Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103091/2/Fra/Ka

Linz, 21.09.1995

VwSen-103091/2/Fra/Ka Linz, am 21. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.

Juli 1995, VerkR-96/10644/1993-BP, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 , zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 9 VStG iVm § 103 Abs.2 2. Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener Verantwortlicher der Fa. A KFZ-Reparatur und HandelsgesmbH der Behörde nach schriftlicher Aufforderung vom 30.8.1993 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung (in der Zeit vom 1.9.1993 bis zum 15.9.1993) Auskunft darüber erteilte, wer am 29.4.1993 um 14.20 Uhr im Ortsgebiet von Linz, Landwiedstraße nächst Nr.154, Richtung stadtauswärts, den PKW, gelenkt hat. Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Bei einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 muß im Spruch des Straferkenntnisses angegeben sein, daß der Beschuldigte die Übertretung dieser Gesetzesstelle in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des betreffenden Kraftfahrzeuges begangen hat, weil es sich dabei um ein im Sinne des § 44a Z1 VStG unerläßliches Tatbestandsmerkmal handelt (vgl. VwGH 20.9.1985, 85/18/0037 uva). Dieselben Anforderungen gelten für Verfolgungshandlungen. Eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 103 Abs.2 leg.cit. muß den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des KFZ zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt.

Der angefochtene Schuldspruch entspricht nicht den oben dargestellten von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen. Zumal auch während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung seitens der Behörde gesetzt wurde, ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde aufgrund des Eintrittes der Verfolgungsverjährung verwehrt, den Schuldspruch richtigzustellen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit den weiteren vom Berufungswerber aufgezeigten Argumenten bedurft hätte.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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