Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103090/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. August 1995 VwSen103090/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 22.08.1995

VwSen 103090/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. August 1995
VwSen-103090/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des MG vom 31. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juli 1995, VerkR96-5303-1994-Mr, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 160 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 18. Juli 1995, VerkR96-5303-1994-Mr, über Herrn MG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.1 1.

Halbsatz StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 5. Dezember 1993 um 20.00 Uhr im Gemeindegebiet von Pucking auf der A1 bei Kilometer 178,000 in Richtung Salzburg den Kraftwagenzug, LKW mit dem Kennzeichen und Anhänger mit dem Kennzeichen, gelenkt habe, wobei er als Lenker des Lastkraftwagens mit Anhänger das Fahrverbot am Sonntag (00.00 Uhr bis 22.00 Uhr) nicht eingehalten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der entsprechenden Formulierung in der Berufungsschrift davon aus, daß der Berufungswerber vermeint, bei seiner Fahrt unter die Ausnahmebestimmung des § 42 Abs.2a StVO 1960 idFd 19.Novelle, BGBl.Nr. 518/1994, zu fallen. Gemäß dieser Bestimmung sind vom hier relevanten Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge Fahrten ausgenommen, die ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs (§ 2 Z40 KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen durchgeführt werden.

Diesbezüglich ist dem Berufungswerber allerdings entgegenzuhalten, daß diese Ausnahmeregelung mit 1. Oktober 1994 in Kraft getreten ist, also geraume Zeit nach der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.

Abgesehen davon gilt diese Ausnahmeregelung lediglich innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen. Laut Aktenlage ist der Berufungswerber am Sonntag, den 5. Dezember 1993, um 17.00 Uhr mit dem von ihm gelenkten Kraftwagenzug in Wien weggefahren, um diesen um 23.00 Uhr am Verladebahnhof Salzburg auf die Eisenbahn zu verladen. Diesbezüglich wurden entsprechende Unterlagen der "ÖKOMBI" beigebracht. Die von ihm zurückgelegte Wegstrecke von Wien nach Salzburg überschreitet aber bei weitem das in der Ausnahmeregelung angeführte Ausmaß. Der Berufungswerber wäre daher zu der von ihm durchgeführten Fahrt nicht berechtigt gewesen.

Zur Strafzumessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der (für den Tatzeitpunkt relevante) Strafrahmen im Ausmaß von 10.000 S wurde von der Erstbehörde nur geringfügig ausgeschöpft. Die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 800 S kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden.

Der Sinn des Wochenend- und Feiertagsfahrverbotes für die in dieser Bestimmung angeführten Fahrzeuge ist insbesonders darin zu sehen, der besonderen Verkehrsdichte an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen Rechnung zu tragen. Es soll hiedurch die Möglichkeit von Kolonnenbildungen, hervorgerufen durch Lastkraftfahrzeuge, auf den Straßen hintangehalten werden. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung dieser Bestimmung kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde von der Erstbehörde berücksichtigt.

Die Bezahlung der verhängten Geldstrafe muß dem Berufungswerber angesichts eines monatlichen Einkommens von ca.

17.000 S ohne weiteres zugemutet werden, wobei auch erwartet werden kann, daß es hiedurch zu keiner Beeinträchtigung seiner Sorgepflichten kommen wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n




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