Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103032/8/Fra/Ka

Linz, 19.12.1995

VwSen-103032/8/Fra/Ka Linz, am 19. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 4. Juli 1995, VerkR96-248-11-1994-Pi/Ri, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich des Faktums 1 (§ 11 Abs.1 StVO 1960) wird die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber ermahnt.

Hinsichtlich des Faktums 2 (§ 11 Abs.2 StVO 1960) wird der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

II. Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1, 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (kurz: Bw) wegen Übertretungen nach 1) § 11 Abs.1 StVO 1960 und nach 2) § 11 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil er am 3. Jänner 1994 gegen 14.45 Uhr den PKW, amtl. Kennzeichen auf der Schartener Landesstraße in den Gemeindegebieten Fraham und Scharten in Richtung Scharten gelenkt hat und dabei 1) auf der Schartener Landesstraße nach dem Ortsende Leppersdorf (Richtung Scharten-Wels), und zwar nach der unübersichtlichen Linkskurve den Fahrstreifen gewechselt hat, ohne sich zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, weil der nachfolgende PKW-Lenker, Herr Oberhamer Heinz, sein Kraftfahrzeug stark abbremsen und nach links lenken mußte, um einen Verkehrsunfall zu verhindern, 2) in dem im Punkt 1) Bereich der Schartener Landesstraße den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht so rechtzeitig angezeigt hat, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt, weshalb der O.ö.

Verwaltungssenat als sachlich und örtlich zuständige Berufungsbehörde zu entscheiden hat. Diese Entscheidung trifft, weil im angefochtenen Straferkenntnis jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1 (§ 11 Abs.1 StVO 1960):

Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel vor, sich nicht vorstellen zu können, wenn Herr O um die Kurve fährt, in 40 m die Stelle ist, wo er gefahren ist, daß er dann sehen könne, wie einer aussteigt und 10 m gehe, weil das zeitlich nicht möglich sei. Der Berufungswerber spricht Herrn O die Glaubwürdigkeit ab. Laut seiner Auffassung sei Herr Oberhamer nichtsahnend um die Kurve gefahren, habe gesehen, wie sein Fahrstreifen blockiert war und alle Hände voll zu tun gehabt, um sein Fahrzeug anhalten zu können. Er (der Bw) habe angehalten, weil Herr R auf der Fahrbahn gestanden sei. Er habe ihn zu ihm kommen lassen, um ihn nicht zu gefährden, und als Herr R neben seinem Fahrzeug stand, war er im Begriff wegzufahren, weil er sich aus dem Gefahrenbereich begeben wollte. Als er (der Bw) gerade im Begriff war, wegzufahren, habe er den linken Blinker gesetzt, habe sich im linken Außenspiegel auf den Nachfolgeverkehr konzentriert, habe die Kupplung schleifen lassen, sei bereits schräg zur Fahrbahn gestanden und in diesem Augenblick sei Herr O mit seinem Fahrzeug gekommen, weshalb Herr R zur Seite springen habe müssen, da ja Herr O am linken Fahrstreifen vorbeifahren wollte. Wie er dies gesehen habe, sei er auf die Bremse gestiegen, habe angehalten. Herr O habe ebenfalls angehalten und er habe seine Fahrt fortgesetzt, da ja Herr O durch sein Anhalten auf den Vorrang verzichtet habe.

Zu diesem Vorbringen wird seitens des O.ö. Verwaltungssenates festgestellt:

Gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Das strafbare Verhalten nach dieser Gesetzesstelle besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Unterlassung des Lenkers eines Fahrzeuges, sich davon zu überzeugen, daß die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, nicht aber in die Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer. Der Tatbestand nach § 11 Abs.1 StVO 1960 ist daher auch dann verwirklicht, wenn diese Unterlassung nicht tatsächlich zu einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer geführt hat; Voraussetzung hiefür ist lediglich, daß aufgrund der konkreten Verkehrssituation unter Bedachtnahme auf alle gegebenen Möglichkeiten, mit denen zumutbarerweise gerechnet werden konnte, eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer nicht auszuschließen war und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens hätte unterbleiben müssen (vgl. VwGH vom 19.12.1985, 85/02/0119).

Nun gesteht der Bw selbst ein, daß Herr R auf der Fahrbahn stand und Herr O nichtsahnend um die Kurve kam und gesehen habe, wie sein Fahrstreifen blockiert war und dadurch alle Hände voll zu tun hatte, um sein Fahrzeug anhalten zu können. Im Berufungsverfahren gegen Herrn R hat nun der O.ö.

