Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103074/3/Weg/Ri

Linz, 21.08.1995

VwSen-103074/3/Weg/Ri Linz, am 21. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. M K vom 25. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ... vom 18. Juli 1995, Cst...., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen L... auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 21. März 1995 bis zum 4. April 1995 - Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 29. Oktober 1994 um 8.29 Uhr gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet dagegen ein, daß sich die Behörde nicht darauf berufen könne, daß er nicht unverzüglich Auskunft erteilt habe, da die Behörde offensichtlich selbst auf die Unverzüglichkeit keinen Wert gelegt habe. Es liege in seinem Verhalten kein Verschulden, zumal er sofort nach Kenntnis der Säumnis die Auskunft erteilt habe.

In einem ergänzenden Schriftsatz bringt der Berufungswerber desweiteren vor, daß die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht unterfertigt gewesen sei und somit keinen Auftrag iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 darstelle.

3. Nach Durchsicht des von der Bundespolizeidirektion ...

vorgelegten Aktes zeigte sich, daß auch die im Akt aufliegende Kopie zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht unterfertigt ist. An jener Stelle des Formulars, wo die Unterfertigung vorgesehen ist, ist weder die Unterschrift des Genehmigenden, noch die Beglaubigung der Kanzlei, noch die Beisetzung des Namens des zu Genehmigenden aufscheinend.

Die in Rede stehende Rubrik blieb unausgefüllt.

Der neben der Anschrift (Adresse) mit 16. März 1995 datierte Hinweis "bitte Lenkeraufforderung" ist zwar unterfertigt (Rev. ...), doch stellt dies lediglich eine interne Anweisung dar und kann die Genehmigung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers selbst nicht ersetzen.

Es ist also im gegenständlichen Fall davon auszugehen, daß die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht unterfertigt war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Gemäß § 18 Abs.4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen ...... mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Bei Mitteilungen gemäß Abs.3 zweiter und dritter Satz und bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden.

Die schriftliche Ausfertigung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers enthält keine dieser Genehmigungsvermerke, sodaß im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche zB VwGH 17. März 1982, 81/03/0021) in der schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers kein hoheitlicher Akt und damit kein Auftrag der Behörde erblickt werden kann. Nachdem kein Auftrag der Behörde vorliegt, hat der Berufungswerber mit der zu spät erteilten Auskunft nicht tatbildmäßig gehandelt, weshalb sein Verhalten keine Verwaltungsübertretung bildet. Es war daher iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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