Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103055/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 5. Oktober 1995 VwSen103055/8/Sch/<< Rd>>

Linz, 05.10.1995

VwSen 103055/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 5. Oktober 1995
VwSen-103055/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 5. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des HH-P, vertreten durch RA, dieser vertreten durch RAA, vom 31. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Juli 1995, VerkR96-1418-1995Ja, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 3. Oktober 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 21.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 21 Tage herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die im Spruch zitierte Strafnorm wie folgt berichtigt wird:

§ 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 2.100 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 iVm § 62 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 12. Juli 1995, VerkR96-1418-1995-Ja, über Herrn HH-P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 Z1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 23.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen verhängt, weil er am 8. April 1995 um etwa 2.00 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der B 125 Prager Straße auf Höhe des Kilometer 28,000 im Gemeindegebiet Neumarkt/M., in Fahrtrichtung Freistadt gelenkt und um 2.40 Uhr des genannten Tages bis zur Beendigung der Amtshandlung um 2.52 Uhr auf dem Gendarmerieposten Freistadt sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf dessen Aufforderung hin geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Alkomaten zu unterziehen, obwohl er aufgrund des Alkoholgeruches seiner Atemluft verdächtig gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2.300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 5 Abs.2 Z1 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960 idF BGBl.Nr.

518/1994, sind ua besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Im vorliegenden Fall trafen die Voraussetzungen zur Aufforderung an den Berufungswerber, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, zu. Zum einen war der Verdacht, daß der Berufungswerber vor der Aufforderung in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, hinreichend begründet. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Angaben des Berufungswerbers selbst, gegen etwa 2.00 Uhr an einer näher bezeichneten Straßenstelle ein Fahrzeug gelenkt zu haben und dort an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen zu sein, verwiesen. Weiters ist auch an den formellen Voraussetzungen zur Aufforderung nicht zu zweifeln, zumal der amtshandelnde Gendarmeriebeamte zur Durchführung solcher Untersuchungen von der Behörde besonders geschult und ermächtigt war.

Überdies schilderte der anläßlich der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommene Meldungsleger glaubwürdig und in sich widerspruchsfrei, daß der Berufungswerber auf ihn einen alkoholbeeinträchtigten Eindruck machte. Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung entstand beim Zeugen aufgrund der wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome, insbesondere den starken Alkoholgeruch aus dem Mund des Berufungswerbers, dessen gerötete Augenbindehäute und seinen schwankenden Gang. In diesem Zusammenhang ist es von völlig untergeordneter Bedeutung, daß letzteres Symptom nicht in der Anzeige enthalten ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt bereits Alkoholgeruch aus dem Mund einer Person, um die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung zu rechtfertigen.

Die Berufungsbehörde ist daher zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrs unfällen kommt. Aus diesem Grund besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, möglichst umgehend feststellen zu können, ob eine Person alkoholbeeinträchtigt ist oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960. Im Hinblick auf den Strafrahmen hat der Gesetzgeber die ungerechtfertigte Verweigerung einer Alkomatuntersuchung dem erwiesenermaßen erfolgten Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gleichgesetzt.

Erschwerend mußten drei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet werden, wenngleich bei einer davon in Kürze die Tilgung heransteht. Andererseits konnte aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Berufungswerber seit der letzten einschlägigen Verwaltungsstrafe etwa drei Jahre lang wohlverhalten hat, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu der Ansicht gelangt ist, mit einer geringfügigen Herabsetzung der Strafe vorgehen zu können. Es erscheint auch das nunmehr festgesetzte Strafmaß noch geeignet, den Berufungswerber künftighin doch von der Begehung neuerlicher einschlägiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Der Umstand, daß sich der Berufungswerber selbst zum Gendarmerieposten begeben hat, stellt - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - keinen Milderungsgrund dar.

Den von der Strafbehörde geschätzten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das angenommene monatliche Nettoeinkommen von 12.000 S bis 14.000 S und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten läßt erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird.

Zur Berichtigung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Strafnorm war die Berufungsinstanz unter Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG berechtigt, weil es sich bei der angeführten Bestimmung des "§ 999/1/b StVO 1960" nur um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln konnte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f




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