Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109076/2/Gf/Ka

Linz, 17.06.2003

VwSen-109076/2/Gf/Ka Linz, am 17. Juni 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der ZT, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. März 2003, Zl. VerkR96-7150-2003, wegen der Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. Februar 2003, Zl. VerkR96-7150-2003, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 290 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) verhängt, weil sie zum einen - obwohl sie seit August 2001 über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfüge - am 27. Jänner 2003 nicht im Besitz einer im EWR-Raum ausgestellten Lenkerberechtigung gewesen sei und sie es zum anderen unterlassen habe, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln ihres ausländischen Fahrzeuges binnen eines Monats bei der Behörde abzuliefern; dadurch habe sie eine Übertretung des § 1 Abs. 4 i.V.m. § 23 Abs. 1 des Führerscheingesetzes bzw. des § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes begangen, weshalb sie nach § 37 Abs. 1 FSG bzw. § 134 KFG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diese ihr am 14. Februar 2003 durch Hinterlegung zugestellte Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin einen am 7. März 2003 zur Post gegebenen Einspruch erhoben.

Darin brachte sie u.a. vor, an der Zustelladresse wohl gemeldet zu sein und sich dort auch mehrere Tage im Monat aufzuhalten, wenn sie in Österreich zu tun habe; der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befinde sich allerdings in Bratislava, wo sie als Geschäftsführerin tätig sei.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. März 2003, Zl. VerkR96-7150-2003, wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen, weil dieser binnen zwei Wochen, d.i. bis zum Ablauf des 28. Februar 2003, hätte zur Post gegeben werden müssen.

1.4. Gegen diesen ihr am 1. April 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 14. April 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen vor, dass sie sich an der Zustelladresse nur an Wochenenden - und dies auch nicht regelmäßig - aufhalte. Ihren Hauptwohnsitz habe sie in Bratislava.

Mangels Gültigkeit der Zustellung der Strafverfügung wird daher - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. VerkR96-7150-2003; da die Parteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG kann die Sendung dann durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt werden, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Nach § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die Sendung behoben werden könnte.

3.2.1. Im gegenständlichen Fall fehlen zunächst Feststellungen darüber, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich über eine Abgabestelle i.S.d. § 4 ZustG im Inland verfügt (die nicht mit einem "Wohnsitz" i.S.d. Meldegesetzes gleichzusetzen ist).

Diesbezügliche Zweifel ergeben sich jedenfalls daraus, dass sie schon in ihrem Einspruch darauf hingewiesen hat, dass sie "lediglich monatlich etwa zwei/drei mal in den EU Raum einreise", ihren "Hauptwohnsitz in BRATISLAVA/Slowakei habe" und ihr "Lebensinteresse als Geschäftsführerin einer Firma in der Slowakei" liege.

3.2.2. Selbst wenn sich aber danach ergeben sollte, dass die Hinterlegung mangels Vorliegens einer Abgabestelle oder mangels regelmäßigen Aufenhaltes der Beschwerdeführerin an dieser an sich unzulässig gewesen wäre, bedeutet dies jedoch zunächst nur, dass die in § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG vorgesehene Rechtsfolge, wonach hinterlegte Sendungen bereits mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, nicht eintritt.

In einem weiteren Schritt wäre daher zu prüfen, wann die Rechtsmittelwerberin die Strafverfügung tatsächlich behoben hat, weil der Zustellmangel spätestens mit diesem Zeitpunkt - mit dem dann die Einspruchsfrist tatsächlich zu laufen begonnen hätte - entweder gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG oder nach § 7 ZustG geheilt gewesen wäre.

3.3. Vor der Klärung dieser wesentlichen Sachverhaltselemente erwies sich die Zurückweisung des Einspruches als verspätet durch die belangte Behörde im gegenständlichen Fall allerdings als rechtswidrig.

Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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