Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103092/2/Fra/Ka

Linz, 04.09.1995

VwSen-103092/2/Fra/Ka Linz, am 4. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J.

B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Juli 1995, VerkR96-11867-1994, betreffend Übertretung des § 4 Abs.2 StVO 1960 , zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II. § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 4 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 13.6.1994 gegen 17.30 Uhr den PKW auf der H.straße in Richtung Haupteingang der Fa. K. gelenkt und dabei mit dem Moped zusammenstieß, wodurch der Mopedlenker zu Sturz kam und sich dabei verletzte. Trotzdem sein Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, hat er es unterlassen, sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber (Bw) begründet sein Rechtsmittel damit, daß der Unfallbeteiligte (Herr L) einen Arztbesuch von sich aus abgelehnt habe, da ihm laut eigener Aussage nichts passiert sei. Trotz mehrmaliger Nachfrage des Berufungswerbers, ob sie nicht doch sicherheitshalber zum Arzt fahren sollen, habe dies Herr L mit dem Hinweis verneint, nicht verletzt zu sein. Eine Verletzung des Herrn L sei dem Bw nicht erkennbar gewesen, weshalb für ihn diese Angelegenheit erledigt gewesen sei und er daher keine Notwendigkeit gesehen habe, den Vorfall bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden. Er kenne den Unfallbeteiligten, Herrn L, persönlich sehr gut, weil er im gleichen Unternehmen wie er beschäftigt sei.

Zu dieser Argumentation führt der O.ö.Verwaltungssenat wie folgt aus:

Unstrittig ist, daß der am gegenständlichen Verkehrsunfall Beteiligte, Herr L, als Lenker des Motorfahrrader, Verletzungen erlitt. Herr L kam beim gegenständlichen Verkehrsunfall zu Sturz. Er gab vorerst gegenüber dem Berufungswerber an, nicht verletzt zu sein, sodaß der Verkehrsunfall von den Unfallbeteiligten ohne Gendarmerieintervention über die Versicherung geregelt werden sollte. Bei der Zeugeneinvernahme am 23.8.1994 vor der BH Vöcklabruck führte Herr L aus, daß er vom Bw auch gefragt wurde, ob er verletzt sei. Er sagte, daß ihm der Fuß brenne, es aber nicht so tragisch sei. Er humpelte, da er nicht ordentlich auf den Fuß steigen habe können. Die Abschürfungen habe er erst zu Hause gesehen und daraufhin einen Hausarzt aufgesucht, der ihn dann ins Krankenhaus zur Untersuchung geschickt habe. Laut Version des Bw habe Herr L keine Verletzung behauptet. Er habe eine Konsultation von sich aus abgelehnt.

In rechtlicher Hinsicht ist zu diesem Sachverhalt auszuführen, daß es dahinstehen kann, ob der unfallbeteiligte L. der Meinung war, nicht verletzt zu sein und keinen Arzt aufsuchen zu müssen.

Maßgebend ist nämlich, ob mit Verletzungen gerechnet werden muß, auch wenn solche nicht äußerlich erkennbar sind. Es wird in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insofern hingewiesen, als dieser beispielsweise festgestellt hat, daß, wenn ein Radfahrer zu Sturz kommt, mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit Verletzungen des Radfahrers zu rechnen ist. Auch der nicht offenbar unbegründete - Verdacht, daß eine andere Person verletzt worden sein könnte, genügt, um die Meldepflicht auszulösen (vgl. ua VwGH 22.3.1991, 90/18/0266). Es kommt nicht auf den Grad der Verletzung an, auch nicht nennenswerte Verletzungen lösen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs.2 StVO 1960 aus (VwGH 27.4.1984, 83/02/0392 = ZfVB 1984/6/3415; 20.4.1988, 87/02/0118 = ZfVB 1989/1/152). Kommt bei einem Verkehrsunfall ein Radfahrer zu Sturz, muß mit Verletzungen gerechnet werden, auch wenn solche nicht äußerlich erkennbar sind (VwGH 25.11.1985, 85/02/0208 = ZfVB 1986/3/1349). Diese Judikatur ist naturgemäß auch auf Mopedfahrer anzuwenden.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen, wäre somit der Berufungswerber selbst dann meldepflichtig gewesen, wenn der Zeuge L - wie er in seiner Zeugeneinvernahme vom 23.8.1994 betonte - nicht gehumpelt hätte und auch nicht gesagt hätte, daß ihm der Fuß brenne. Der Umstand, daß der Mopedfahrer beim Verkehrsunfall zu Sturz kam, genügte, um die Meldepflicht auszulösen, auch wenn äußerliche Verletzungen beim Unfallbeteiligten nicht erkennbar waren.

Der Rechtsansicht des Berufungswerbers kann somit nicht gefolgt werden, weshalb, ohne daß es gemäß § 51e Abs.2 VStG der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte, seine Berufung abzuweisen war.

Was die Strafe anlangt, so hat die Erstbehörde im gegenständlichen Fall aufgrund des geringen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung die Mindeststrafe verhängt.

Dieser Vorgangsweise pflichtet der O.ö. Verwaltungssenat bei, weil es sich um kein typisches Fahrerfluchtdelikt handelt. Der Bw wollte sich mit dem Unfallbeteiligten "ausgleichen" und es kann somit davon ausgegangen werden, daß er selbstverständlich seiner Meldepflicht sofort nachgekommen wäre, hätte der Unfallbeteiligte etwas von Verletzungen erwähnt. Daß es jedoch darauf nicht ankommt, wurde oben ausführlich dargelegt.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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