Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103065/23/Sch/<< Rd>> Linz, am 28. November 1995 VwSen103065/23/Sch/<< Rd>>

Linz, 28.11.1995

VwSen 103065/23/Sch/<< Rd>> Linz, am 28. November 1995
VwSen-103065/23/Sch/<< Rd>> Linz, am 28. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JOH vom 19. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Juli 1995, VerkR96-445-1995 Do/Hofe, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. November 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt ergänzt wird:

"... vor Antritt der Fahrt, wie beim Zollamt Weigetschlag festgestellt wurde, obwohl es ...".

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Strafer kenntnis vom 10. Juli 1995, VerkR96-445-1995 Do/Hofe, über Herrn JOH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 erster Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil er sich am 4. Februar 1995 um ca. 11.00 Uhr vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, daß das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe. Mängel: entgegen § 4 KFG sei das Kraftfahrzeug infolge starker Rostschäden an tragenden Teilen der Karosserie (Einstiegholme, Radkästen) nicht mehr verkehrs- und betriebssicher gewesen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist eingangs zu bemerken, daß die von der Erstbehörde offensichtlich "vergessene" Anführung des Beanstandungsortes von der Berufungsbehörde deshalb nachgeholt werden konnte, da innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG eine entsprechende taugliche Verfolgungshandlung getätigt worden war (Strafverfügung vom 20. Februar 1995).

Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im wesentlichen auf die Behauptung, es sei dem Berufungswerber nicht zumutbar gewesen, das Fahrzeug an den beanstandeten Stellen zu überprüfen, da diese unzugänglich und uneinsichtig gewesen seien. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß nach den von der Berufungsbehörde gepflogenen Erhebungen feststeht, daß die Rostschäden mit freiem Auge an der Karosserie des Fahrzeuges feststellbar waren, ohne daß hiezu Hilfsmittel erforderlich bzw. unter das Fahrzeug zu blicken gewesen wäre. Dem Berufungswerber ist auch in seinem sinngemäßen Vorbringen entgegenzutreten, daß er sich als Fahrzeuglenker auf die Tatsache habe verlassen können, das Fahrzeug sei etwa zwei Monate vor der Beanstandung von einer Fachwerkstätte gemäß § 57a KFG 1967 begutachtet und für verkehrsund betriebssicher befunden worden. Unbeschadet der Ansicht der Berufungsbehörde, daß dieses Vorgehen der Werkstätte entsprechende Erhebungen der zuständigen Behörde rechtfertigen würde, bleibt die Verantwortung für den Zustand eines Fahrzeuges iSd § 102 Abs.1 KFG 1967 beim Lenker. Die Berufungsbehörde schließt sich im übrigen den Ausführungen des beigezogenen technischen Amtssachverständigen an, der insbesonders ausgeführt hat, daß durch ange- bzw. verrostete Teile der Karosserie die Verletzungsgefahr bei Unfällen steigt, und zwar in der Form, daß besonders bei Unfällen mit Fußgängern oder Radfahrern durch scharfkantige Teile eine besondere Verletzungsgefahr besteht.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber grundsätzlich die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat. Es erschien jedoch die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus folgenden Gründen angebracht:

Die Behörde kann demgemäß ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Annahme geringfügigen Verschuldens fußt darauf, daß nach den Ausführungen des technischen Amtssachverständigen bei einem PKW von tragenden Teilen der Karosserie im engeren Sinne nicht mehr die Rede sein kann, vielmehr ist die gesamte Fahrzeugkarosserie für die Festigkeit des Fahrzeuges als tragend zu bezeichnen. Derartiges Fachwissen kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht ohne weiteres bei einem Fahrzeuglenker vorausgesetzt werden, sodaß der (laienhaften) Ansicht, nämlich daß nur Rostschäden an sogenannten tragenden Teilen relevant wären, im Rahmen der Bemessung des Verschuldens Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Fahrzeug wurde überdies etwa zwei Monate vor der Beanstandung von einer Fachwerkstätte begutachtet und mit einer Plakette versehen.

Unbeschadet der obigen Ausführungen zur Verantwortlichkeit eines Fahrzeuglenkers muß dennoch berücksichtigt werden, daß der Berufungswerber ein gewisses Vertrauen in diese Überprüfung setzen konnte, wo doch am Prüfbefund angemerkt wurde, daß Rostschäden behoben worden seien. Andererseits ist eine solche Begutachtung grundsätzlich nur eine Bestandsaufnahme über den Zustand eines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt und kann daher den Fahrzeuglenker nicht von seinen Verpflichtungen entbinden.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß das Verschulden des Berufungswerbers noch als geringfügig anzusehen ist; von nachteiligen Folgen der Tat kann ebenfalls nicht die Rede sein, sodaß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfolgen konnte.

Die Erteilung einer Ermahnung erschien der Berufungsbehörde angebracht, um beim Rechtsmittelwerber zu bewirken, daß er künftighin der Einhaltung der oa Gesetzesbestimmung besonderes Augenmerk widmet.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Weiters wird gebeten, die Rechtsmittelbelehrungen der do.

Straferkenntnisse - soweit noch nicht im Formular berücksichtigt - der AVG-Novelle 1995, BGBl.Nr. 471/1995, anzupassen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




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