Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103053/6/Bi/Fb

Linz, 17.01.1996

VwSen-103053/6/Bi/Fb Linz, am 17. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des H S in M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P und Dr. K in W, vom 7. August 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Juni 1995, VerkR96-10770-1994+1, zugestellt am 24. Juli 1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 9, 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.4 lit.i StVO 1960 idF BGBl.Nr.

522/93.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG 1991 iVm §§ 84 Abs.2 und 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er vor dem 18. Mai 1994 im Gemeindegebiet von A ca 2 m neben der H Bundesstraße B bei km als Geschäftsführer und somit das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma Dr. H S KG ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand folgende Werbung angebracht habe: "Die Kunst des Zimmermeisters, der Wintergarten". Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe ihn bereits im April 1994 wegen einer an dem auch nun inkriminierten Tatort situierten Werbung in Anspruch genommen, dieses Vorhaben aber in der Folge fallengelassen. Sie habe aber in diesem Verfahren offenbar erkannt, daß die D W KG auf den Plakattafeln aufscheine, wie dies auch aus den im Akt erliegenden Fotos ersichtlich sei.

Warum die Behörde ihn dennoch als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma Dr. H S KG in Anspruch nehmen wolle, bleibe im Dunkeln. Er macht weiters Verfolgungsverjährung geltend und vermißt die Begründung der Erstinstanz, warum sie seiner Verantwortung, er sei zwar für die Aufstellung des Werbeträgers, nicht jedoch für die Werbung verantwortlich, nicht folgen könne. Unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO fielen nämlich bloß Werbungen und Ankündigungen, nicht aber auch die Werbeträger, an denen diese Werbungen und Ankündigungen angebracht werden könnten.

Der Rechtsmittelwerber führt weiters aus, sein Unternehmen betreibe in ganz Österreich diverse Werbeanlagen, die an Dritte vermietet würden, die ihrerseits darauf Werbeplakate anbrächten. Diesbezüglich verweist der Rechtsmittelwerber auf die h. Erkenntnisse VwSen-101898/9/Sch/Rd und VwSen-102416/8/Sch/Rd. Er macht weiters geltend, daß es sich bei den von Dritten angebrachten Werbungen stets um "Innenwerbungen" handle und somit § 84 StVO nicht verletzt sei und beantragt die Einstellung des Verwaltungstrafverfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß laut Anzeige vom 18. Mai 1994 festgestellt wurde, daß die Firma A - Dr. H S KG verdächtig sei, Werbeträger in A außerhalb des Ortsgebietes in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße bei Strkm aufgestellt zu haben, wobei der Abstand zur Bundesstraße 2 m betrage. Die Tafel sei mit Holzstehern fest im Boden verankert und 340 x 260 cm groß.

Der Anzeige beigelegt war auch ein Lichtbild, auf dem der Werbeträger samt der im Spruch enthaltenen Werbung ersichtlich ist. Auch ist ersichtlich, daß oberhalb ein Schild mit der Aufschrift D - W angebracht war. Aufgrund des Einspruchs gegen die Strafverfügung, die an den Rechtsmittelwerber als Verantwortlichen und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Firma A - Dr. H S KG erging, wurde seinem rechtsfreundlichen Vertreter Akteneinsicht gewährt, worauf in der Stellungnahme vom 8. März 1995 ausgeführt wurde, der Beschuldigte habe die inkriminierte Verwaltungsübertretung schon deshalb nicht begangen, weil er zwar für die Aufstellung der Werbeträger verantwortlich sei, nicht aber für die vom § 84 StVO einzig verpönte Werbung.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis, in dessen Begründung die Erstinstanz ausführte, sie könne der Argumentation des Rechtsmittelwerbers diesbezüglich nicht folgen, halte aber aufgrund der vorliegenden Beweismittel den Sachverhalt für zweifelsfrei erwiesen.

Aufgrund des Einwandes im Rechtsmittel, auf den Plakattafeln scheine die D - KG auf, wurde seitens der Erstinstanz auf ein Verwaltungsverfahren betreffend denselben Werbeträger verwiesen, in dessen Rahmen die D - W KG, S, V, zur Entfernung des Werbeträgers aufgefordert wurde. O D teilte daraufhin mit, die W D KG gelte seit 1. Jänner 1991 als erloschen, alle Tafeln seien verkauft worden und von der D KG würden keine wie immer gearteten Tätigkeiten mehr ausgeübt. Außerdem wurde mitgeteilt, daß Inhaber der Werbetafeln seit 1. Jänner 1991 die Dr. H S KG sei.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung mit Ausnahme der im Abs.1 leg.cit. angeführten Hinweiszeichen außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten sind, wenn dafür nicht gemäß Abs.3 eine Bewilligung erteilt wurde.

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates zwar gesichert, daß der Werbeträger der Dr. H S KG zuzuordnen ist, jedoch kann aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse nicht zwingend davon ausgegangen werden, daß der Rechtsmittelwerber für die Anbringung der Werbung tatsächlich verantwortlich ist. Insbesondere kann seinem Argument, die Werbeflächen würden von ihm vermietet und Dritte würden darauf Werbungen anbringen, wobei auch im gegenständlichen Fall er zwar für den Werbeträger, nicht aber für die Werbung verantwortlich sei, nicht entgegengetreten werden.

Auf dieser Grundlage war im Zweifel für den Beschuldigten spruchgemäß zu entscheiden, wobei am Rande zu bemerken ist, daß der unabhänigige Verwaltungssenat die Auffassung des Rechtsmittelwerbers, es handle sich im gegenständlichen Fall ohnehin um eine "Innenwerbung", sodaß § 84 Abs.2 StVO 1960 nicht verletzt worden sei, nicht zu teilen vermag.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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