Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103023/4/Fra/Ka

Linz, 04.09.1995

VwSen-103023/4/Fra/Ka Linz, am 4. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des A D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.5.1995, VerkR96-9773-1994/Ah, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Wie dem Akt zu entnehmen ist, wurde das angefochtene Straferkenntnis laut Zustellnachweis (Rückschein) am 19.6.1995 zugestellt. Die zweiwöchige Berufungsfrist ist somit am 3.7.1995 abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde per Telefax am 7.7.1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht.

Mit Schreiben vom 25.7.1995, VwSen-103023/2/Fra/Ka, wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, daß der unabhängige Verwaltungssenat vorläufig von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ausgeht. Der Berufungswerber wurde eingeladen, binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu diesem Umstand eine Stellungnahme abzugeben, allenfalls auch darüber, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist. Eine Stellungnahme ist jedoch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht eingelangt, weshalb der O.ö.

Verwaltungssenat von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 19.6.1995 ausgeht.

4. Der unter Punkt 2. angeführte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 3. Juli 1995. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 7. Juli 1995 - sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist - per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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