Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103075/4/Weg/Km

Linz, 29.09.1995

VwSen-103075/4/Weg/Km Linz, am 29. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion ...

vom 21. März 1995, Cst. ..., womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 13. Februar 1995, Cst. ..., womit wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung hinterlegt, nachdem bereits am 27. März 1995 ein Zustellversuch unternommen wurde und für den 28. März 1995 eine neuerliche Zustellung angekündigt wurde.

2. Mit einem am 17. Mai 1995 zur Post gegebenen Schreiben, welches als Berufung zu werten ist, bringt der Berufungswerber vor, daß er den Einspruch deshalb verspätet eingebracht habe, weil der Postbote die Verständigung von der Hinterlegung in das falsche Postfach gelegt habe. Da dies schon des öfteren passiert sei, sei der Postbote aufgrund einer Intervention des Berufungswerbers abgesetzt worden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 21. August 1995 dem Berufungswerber mitgeteilt, daß seine am 17. Mai 1995 zur Post gegebene Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Bundespolizdirektion ... vom 22. März 1995 deshalb verspätet sei, weil dieser Zurückweisungsbescheid am 28. März 1995 hinterlegt und somit zugestellt wurde. Dem Berufungswerber wurde mit diesem Schreiben, welches am 24. August 1995 zugestellt wurde, die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage zu entscheiden wäre.

Der Berufungswerber hat diese Möglichkeit einer Stellungnahme bis zur Stunde und somit innerhalb der gestellten Frist nicht genutzt, sodaß - weil es sich um eine Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt - gemäß § 51e Abs.2 VStG idF BGBl.Nr. 620/1995, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides bzw. im Falle einer Hinterlegung gemäß § 17 Abs.3 VStG mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Dies war der 28. März 1995, sodaß in Befolgung der Fristberechnungsvorschriften des § 32 Abs.2 AVG die Berufung spätestens am 11. April 1995 eingebracht hätte werden müssen. Die am 17. Mai 1995 zur Post gegebene Berufung ist somit verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, die Berufungsfrist zu verlängern, weil es sich hiebei um eine nicht verlängerbare Fallfrist handelt.

Aus den genannten Gründen war gemäß § 66 Abs.4 AVG die Berufung zurückzuweisen, ohne auf die in der Berufung vorgebrachten Argumente betreffend der Ablegung der Verständigung in das falsche Postfach eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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