Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103041/2/Weg/Ri

Linz, 07.08.1995

VwSen-103041/2/Weg/Ri Linz, am 7. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R K vom 13. Juli 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 3. Juli 1995, VerkR96..., zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufungsvorlage wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... behoben.

II. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.2 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid einen Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 3. Mai 1995 verhängten Strafe abgewiesen.

2. Dagegen hat der Berufungswerber in seiner als Einspruch bezeichneten Berufung geltend gemacht, daß an jener Stelle, wo er seinen PKW abgestellt hat, eine Tafel "Parken verboten - ausgenommen Ladetätigkeit" angebracht sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat den Akt zur Entscheidung vorgelegt und somit die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Bei der Durchsicht des Aktes mußte festgestellt werden, daß die als Einspruch gegen das Strafausmaß gewertete Eingabe des Beschuldigten vom 23. Mai 1995 keinen Einspruch, der lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet ist, darstellt sondern darin auch das tatbildmäßige Verhalten bestritten wird.

Dies ergibt sich beispielsweise durch den Hinweis des Einspruchswerbers, am 11.Jänner 1995 einem Kunden Waren zugestellt zu haben und wegen dieser Ladetätigkeit das Fahrzeug gegenüber dem Geschäft Imkerhof abgestellt zu haben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Gemäß Abs.2 dieser Gesetzesstelle ist auf Grund eines Einspruches das ordentliche Verfahren einzuleiten. Ein ordentliches Verfahren endet - wenn nicht mit einer Einstellung iSd § 45 vorzugehen ist - mit einem Straferkenntnis. Lediglich wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber (in Form eines Bescheides) zu entscheiden, wobei die Strafverfügung hinsichtlich des nicht angefochtenen Teiles rechtskräftig wird. In allen anderen Fällen (also wenn nicht ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird) tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Durch die Eingabe vom 23. Mai 1995 ist die Strafverfügung vom 3. Mai 1995 außer Kraft getreten, sodaß seitens der Erstbehörde das ordentliche Verfahren auch hinsichtlich der Schuldfrage einzuleiten gewesen wäre.

Nachdem der Bescheid vom 3. Juli 1995 wegen des Außerkrafttretens der Strafverfügung kein Straferkenntnis darstellt und ein solches von der Behörde auch nicht erlassen werden wollte, war dieser Bescheid zu beheben.

Wegen der Behebung dieses Bescheides erweist sich die Berufung vom 13. Juli 1995, als unzulässig, sodaß iSd § 66 Abs.4 AVG mit einer Zurückweisung und nicht mit einer Sachentscheidung vorzugehen war.

Zur Erläuterung bzw weiteren Vorgangsweise:

Die Bezirkshauptmannschaft ... hat also iSd § 49 Abs.2 1.Satz VStG über den Einspruch vom 23. Mai 1995 das ordentliche Verfahren einzuleiten. Dazu wird noch angemerkt, daß im Tatortbereich das Halteverbotszeichen tatsächlich mit einer Zusatztafel "Ausgenommen Ladetätigkeit von 8.00 18.00 Uhr" angebracht ist und auf diesen Umstand in den bisherigen Verfolgungsschritten nicht Rücksicht genommen wurde. Allerdings war dies der Bezirkshauptmannschaft ...

auch kaum möglich, weil die abtretende Behörde, nämlich die Bundespolizeidirektion ..., auf diesen Umstand nicht in entsprechend deutlicher Form hingewiesen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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