Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103079/12/Ki/Shn

Linz, 09.10.1995

VwSen-103079/12/Ki/Shn Linz, am 9. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Wolfgang W, vom 3. August 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Juli 1995, VerkR96-3370-1995-Wi, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. September 1995 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird dahingehend stattgegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde wird auf 500 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 und § 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 18. Juli 1995, VerkR96-3370-1995, dem Berufungswerber die Verletzung des § 20 Abs.2 StVO 1960 vorgeworfen. Er habe am 15.5.1995 um 16.25 Uhr im Gemeindegebiet von P, Bezirk Grieskirchen, , auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe des Strkm in Richtung Wels als Lenker des PKW der Marke Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h (um 57 km/h) überschritten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 6.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 192 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe 10 % der Strafe (640 S) verpflichtet.

I.2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 3. August 1995 Berufung erhoben, er führt darin aus, daß er die Richtigkeit der Messung des verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers bezweifle und auch nicht bewiesen sei, daß die vorgenommene Messung das von ihm geführte Fahrzeug betreffe.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. September 1995 Beweis erhoben. Bei dieser mündlichen Verhandlung wurde GI Gerhard F als Zeuge einvernommen. Der Berufungswerber sowie die belangte Behörde haben sich von der Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung entschuldigt.

I.5. Der Berufungswerber hat einen Schriftsatz vom 25. September 1994 (richtig wohl 1995) vorgelegt, worin er festgehalten hat, daß er weiß, daß seine Position leider nicht günstig sei. Er appelliere, auch im Hinblick auf die Höhe der Geldstrafe, die Sache zu überdenken und er möchte darauf hinweisen, daß wenn überhaupt, die Überschreitung nur geringfügig gewesen sein kann. Er ersuche sein Schreiben als persönliche Aussage entgegenzunehmen.

Der als Zeuge einvernommene GI Gerhard F hat ausgesagt, daß ihm der Berufungswerber bereits auf eine größere Entfernung hin aufgefallen ist, indem er sich mit erhöhter Geschwindigkeit genähert hat. Er habe dann an der Fahrzeugfront die Messung durchgeführt und es wurde eine Geschwindigkeit von 193 km/h gemessen. Er habe daraufhin sofort die Verfolgung aufgenommen und das Fahrzeug bei km 38,5 anhalten können. Es seien sämtliche Bedienungsvorschriften eingehalten worden, das Gerät war zum Zeitpunkt des Vorfalles geeicht und er könne ausschließen, daß letztlich ein anderes Fahrzeug angehalten wurde als gemessen worden ist. Er habe sofort das Kennzeichen erkannt und er habe das angehaltene Fahrzeug aufgrund dieses Kennzeichens identifizieren können. Zum Vorfallszeitpunkt habe sonniges Wetter geherrscht und es war nicht allzu starker Verkehr, weshalb eine Gefährdung konkret nicht vorgelegen sein könnte.

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird festgestellt, daß die Aussage des Zeugen unter Wahrheitspflicht getätigt wurde und in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar ist. Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für ihn belastend gewertet werden, im konkreten Falle aber wird jedoch dem Zeugen Glauben geschenkt.

Schließlich handelt es sich bei diesem um ein zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestelltes und geschultes Organ der Sicherheitswache, welchem zugebilligt werden muß, daß es in der Lage ist, Verkehrssituationen zu erkennen und wiederzugeben. Auch ist dem Beamten nicht zu unterstellen, daß er den Berufungswerber zu Unrecht belasten würde. Insbesondere schließt der Berufungswerber ohnehin nicht aus, daß er eine höhere Geschwindigkeit als 130 km/h gefahren ist.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verkehrsfläche handelt es sich um eine Autobahn, sodaß der Beschuldigte, da weder eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen noch eine höhere Geschwindigkeit erlaubt war, nicht schneller als 130 km/h fahren durfte. Im gegenständlichen Falle wurde die vom Berufungswerber am Tatort gefahrene Geschwindigkeit durch Messung mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Marke 20.20 TS/KM festgestellt. Das Gerät war ordnungsgemäß geeicht und wurde, wie die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers ergab, entsprechend der Bedienungsanleitung bzw den Verwendungsbestimmungen des BMfI ordnungsgemäß verwendet. Unter Abzug einer 3-%igen Verkehrsfehlergrenze ergibt sich die der Bestrafung zugrundeliegende Geschwindigkeit von 187 km/h am vorgeworfenen Tatort.

Im Hinblick darauf, daß der Gendarmeriebeamte eine Verwechslung ausschließt und der Berufungswerber letztlich auch angehalten werden konnte, ist auszuschließen, daß etwa ein anderes Fahrzeug gemessen wurde.

Wie bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt wurde, stellt laut Rechtsprechung des VwGH (vgl das dort zitierte Erkenntnis) ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer Geschwindigkeit dar und es ist einem geschulten Gendarmeriebeamten eine ordnungsgemäße Verwendung des Lasergerätes zuzumuten. Der Berufungswerber hat seinerseits keine ausdrücklichen oder konkreten Behauptungen über allfällige Fehler des Gerätes oder bei dessen Bedienung aufgestellt und es hat auch der Meldungsleger, wie bereits dargelegt wurde, zeugenschaftlich ausgesagt, daß er sämtliche Bestimmungen hinsichtlich Verwendung des Meßgerätes ordnungsgemäß eingehalten hat. Für die Berufungsbehörde steht demnach ohne Zweifel fest, daß der der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhalt tatsächlich verwirklicht wurde.

Zum Verschulden ist festzustellen, daß hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ein fahrlässiges Verhalten genügt. Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Der Berufungswerber hat die vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist die nunmehr festgelegte Strafe tat- und schuldangemessen. Es wird darauf hingewiesen, daß bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Insbesondere auf der Innkreisautobahn (A8) werden sowohl bei in- als auch bei ausländischen Kraftfahrzeuglenkern häufig gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt. Eine entsprechend strenge Bestrafung ist daher schon aus generalpräventiven Gründen notwendig.

Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet jedoch die Herabsetzung der Strafe auf das im Spruch festgelegte Ausmaß für vertretbar, zumal als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten ist. Darüber hinaus ist in diesem Sinne auch zu berücksichtigen, daß, wie auch der Meldungsleger in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme zum Ausdruck brachte, zum Vorfallszeitpunkt ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte und letztlich der Berufungswerber, wenn auch nicht direkt, eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zugegeben hat. Zu berücksichtigen war auch, daß die belangte Behörde der Bestrafung lediglich ein monatliches geschätztes Nettoeinkommen von 2.000 DM zugrundegelegt hat.

Aus den bereits oben dargelegten generalpräventiven Gründen einerseits aber auch aus spezialpräventiven Gründen andererseits erscheint jedoch eine weitere Herabsetzung der nunmehr mit lediglich 50 % des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpften Geldstrafe nicht für vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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