Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109067/2/Gf/Ka

Linz, 10.06.2003

VwSen-109067/2/Gf/Ka Linz, am 10. Juni 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des MN, vertreten durch die RAe Dr. WB, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. März 2003, Zl. VerkR96-12849-2002, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 145,60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. März 2003, Zl. VerkR96-12849-2002, wurden über den Rechtsmittelwerber insgesamt sechs Geldstrafen in einer Höhe zwischen 58 Euro und 364 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: zwischen 20 und 120 Stunden) verhängt, weil er am 12. Mai 2002 auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg mehrfach den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten und verbotener Weise rechts überholt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 18 Abs. 1, des § 52 lit. a Z. 10a, des § 20 Abs. 2 und des § 15 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 80/2002 (im Folgenden: StVO), begangen, weshalb er jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 25. März 2003 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 8. April 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene, nur gegen dessen Spruchpunkte 2) und 3) (Geschwindigkeitsüberschreitung) gerichtete Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt von den einschreitenden Sicherheitsorganen mittels einer ProViDa-Anlage festgestellt und sohin als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu werten und dessen unregelmäßige Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass das Ausmaß der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen zu hoch angenommen sei und sich nicht auf entsprechende Tatsachenfeststellungen gründen ließe. Denn auch nach dem "Handbuch für die Provida-Anlage" dürfe die Dimension der Bereifung des Einsatzfahrzeuges - insbesondere beim Tausch zwischen Sommer- und Winterreifen - nicht geändert werden, was aber im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden könne. Davon ausgehend hätte aber ein wesentlich größerer Toleranzabzug Platz greifen müssen, der wiederum zu einer Reduktion der Höhe der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung führen müsse.

Daher wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dessen Spruchpunkte 2) und 3) entsprechend zu korrigieren und die Strafhöhe herabzusetzen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl. VerkR96-12849-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 52 lit. Z. 10a StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines Fahrzeuges die durch ein Beschränkungszeichen festgelegte Fahrgeschwindigkeit überschreitet.

Nach § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 20 Abs. 2 StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der auf Autobahnen schneller als 130 km/h fährt.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurden beide Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der Autobahn, also außerhalb des Ortsgebietes (vgl. § 53 Abs. 1 Z. 17a StVO), begangen, wobei die - jeweils mittels ProViDa-Anlage festgestellte - Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h nach Abzug einer Toleranzgrenze von 5% noch 58 km/h und die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h nach Abzug einer Toleranzgrenze von 5 % noch 56 km/h betrug.

Diese Berechnung erfolgte unter Heranziehung der im "Handbuch für die ProViDa-Anlage" festgelegten Verwendungsrichtlinien.

4.2.1. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass der Eichschein für dieses Gerät bereits vom 4. April 2000 stammt und sich dieser auf eine Bereifung des Typs "205/55R16" bezieht. Ex post lasse sich jedoch nicht mehr feststellen, ob das Einsatzfahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich mit solchen Reifen ausgestattet war; andernfalls könne dadurch das Messergebnis verfälscht werden bzw. sei nicht mehr vom Vorliegen eines geeichten Gerätes auszugehen, was wiederum die Notwendigkeit eines höheren Toleranzabzuges - nämlich 20% anstelle bloß 5% - nach sich ziehe.

4.2.2. Diesbezüglich führte der von der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht einvernommene, für den Bereich Technik beim LGK für zuständige Zeuge unter Vorlage entsprechender Belege aus, dass am 15. April 2002 - also ca. 1 Monat vor dem Tatzeitpunkt - zwei Sommerreifen der Dimension "205/55R16" montiert wurden und zwischenzeitlich mit diesen maximal 3.000 km zurückgelegt wurden.

Hingegen ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die anderen beiden Reifen eine andere - wesentlich kleinere - Dimension aufwiesen noch dafür, dass in diesem Monat eine außerordentliche Abnützung gegeben gewesen wäre.

Außer nicht näher belegten Mutmaßungen vermag auch der Beschwerdeführer diesbezüglich keine überzeugenden Nachweise beizubringen.

Es ist daher im Ergebnis kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Oö. Verwaltungssenat die diesbezügliche Zeugenaussage in Zweifel ziehen sollte.

4.2.3. Selbst wenn man aber dem Rechtsmittelwerber dahin folgen wollte, dass im vorliegenden Fall ein größerer als der in den Verwendungsrichtlinien festgelegte Toleranzabzug von 5% zu veranschlagen wäre, so wäre dies - abgesehen von der Strafbemessung - nur dann von rechtlicher Bedeutung, wenn solcherart erreicht werden könnte, dass der durch § 7 Abs. 3 Z. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl.Nr. I 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 81/2002, für einen zwingenden Führerscheinentzug festgelegte Grenzwert der Geschwindigkeitsüberschreitung (außerhalb des Ortsgebietes) von 50 km/h unterschritten werden könnte.

Dies würde jedoch jeweils die Annahme einer nahezu 10%-igen Toleranzgrenze - was einer Verdoppelung jenes in den Verwendungsrichtlinien festgelegten Wertes entspräche - bedingen, ein Faktor, der sich aber bloß durch die Verkleinerung der Reifen infolge Abnützung ihres Profils offenkundig nicht rechtfertigen lässt.

4.4. Wenn die belangte Behörde angesichts des eklatanten Ausmaßes der jeweiligen Geschwindigkeitsübertretung den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies bloß zur Hälfte ausgeschöpft hat, so kann ihr darin vom Oö. Verwaltungssenat nicht entgegen getreten werden. Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Berufung keine Argumente, die für eine wesentliche Herabsetzung der Strafe sprechen würden, vorgebracht.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 145,60 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 11. August 2005, Zl.: 2003/02/0164

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum