Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103081/3/Fra/Ka

Linz, 12.09.1995

VwSen-103081/3/Fra/Ka Linz, am 12. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3.7.1995, VerkR96-9459-1994/ah, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wird über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 800 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt, weil er am 2. Dezember 1994 gegen 13.59 Uhr den Kombi der Marke Citroen mit dem Kz.: auf der Innviertler Bundesstraße 137 in Fahrtrichtung Andorf gelenkt hat, wobei er ca. bei km 51,597 im Bereich Teuflau im Gemeindegebiet Andorf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 70 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) durch seinen Vertreter rechtzeitig bei der Erstbehörde gegen die Höhe der verhängten Strafe Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Die Erstbehörde hat unter Zugrundelegung der oben genannten Strafzumessungskriterien die im Gesetz vorgesehene Höchststrafe verhängt und in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses insbesondere auf die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen des Berufungswerbers sowie auf den hohen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hingewiesen. Aus der Sicht der Erstbehörde kann aufgrund dieser Umstände sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen eine geringere Geldstrafe nicht verantwortet werden. Weiters wurde berücksichtigt, daß der Bw ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 15.000 S bezieht, vermögenslos sowie für 2 Kinder sorgepflichtig ist.

Der Bw ist geständig, weist daraufhin, daß er im Straßenverkehr noch durch keinerlei Rücksichtslosigkeit aufgefallen sei und vertritt nach wie vor die Ansicht, daß er zwar die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten, jedoch nicht so schnell gefahren sei, wie ihm dies im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wird.

I.3.3. Zu den oben vorgebrachten Argumenten der Erstbehörde sowie des Bw's stellt der O.ö. Verwaltungssenat fest:

Für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches ist es unerheblich, ob der Bw die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h oder lediglich um 20 km/h überschritten hat, wie dies behauptet wird. Im übrigen hat der Vertreter des Bw's in einem ergänzenden Schriftsatz an den O.ö. Verwaltungssenat klargestellt, daß sich die Berufung nicht gegen den Schuldspruch, sondern gegen das Ausmaß der verhängten Geldstrafe richtet. Der O.ö.

Verwaltungssenat sieht sich dennoch zu der Feststellung veranlaßt, keine Anhaltspunkte vorzufinden, die für eine Fehlmessung sprechen würden. Der O.ö. Verwaltungssenat verweist diesbezüglich einerseits auf das Ergebnis des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens sowie auf die schlüssige Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides und andererseits auf die zu diesem Problembereich einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die bloße Behauptung, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten zu haben, nicht nur die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung nicht erschüttern, sondern auch die Behörde nicht verpflichten, Ermittlungen in Richtung auf insoweit unbestimmte Fehler des Gerätes anzustellen, weil es nicht um "denkbare" oder "mögliche", sondern um tatsächliche geht. Der Beschuldigte muß zur Widerlegung des Ergebnisses einer Radarmessung im Einzelfall vorliegende konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen (vgl. ua VwGH 5.6.1991, 91/18/0041). Diese Judikatur des VwGH ist nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates auch auf Geschwindigkeitsüberschreitungen mittels LaserVerkehrsgeschwindigkeitsmesser anzuwenden, zumal der VwGH auch bereits ausgesprochen hat, daß eine LaserVerkehrsgeschwindigkeitsmessung auch ein grundsätzlich taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Dieses Erkenntnis ist zwar zu einem Lasergeschwindigkeitsmeßgerät einer anderen Bauart ergangen. Dies hindert jedoch nicht die Schlußfolgerung, daß im gegenständlichen Fall kein Meßfehler vorliegt, weil sich - siehe oben - die Einwendungen des Bw's im abstrakten Bereich bewegen und die Erstbehörde bereits schlüssig ausgeführt hat, warum eine Fehlfunktion des Gerätes auszuschließen ist.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das nunmehr bemessene Ausmaß hielt der O.ö. Verwaltungssenat aufgrund des Umstandes, daß nachteilige Folgen durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu verzeichnen waren sowie durch die Einsichtigkeit des Bw bezüglich seines Fehlverhaltens vertretbar. Eine weitere Herabsetzung auf das vom Berufungswerber beantragte Ausmaß konnte jedoch im Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen des Bw's, welche als erschwerend zu werten sind, sowie auf das eklatante Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorgenommen werden. Der O.ö. Verwaltungssenat verweist nochmals auf das Resümee des von Ing. Lehner erstellten Gutachtens, wonach der Beschuldigte aufgrund der gewählten hohen Fahrgeschwindigkeit sein Fahrzeug auf diesem Straßenabschnitt mit nicht einschätzbarem Unfallrisiko und dem daraus resultierenden Risiko der unkalkulierbaren Unfallschwere gelenkt hat. Der Übertretung haftet daher ein hoher Unrechtsgehalt an. Zum Verschulden ist festzustellen, daß derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen zumindest "in Kauf genommen" und somit in der Schuldform des bedingten Vorsatzes im Sinne des § 5 Abs.1 StGB verwirklicht werden.

Aber auch spezial- und generalpräventive Überlegungen lassen es nicht vertretbar erscheinen, eine weitere Herabsetzung der Strafe vorzunehmen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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