Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103056/14/Sch/<< Rd>> Linz, am 30. Oktober 1995 VwSen103056/14/Sch/<< Rd>>

Linz, 30.10.1995

VwSen 103056/14/Sch/<< Rd>> Linz, am 30. Oktober 1995
VwSen-103056/14/Sch/<< Rd>> Linz, am 30. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des AG vom 3. August 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Juni 1995, VerkR96-4403-1994/OJ/HM, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 27. Oktober 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 22. Juni 1995, VerkR96-4403-1994/OJ/HM, über Herrn AG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 6. August 1994 um 11.32 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Linz, Wiener Straße in Richtung stadteinwärts, gelenkt habe und dabei bei der Kreuzung mit der Hamerlingstraße bei gelbem nicht blinkendem Licht der Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Haltelinie angehalten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Von der Berufungsbehörde wurde beim Magistrat Linz erhoben, daß jene Haltelinie, vor der der Berufungswerber (laut Ansicht der Erstbehörde) anhalten hätte müssen, nicht verordnet ist. Es kann aber aufgrund der getroffenen Berufungsentscheidung ohnedies dahingestellt bleiben, ob die Berufungsbehörde zu einer entsprechenden Spruchkorrektur berechtigt bzw. verhalten gewesen wäre oder nicht. In der Sache selbst ist nämlich nachstehendes auszuführen:

Gemäß § 51i VStG ist, wenn eine Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

Im Gegensatz zum Berufungswerber bzw. zu dem einvernommenen weiteren Zeugen konnte sich der Meldungsleger anläßlich der oa Berufungsverhandlung an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern. Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, daß das Verfassen solcher Anzeigen zu den Routineangelegenheiten eines Sicherheitswachebeamten gehört.

Überdies ist seit dem Vorfall ein Zeitraum von weit mehr als einem Jahr verstrichen, sodaß auch dieser Umstand erklärt, warum das Erinnerungsvermögen des Meldungslegers an den Vorfall nicht mehr gegeben war. Dies bedeutet naturgemäß nicht, daß dadurch dessen Angaben in der Anzeige bzw. im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens als unschlüssig oder gar unglaubwürdig abgetan werden könnten.

Diese Angaben zum Sachverhalt können möglicherweise der Wahrheit weit näher kommen als die Angaben des Berufungswerbers bzw. des einvernommenen weiteren Zeugen. Es verbleibt als Grundlage für die Berufungsentscheidung jedoch unter Anwendung der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung letztlich nur die sich im wesentlichen deckende Schilderung des Sachverhaltes durch den Berufungswerber bzw. den weiteren Zeugen. Zufolge dieser Angaben näherte sich der Berufungswerber mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/h der Kreuzung Wiener Straße/Hamerlingstraße in Linz, als die Verkehrslichtsignalanlage grünblinkendes Licht anzuzeigen begann. Er sei in der Folge dann noch bei grünblinkendem Licht (und nicht bei Gelblicht) in die Kreuzung eingefahren.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, daß im vorliegenden Fall der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden war, welcher zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu führen hatte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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