Verwaltungssenat durch sein Mitglied Dr. B bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.8.1995 ua folgenden Sachverhalt festgestellt: "Nach dem Anhalten des Bw (R) in einem Abstand von 20 m bis 30 m vor dem Zweitfahrzeug (des Herrn Biermayr) begab sich der Bw etwa 1,5 m vom rechten (in der ursprünglichen Fahrtrichtung gesehen) Fahrbahnrand entfernt zur Fahrertür des Zweitfahrzeuges. Knapp vor dem Erreichen derselben und zum Zeitpunkt des unmittelbar bevorstehenden Vorbeifahrens des Zeugen Oberhamer an diesem Fahrzeug, setzte dieser plötzlich seine Fahrt fort, sodaß der Bw verhalten war, in Richtung Straßenmitte auszuweichen, wodurch seinerzeit der Zeuge O zum Ausweichen bzw Abbremsen des Fahrzeuges gezwungen war." In der Beweiswürdigung des Erkenntnisses des O.ö.

Verwaltungssenates vom 25.8.1995, VwSen-103034/10/Br, wird ua ausgeführt: "Zu Punkt 2 (Anmerkung: Betreffend das hier relevante Verhalten) wurde jedoch deutlich, daß der Bw (R) nicht wie von der Erstbehörde offenbar angenommen - auf das anhaltende Fahrzeug des Zweitbeteiligten (B) bezogen auf die Fahrbahn trat und er dieses Fahrzeug damit behindert hätte, sondern vor das Fahrzeug von Oberhamer. Die Angaben des Bw, daß er in einem Abstand von 1,5 m vom rechten Fahrbahnrand zum etwas weiter hinten anhaltenden Zweitfahrzeug ging, wurden schließlich auch vom Zeugen O eindeutig bestätigt.

Dieser Zeuge machte einerseits einen glaubwürdigen Eindruck, andererseits konnte er auch während seiner Annäherung an die anhaltenden Fahrzeuge diesen Vorgang auch gut beobachten.

Insbesondere brachte der Zeuge jedoch zum Ausdruck, daß er glaube, daß der Berufungswerber durch das plötzliche Wegfahren des Zweitbeteiligten zum Ausweichen in die Richtung seines Fahrzeuges verhalten worden war. Dadurch sei dieser Zeuge zum Auslenken und Abbremsen seines Fahrzeuges verhalten gewesen." Dem oben dargestellten, auszugsweise aus dem Erkenntnis vom 25.8.1995, VwSen-103034/10/Br, zitierten, auf der Grundlage der am 25.8.1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ermittelten Beweisergebnis schließt sich das diese Entscheidung treffende Mitglied des O.ö.

Verwaltungssenates an. Diesem Ergebnis liegt folgende Zeugenaussage des Herrn O zugrunde: "Erstmals gesehen hatte ich die Fahrzeuge, als ich in die Landesstraße Richtung Scharten einbog. Zu diesem Zeitpunkt fuhr Herr R vorne und der Tiroler hinten nach. Ich fuhr etwa einen halben Kilometer hinterher; als ich aufschloß, standen die beiden Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand. Als ich gerade am Tiroler Fahrzeug vorbeifahren wollte, stieg Herr R gerade aus seinem Fahrzeug aus und ging zum Tiroler zurück. Wie weit diese Fahrzeuge auseinander gewesen sind, es waren ca.

20 m bis 30 m. Mit Sicherheit waren es keine 70 m oder 100 m. Zu diesem Zeitpunkt glaubte ich noch, daß diese zusammengehören. Weil ich mit einem auffälligen gelbfahrenden Gemeindefahrzeug unterwegs war, glaubte ich noch, die beiden wollten mich etwas fragen. Mir fiel dann auf, daß der zurückgehende Lenker einen bösen bzw ernsten Blick hatte. Anhand einer Skizze wird die Gehlinie parallel zum Fahrbahnrand im Abstand von 1,5 m bis auf die Höhe der Fahrertür des gegnerischen Fahrzeuges. Während ich ziemlich exakt auf der Höhe des Tiroler Fahrzeuges und der Benützung der linken Hälfte der Straße (linker Fahrstreifen), zu diesem Zeitpunkt war R noch gerade nicht bei der Fahrzeugtür, fuhr der Tiroler plötzlich weg. Dadurch bedingt mußte R in Richtung meines Fahrzeuges in Richtung Fahrbahnmitte ausweichen und ich mußte dadurch abbremsen.

Ich bin mir sicher, daß dieses Betreten der Fahrbahn durch das Wegfahren des Tirolers bedingt war. Die Fahrbahnbreite beträgt 4 m. Ritzberger rief mir dann zu, ich sollte mir die Fahrzeugnummer des Fahrzeuges merken." Der O.ö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, diesen unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen keinen Glauben zu schenken, weshalb das oben dargestellte schlüssige Beweisergebnis auch dieser Entscheidung zugrundegelegt wird.

