Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103033/2/Fra/Ka

Linz, 18.09.1995

VwSen-103033/2/Fra/Ka Linz, am 18. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des S B, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof.Dr. A H, DDr. H M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.6.1995, VerkR96-1397-1994/SR/HM, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Strafe verhängt, weil er am 25.2.1994 um 8.37 Uhr den Kraftwagenzug, Kz.: und , in Kirchdorf, auf der B 312 von der Fa. B nach St.Johann/Tirol bis zum Raiffeisen Lagerhaus gelenkt hat, obwohl er wußte, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entspricht, da eine unsachgemäße Schweißnaht am Zugstück des Anhängers, erhebliche Verschleißerscheinungen an der Zusatzlenkung und Rißbildungen an der Hinterachse vorhanden waren.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Über die durch die ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten gegen das unter Punkt 1) angeführte Straferkenntnis rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

§ 102 Abs.1 KFG 1967 normiert, daß ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Fahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Die Überzeugungspflicht nach § 102 Abs.1 leg.cit. besteht somit nur im Rahmen des Zumutbaren. Mit anderen Worten: Die Unterlassung des Überzeugens im Sinne der hier in Rede stehenden Bestimmung ist nur dann tatbestandsmäßig, sofern die Verpflichtung zum Überzeugen zumutbar war.

Die Bestimmung des § 44a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Danach ist es ua rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird.

Das mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschuldigten angelastete Tatverhalten ist nicht unter die Bestimmung des § 102 Abs.1 KFG 1967 als verletzte Verwaltungsvorschrift subsumierbar. Ergänzend verweist der O.ö. Verwaltungssenat auf Punkt II. der Berufung. Zutreffend sind auch die Ausführungen des Berufungswerbers unter Punkt IV.

Ergänzend fügt der O.ö. Verwaltungssenat hinzu, daß Übertretungen nach § 102 Abs.1 KFG 1967 in Ansehung der im ersten Halbsatz des ersten Satzes normierten Verpflichtung jeweils nur in Verbindung mit anderen, im einzelnen zu bezeichnenden "hiefür in Betracht kommenden Vorschriften" begangen werden können (VwGH 28.9.1988, 88/02/0055 = ZfVB 1989/3/841).

Zumal die Erstbehörde nicht anführte, welche kraftfahrrechtliche Vorschrift nicht eingehalten wurde, stellt sich - abgesehen von den obigen Ausführungen - für den O.ö. Verwaltungssenat von vornherein die Frage einer allfälligen Spruchpräzisierungs- bzw Ergänzungspflicht nicht, zumal nicht klar ist, unter welchem Tatbestand die Erstbehörde den gegenständlichen Sachverhalt subsumieren wollte. Im übrigen liegt hinsichtlich des mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verhaltens keine rechtzeitige taugliche Verfolgungshandlung vor, sodaß einem derartigen Vorgehen auch die Verfolgungsverjährung entgegenstehen würde.

Es war daher - ohne daß es gemäß § 51e Abs.1 VStG der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte - spruchgemäß zu entscheiden.

3. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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