Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103087/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 31. Oktober 1995 VwSen103087/3/Sch/<< Rd>>

Linz, 31.10.1995

VwSen 103087/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 31. Oktober 1995
VwSen-103087/3/Sch/<< Rd>> Linz, am 31. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des RE vom 2. August 1995 gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 18. Juli 1995, VerkR96-2150-1995, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 18. Juli 1995, VerkR96-2150-1995, über Herrn RE, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 24. April 1995 um ca. 11.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 140 bei Kilometer 18,0 im Ortsgebiet von Leonstein Richtung Grünburg gelenkt habe, obwohl er sich nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung für die Gruppe "B" befunden habe (Faktum 1)).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 1) dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wird im wesentlichen behauptet, er habe seinen Wohnsitz in SnB, Bezirk P, Tschechische Republik.

Dort habe er eine Lenkerberechtigung erworben, die ihn berechtige, in Österreich entsprechende Kraftfahrzeuge zu lenken.

Gemäß § 64 Abs.5 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Die Begründung eines Wohnsitzes im Inland setzt notwendigerweise voraus, daß dieser (vorübergehend) aufgegeben wurde, dh also, daß die betreffende Person eine Zeit lang im Inland keinen Wohnsitz hatte.

Aufgrund des entsprechenden Vorbringens des Berufungswerbers hat die Berufungsbehörde versucht, mit diesem im Wege der von ihm angegebenen Adresse in der Tschechischen Republik in Verbindung zu treten, wobei nachstehendes Schreiben an den Berufungswerber abgesendet wurde:

"In Ihrer Berufung bringen Sie vor, daß Sie schon seit über einem Jahr beruflich im Ausland seien und dort auch einen Wohnsitz hätten. Dieses Vorbringen ist nur dann rechtlich relevant, wenn Sie es entsprechend belegen können. Sie werden daher eingeladen, folgende Unterlagen (in Kopie) anher zu übermitteln:

- Meldezettel der zuständigen österreichischen Behörde über die erfolgte Abmeldung, - Meldezettel bzw. ähnliches Dokument über Ihre Anmeldung in der Tschechischen Republik, - Wohnungsmietvertrag bzw. allenfalls Vertrag über den Erwerb einer Wohnung bzw. eines Gebäudes, - Arbeitsbestätigung bzw. im Falle einer selbständigen Tätigkeit die entsprechende gewerberechtliche Bewilligung".

Dieses Schreiben konnte entweder dem Berufungswerber nicht zugestellt werden oder es blieb von ihm aus anderen Gründen unbeantwortet. Tatsache ist jedenfalls, daß es dem Beru fungswerber nicht gelungen ist, seine entsprechenden Behauptungen im Hinblick auf den ausländischen Wohnsitz glaubhaft zu machen, sodaß die Berufungsbehörde davon ausgeht, daß er seinen inländischen Wohnsitz - welchen im Detail auch immer - nicht aufgegeben hat.

Aufgrund dieser Feststellungen erübrigt es sich, auf die Bestimmung des § 84 Abs.1 KFG 1967 einzugehen, der das Lenken von Kraftfahrzeugen durch Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufgrund einer ausländischen Lenkerberechtigung zuläßt. Gleiches gilt im Hinblick auf eine allfällige Anwendung des § 79 Abs.3 KFG 1967, da vom Berufungswerber nicht behauptet wurde, eine entsprechende Bestätigung über einen Doppelwohnsitz zu besitzen.

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß der Berufungswerber nicht berechtigt gewesen wäre, von seiner ausländischen Lenkerberechtigung im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis im Ergebnis zu Recht ergangen ist, wenngleich auf die entscheidenden Rechtsfragen mit keinem Wort eingegangen wurde.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges, für welches eine Lenkerberechtigung erforderlich ist, darf nur durch Inhaber einer solchen Berechtigung erfolgen, und zwar unabhängig davon, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung eines KFZ vertraut ist oder nicht. Von der Erstbehörde wurde die Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) festgesetzt, sodaß diese schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden kann. Als Schuldform muß beim Berufungswerber zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen werden, da er sich nach dem Erwerb der ausländischen Lenkerberechtigung, wenn er nicht detailliert über die einschlägige österreichische Rechtslage informiert ist, sich mit dieser entsprechend auseinanderzusetzen gehabt hätte.

Erst dann, wenn zweifelsfrei festgestanden wäre, daß von der ausländischen Lenkerberechtigung Gebrauch gemacht werden darf, wäre er zum Lenken eines KFZ im Inland berechtigt gewesen.

Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor.

Dem Berufungswerber muß die Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe auch angesichts seiner nach eigenen Angaben bescheidenen persönlichen Verhältnisse zugemutet werden. Wenn der Berufungswerber, wie er selbst behauptet, über kein Einkommen verfügt, so müssen ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung von anderer Seite Mittel zur Verfügung stehen, um seinen Unterhalt zu bestreiten. Abgesehen davon ist dem Verwaltungsstrafgesetz eine Bestimmung fremd, die es verbieten würde, über Personen, die (angeblich) über kein Einkommen verfügen, Geldstrafen zu verhängen. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Das weitere dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Faktum wird in der Berufung mit keinem Wort erwähnt, sodaß der entsprechende Tatvorwurf in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb hierüber nicht abzusprechen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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