Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103073/4/Fra/Ka

Linz, 17.11.1995

VwSen-103073/4/Fra/Ka Linz, am 17. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 12.6.1995, St.3419/94, betreffend Übertretung des § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4 KDV, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG stattgegeben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

Für den Berufungswerber entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV 1967 eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er sich, wie am 15.4.1994 um 12.40 Uhr in Wien 2, Max Winter-Platz gegenüber Nr.6 festgestellt wurde, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, daß der PKW den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil der rechte Vorderradreifen und der linke Hinterradreifen nicht die erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufwies. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Beschuldigte weist darauf hin, daß das gegenständliche Fahrzeug ordnungsgemäß in einer Fachwerkstätte überprüft und dabei auch die Bereifung hinsichtlich seiner Profilstärke für in Ordnung befunden wurde. Er schließe sich daher den Aussagen der Polizeibeamten nicht an.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorerst verweist der O.ö. Verwaltungssenat auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, daß sowohl beim Tatbestand des § 102 Abs.1 KFG 1967 als auch des § 103 Abs.1 KFG 1967 die spruchgemäße Feststellung, daß der Beschuldigte als Lenker bzw als Zulassungsbesitzer zur Verantwortung gezogen wird, im Sinne des § 44a Z1 VStG unerläßlich ist (vgl. VwGH 22.2.1985, 85/18/0080).

Sowohl aus der Spruchformulierung des angefochtenen Straferkenntnisses als auch der vorangegangenen Verfolgungshandlungen sowie der Subsumtion des gegenständlichen Tatverhaltens unter die Bestimmung des § 102 Abs.1 KFG 1967 ist erschließbar, daß die Erstbehörde den Beschuldigten als Lenker zur Verantwortung ziehen wollte. Eine den Anforderngen des § 44a Z1 VStG entsprechende Spruchergänzung durch den O.ö.

Verwaltungssenat ist jedoch nicht zulässig, weil während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung in bezug auf die Lenkereigenschaft gesetzt wurde. Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, daß die Anzeige der BPD Wien vom 15.4.1994 keinen Anhaltspunkt dafür liefert, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat als Lenker zu verantworten hätte, im Gegenteil: Der Meldungsleger hat dem Beschuldigten nicht als Lenker wahrgenommen und ihn als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW's zur Anzeige gebracht. Der Beschuldigte hätte somit als Zulassungsbesitzer zur Verantwortung gezogen werden müssen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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