Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103078/12/Bi/Fb

Linz, 16.11.1995

VwSen-103078/12/Bi/Fb Linz, am 16. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des A S in S-P vom 21. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. Juli 1995, VerkR96-7498-1994/Be/Ne, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 9.

November 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches und der verhängten Geldstrafe vollinhaltlich bestätigt wird, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch auf 4 Tage herabgesetzt wird.

II. Der Kostenersatz für das Verfahren erster Instanz in Höhe von 300 S, ds 10 % der verhängten Strafe, bleibt aufrecht; ein Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 76 Abs.5 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 76 Abs.5 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil er am 28. Oktober 1994 gegen 12.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A25 bei km 18,0 im Gemeindegebiet von W gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkerberechtigung am 6. Oktober 1994 abgenommen und nicht wieder ausgefolgt worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. November 1995 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Zeugen H statt. Sowohl der Rechtsmittelwerber als auch der Vertreter der Erstinstanz waren entschuldigt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe zur angeführten Zeit den PKW nicht gelenkt. Es sei richtig, daß ihm der Führerschein zuvor in St. Pölten abgenommen worden war. Er habe daraufhin den PKW in L, Neue Heimat, abgestellt und zum Verkauf angeboten, worauf sich ein Jugoslawe gemeldet habe, mit dem er eine Probefahrt vereinbart habe. Der ihm unbekannte Jugoslawe habe ca eine Stunde den PKW innegehabt, und er vermute, daß er ihn auch zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Ein tatsächlicher Kauf sei aber nicht zustandegekommen.

Er sei mit dem Zeugen H persönlich sehr gut bekannt, bestreite aber trotzdem die Lenkereigenschaft zur Tatzeit, weil er die Anzeige des Zeugen auf einen Racheakt zurückführe. Er beantrage daher die zeugenschaftliche Einvernahme des H.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der einzig erschienene Zeuge unter ausdrücklichem Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurde.

Der Zeuge hat schlüssig und glaubwürdig geschildert, daß ihm bei einer Fahrt auf der A25 zum maßgeblichen Zeitpunkt im Rückspiegel ein PKW aufgefallen ist, der vom Rechtsmittelwerber gelenkt wurde. Dabei sei ihm weniger der PKW als eindeutig das ihm bestens bekannte Gesicht des Lenkers aufgefallen, der alleine im PKW gewesen sei. Dieser habe ihn dann überholt, und er habe dabei festgestellt, daß es sich auch um dessen Fahrzeug handelte, das er nicht nur dem Kennzeichen nach, sondern auch aufgrund der Aufkleber bestens kenne. Er selbst sei dann bei der Abfahrt W-Nord abgefahren, während der Rechtsmittelwerber weiterhin auf der Autobahn Richtung L geblieben sei.

Der Zeuge hat betont, er kenne den Rechtsmittelwerber seit annähernd drei Jahren, weil er einmal neben ihm gewohnt habe und auch bei der Rot-Kreuz-Stelle L mit ihm zusammengearbeitet habe.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt in freier Beweis würdigung die Auffassung, daß die Aussage des Zeugen im Gegensatz zur Beschuldigtenverantwortung schlüssig und glaubwürdig ist. Es besteht zum einen keinerlei Zweifel daran, daß sich der Rechtsmittelwerber und der Zeuge persönlich seit längerer Zeit bekannt sind, und es sind auch keine Zweifel dahingehend aufgetaucht, daß der Zeuge aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, das Gesicht des hinter ihm fahrenden PKW-Lenkers zu erkennen.

Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er habe einem ihm unbekannten Jugoslawen den PKW für eine Probefahrt überlassen, ist schon deshalb unglaubwürdig, weil davon auszugehen ist, daß ein Zulassungsbesitzer, der seinen PKW zum Kauf anbietet und einem ihm unbekannten Interessenten den PKW für eine Probefahrt überläßt, sich zumindest dessen Daten notiert, um ihn gegebenenfalls erreichen zu können.

Gerade wenn dem Rechtsmittelwerber, was er ja nicht bestreitet, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Führerschein vorläufig abgenommen war, müßte es in dessen Interesse liegen, sicherstellen zu können, daß nicht er den PKW zum damaligen Zeitpunkt gelenkt hat; und zwar nicht nur im Hinblick auf eventuelle Privatanzeigen sondern vor allem im Hinblick auf eventuelle Verwaltungsübertretungen, die der angebliche Probefahrt-Lenker gesetzt haben könnte.

Der Rechtsmittelwerber hat sich bei der Erstinstanz zum Tatvorwurf überhaupt nicht geäußert und auch, wenn er nunmehr anführt, er habe der Aufforderung zur Rechtfertigung aus beruflichen Gründen nicht Folge leisten können, so ist dies nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates eher befremdend, weil dem Rechtsmittelwerber ja auch die Möglichkeit offengestanden wäre, sich schriftlich zu rechtfertigen oder zumindest telefonisch seine Verantwortung darzulegen.

Der Rechtsmittelwerber hat sich aber mit der Erstinstanz überhaupt nicht in Verbindung gesetzt. Sein nunmehriges Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung am 9. November 1995 war hingegen begründet.

Aufgrund der oben angeführten Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht und auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (ca 10.000 S netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Mildernd war aufgrund einiger nicht einschlägiger Vormerkungen kein Umstand zu berücksichtigen, weil dem Rechtsmittelwerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt; erschwerend war kein Umstand.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich dieses Strafrahmens, wobei die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe lediglich zum Zweck der Angleichung an die Geldstrafe erfolgte. Gründe für eine gerechtfertigte Differenzierung bestehen auch laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht.

Die verhängte Strafe soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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