Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103047/2/Fra/Ka

Linz, 01.09.1995

VwSen-103047/2/Fra/Ka Linz, am 1. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des K B, vertreten durch die RAe Dr. K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 2. Mai 1995, VerkR96-1727-8-1994-Pe/Ri, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen 1.) nach § 18 Abs.1 StVO 1960, 2.) nach § 22 Abs.2 StVO 1960 und 3.) nach § 15 Abs.4 StVO 1960 Strafen verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber bringt unter Vorlage einer Tachographenscheibe vor, daß die Tatzeit unrichtig sei und deshalb Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil ihm während der Verfolgungsverjährungsfrist die richtige Tatzeit nicht vorgeworfen wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Erstbehörde geht in den angefochtenen Schuldsprüchen davon aus, daß der Berufungswerber die inkriminierten Verhaltensweisen auf der Bundesstrafe 127 zwischen Strkm.11 und Strkm.8 ohne nähere Tatortkonkretisierung begangen hat.

Hinsichtlich des Faktums 1 (§ 18 Abs.1 StVO 1960) und des Faktums 2 (§ 22 Abs.2 StVO 1960) kann aufgrund der vorhandenen Beweismittel keinesfalls davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Übertretungen auf der gesamten Tatstrecke gesetzt hat. So gibt der Zeuge, Herr Mag. L, in seiner Einvernahme vom 13.12.1994 vor der BPD Linz ua an, daß der Beschuldigte hupte und sich wieder zurückfallen ließ. Das Hupen habe bis zu 30 Sek. gedauert. Frau M B bestätigte in ihrer Zeugeneinvernahme vom 13.12.1994 die Angaben des Herrn Mag.

L und erhob die in der Anzeige gemachten Angaben zum Gegenstand ihrer Zeugenaussage. In dieser Anzeige ist bezüglich keines der hier relevanten Fakten (auch nicht hinsichtlich des Faktums 3) eine nähere Tatortkonkretisierung erfolgt, ebenso nicht im Ladungsbescheid vom 24.8.1994. Während der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte lediglich hinsichtlich des Faktums 3 (§ 15 Abs.4 StVO 1960) seitens des Zeugen Mag.

L eine Tatortkonkretisierung, indem er aussagte, daß der Beschuldigte in einer Engstelle kurz vor der Ortseinfahrt Puchenau überholte. Den Abstand, den der Beschuldigte beim Überholen einhielt, gab er mit max. 40 bis 50 cm an.

Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung ist somit eine ausreichende Tatortkonkretisierung während der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt. Trotzdem ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weil auch diesbezüglich kein ausreichender Tatvorwurf angelastet wurde, denn die Größe des Seitenabstandes läßt sich nicht gleichsam als allgemeine für alle Überholvorgänge geltende Regel aufstellen; sie hängt (vor allem) von der Geschwindigkeit und Art des überholten Fahrzeuges ab (OGH 20.1.1983, ZVR 1984/69). Sowohl der Oberste Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben nun zahlreiche Abstandskriterien als wesentlich qualifiziert. So hat sich zB der Seitenabstand nach der Höhe der Fahrgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges und der Art des überholenden Fahrzeuges zu richten. Ferner sind Straßenbeschaffenheit, technischer Zustand, vor allem des eigenen Fahrzeuges (zB Reifenzustand, Beschaffenheit der Bremsen), etc. maßgeblich.

Ein Seitenabstand von einem halben Meter kann im Allgemeinen als zu gering angesehen werden. Nicht zulässig ist es, ohne Bezugnahme auf die eingehaltenen Geschwindigkeiten einen Seitenabstand als zu gering zu qualifizieren. Die Erstbehörde hätte diesbezüglich - um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen - in einer tauglichen Verfolgungshandlung den seitlichen Abstand in Relation zur gefahrenen Geschwindigkeit der Fahrzeuge zu dokumentieren gehabt, was jedoch nicht erfolgt ist.

Weil somit schon aus den genannten Gründen Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war es nicht mehr erforderlich, auch auf das Tatzeitargument des Berufungswerbers näher einzugehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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