Hätte der Bw seine Fahrt nicht plötzlich fortgesetzt, wäre auch Herr R nicht verhalten gewesen, in Richtung Straßenmitte auszuweichen, was wiederum zur Folge gehabt hätte, daß der Zeuge Oberhamer nicht zum Ausweichen bzw Abbremsen seines Fahrzeuges gezwungen gewesen wäre. Zumal laut Aussage der Gattin des Bw bei Gericht sie die Zentralverriegelung betätigt hat, als R vor dem PKW des Bw stehengeblieben ist, hätte - wie dies die Erstbehörde zutreffend ausführt - für den Bw kein Grund mehr bestanden, mit seinem Fahrzeug plötzlich wegzufahren. Dadurch hat er jedoch den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt, weil er sich nicht davon überzeugt hat, ob der Wechsel des Fahrstreifens ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Daß im gegenständlichen Fall der Zeuge Oberhamer konkret behindert wurde, ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht mehr wesentlich, denn nochmals: Es besteht eine Rechtspflicht zur Abstandnahme von einem anderen Straßenbenützer (auch nur möglicherweise) gefährdenden oder behindernden Fahrmanöver. Der Fahrstreifenwechsel hat zu unterbleiben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist.

Weil es auf diese Umstände eben nicht ankommt, wurde - im Gegensatz zum Faktum 2 (siehe weiter unten) - auch eine ausreichend taugliche Verfolgungshandlung mit dem Rechtshilfeersuchen vom 10.3.1994 an die Bezirkshauptmannschaft Landeck gesetzt. Da die bereits der Erstbehörde vorliegenden Aussagen des Zeugen O zu einer zutreffenden Subsumtion des hier relevanten Verhaltens des Bw führte und die Aussagen des Zeugen O im Berufungsverfahren R vor dem O.ö. Verwaltungssenat sich im wesentlichen mit seinem früheren Aussagen decken, konnte ein zusätzlicher Vorhalt dieser Aussagen an den Bw unterbleiben.

Wenn auch gegenständlich kein Schuldausschließungsgrund vorliegt, so liegen jedoch die Voraussetzungen für die Handhabung des Rechtsinstitutes gemäß § 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe und Erteilung einer Ermahnung) vor.

Voraussetzung hiefür ist, daß das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. ISd § 21 Abs.1 VStG ist das Verschulden gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage [1990], 814 ff, E7, 8 und 23a zu § 21 VStG; Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 3. Auflage [1992], § 42 RZ 14). Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl. ua. EvBl 1989/1989 = JBl. 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl.

Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 42 RZ 14f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs.1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

Aufgrund der Aussagen des Bw sowie aufgrund der Aussage des Zeugen O, nämlich dahingehend, daß Herr Ritzberger so einen bösen oder bzw. ernsten Blick hatte, ist die behauptete Angst des Bw vor einer bevorstehenden Tätlichkeit durch Herrn R nachvollziehbar und läßt den Unwert der Handlung als geringfügig erscheinen. Konkrete nachteilige Folgen sind ebenfalls nicht eingetreten, weshalb aus spezialpräventiver Sicht die Erteilung einer Ermahnung als ausreichend angesehen wird.

Zum Faktum 2 (§ 11 Abs.2 StVO 1960):

Im Gegensatz zum Tatbestand des § 11 Abs.1 StVO 1960 setzt eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs.2 leg.cit. eine konkrete Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer voraus. Das skizzierte Tatbild nach Abs.2 hat Folgen für den Inhalt des Schuldspruches (§ 44a Z1 VStG) und der Begründung (§ 60 AVG iVm § 24 VStG): Ein Schuldspruch erfordert entsprechende Feststellungen darüber, welche anderen Verkehrsteilnehmer in welcher Weise durch die Unterlassung der Anzeige behindert oder gefährdet wurden. Fehlen derartige Feststellungen, so ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH 5.9.1986, ZfVB 1987/3/1337). Nimmt die Behörde eine konkrete Gefährdung infolge "Notbremsung" an, so sind Feststellungen darüber erforderlich, mit welcher Geschwindigkeit und mit welchem Abstand das Fahrzeug des (angeblich gefährdeten) fuhr (VwGH 24.4.1986, ZfVB 1987/1/199). Hinsichtlich dieser relevanten Tatbestandsmerkmale erfolgte jedoch keine rechtzeitige taugliche Verfolgungshandlung, weshalb diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten ist und es aus diesem Grunde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt ist, die entsprechenden Ergänzungen vorzunehmen. Keinesfalls vermögen die im Gerichtsverfahren aufgenommenen Beweise (hier die Zeugenaussage des Herrn O), die, abgesehen davon, daß auch sie die oben dargestellten Kriterien nicht enthalten, als taugliche Verfolgungshandlung dem gegenständlichen Verfahren zugrundegelegt werden, zumal diese Beweise ja anschließend der Beweiswürdigung zu unterziehen sind und die Behörde somit zum Ergebnis kommen kann, daß dem einen oder anderen Beweis keine Beweiskraft zukommt. Eine Verfolgungshandlung muß jedoch so hinreichend bestimmt sein, daß für den Bw kein Zweifel bestehen kann, was ihm zur Last gelegt wird. Die Behörde hätte während der Verfolgungsverjährungsfrist dem Bw konkret vorhalten müssen, welche Schlüsse sie in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht aus den vom Gericht aufgenommenen Beweisen zieht. Dies ist jedoch nicht erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum