesen wäre, entspricht der üblichen Vorgangsweise und hätte vom Berufungswerber bei verständiger Würdigung der Umstände auch zu Bewußtsein kommen müssen, zumal er selbst Exekutivorgan ist. Die während der mündlichen Verhandlung erfolgte Besichtigung des verwendeten Patrouillenfahrzeuges mit dem noch vorhandenen Heckrollo zeigte auch, daß die Aufschrift deutlich lesbar ist (rote Schrift auf schwarzem Grund) und daß somit die Verantwortung des Berufungswerbers widerlegt ist, die Aufschrift sei nicht lesbar gewesen.

Warum der Berufungswerber die Aufforderung zum Anhalten mißachtete, entzieht sich der Kenntnis der Berufungsbehörde, daß er jedoch nur deshalb dem Patrouillenfahrzeug auf den Verzögerungsstreifen folgte um den Lenker dieses Fahrzeuges in Sicherheit zu wiegen und einer Duellierung mit einem Verkehrsrowdy (nach Meinung des Berufungswerbers war der Lenker des Patrouillenfahrzeuges ein solcher) zu entgehen, ist nicht lebensnah und kann deshalb dieser Verantwortung nicht beigetreten werden.

Sohin steht fest, daß der Berufungswerber der deutlichen Aufforderung zum Anhalten durch die oben beschriebenen Zeichen nicht Folge geleistet hat und somit dem § 97 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 zuwidergehandelt hat.

Zum Faktum 3:

Das Überholmanöver im beschilderten Überholverbotsbereich fand im Verwaltungsbezirk ... statt. Eine diesbezügliche Abtretung im Sinne des § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft ... ist vorliegend.

Der Berufungswerber bestreitet im Zuge der Verhandlung nicht mehr, im Überholverbotsbereich einen anderen PKW links überholt zu haben. Er bringt auch seine ursprüngliche Einrede eines in das Fahrzeuginnere und schließlich in die Augen gelangenden Fremdkörpers nicht mehr vor. Er verantwortet sich lediglich damit, daß der zu überholende PKW sehr langsam fuhr und er infolge der Geschwindigkeitsdifferenz gefahrlos überholen habe können.

Er ersucht diesbezüglich um eine Milderung der Strafe.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1:

Gemäß § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen schneller als 130 km/h fährt.

Der Berufungswerber hat durch die als erwiesen angenommene Geschwindigkeitsüberschreitung um 39 km/h sowohl objektiv als - in Ermangelung von Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen - auch subjektiv ein tatbildmäßiges Verhalten gesetzt, was unter Berücksichtigung des § 19 VStG eine Bestrafung in spruchgemäßer Höhe nach sich zieht.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit mildernd zugute kommt.

Dem steht eine gravierende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegenüber, womit eine doch erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit einhergeht. Die Einkommensverhältnisse (17.000 S per Monat netto), die nicht vorliegenden Sorgepflichten und die Vermögenslosigkeit wurden bei der Festsetzung der Strafhöhe mitberücksichtigt.

Besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 konnten im Verhalten des Berufungswerbers ebensowenig gesehen werden wie eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen und auf die zu § 99 Abs.2 lit.c ergangene Judikatur verwiesen, wonach besonders gefährliche Verhältnisse dann vorliegen, wenn vom Täter eine qualitativ verschärfte Gefahrenlage im Sinne einer außergewöhnlichen Unfallwahrscheinlichkeit geschaffen wird. Diese gegenüber normalen Fällen gesteigerte Gefährlichkeit, welche eine schwere Schädigung an Leib und Leben eines anderen in hohem Maß wahrscheinlich machen muß, kann in der gesetzten Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 39 km/h bei geradem Straßenverlauf, stellenweiser leichter Feuchtigkeit und durchschnittlichem Verkehrsaufkommen nicht gesehen werden.

Zum Faktum 2:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j iVm § 97 Abs.5 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Fahrzeuglenker der Aufforderung zum Anhalten durch Organe der Straßenaufsicht nicht Folge leistet.

In der Aktivierung der Heckscheibenanhaltevorrichtung "Gendarmerie Stop" und dem Betätigen des rechten Blinkers am Patrouillenfahrzeug zum Zeichen dafür, auf den Parkplatz zu folgen, wird ein derart deutlich sichtbares Zeichen eines Straßenaufsichtsorganes gesehen, welches der Berufungswerber zu befolgen gehabt hätte. Es handelt sich hier um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 2.Satz VStG, sodaß der Berufungswerber zu beweisen gehabt hätte, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Dieser Beweis ist nicht gelungen. Daß der Beschuldigte das Anhaltezeichen des Straßenaufsichtsorgans auch tatsächlich gesehen hat, ist nicht Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.j iVm § 97 Abs.5 StVO 1960. Zufolge § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, welches zumindest darin gesehen wird, daß der Berufungswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit die Signalgebung am als Zivilstreife erkennbaren Fahrzeug auch als Aufforderung zum Anhalten hätte verstehen müssen.

Zur Strafbemessung gelten die Ausführungen zum Faktum 1 sinngemäß. Eine Reduzierung der Strafe mußte vorgenommen werden, weil die Erstbehörde den Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht berücksichtigt hat.

Zum Faktum 3:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, links überholt (§ 16 Abs.2 lit.a StVO 1960).

Dem Grunde nach hat der Berufungswerber diese Verwaltungsübertretung eingestanden, sie jedoch damit zu rechtfertigen versucht, daß der überholende PKW sehr langsam gefahren und ein gefahrloses Überholen möglich gewesen sei.

Diese Rechtfertigung ist weder schuldausschließend noch schuldmindernd, sodaß der Berufungswerber dem Tatbild des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 sowohl objektiv als auch subjektiv zuwidergehandelt hat.

Hinsichtlich der Strafhöhe gelten die Ausführungen zum Faktum 1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Erstbehörde den bisherigen untadeligen Lebenswandel des Berufungswerbers nicht als Milderungsgrund berücksichtigte, was die spruchgemäße Herabsetzung nach sich zog.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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