Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-103108/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. Oktober 1995 VwSen103108/10/Sch/<< Rd>>

Linz, 23.10.1995

VwSen 103108/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. Oktober 1995
VwSen-103108/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 23. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des LG vom 21. August 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R. vom 25. Juli 1995, VerkR96.., wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft R. hat mit Strafverfügung vom 4. Mai 1995, VerkR96.., über Herrn L.G, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber (durch seinen Arbeitgeber) Einspruch erhoben, welcher von der Bezirkshauptmannschaft R. mit Bescheid vom 25. Juli 1995, GZ wie oben, als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 28.

Juli 1995 beim Postamt hinterlegt und vom Berufungswerber laut Auskunft dieses Postamtes am 31. Juli 1995 behoben. Mit letzterem Datum ist jedenfalls von der Zustellung des Bescheides auszugehen, unabhängig davon, ob der Berufungswerber vorher tatsächlich beruflich ortsabwesend war oder nicht. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 14. August 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 21. August 1995 eingebracht (zur Post gegeben).

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen - nach erfolgter Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör - als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum