Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103110/5/Fra/Bk

Linz, 04.12.1995

VwSen-103110/5/Fra/Bk Linz, am 4. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn M. B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 8. August 1995, Zl. VerkR96.., unter Punkt 1) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird die wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verhängte Strafe wie folgt neu bemessen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wird eine Geldstrafe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt.

II. Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 500 S.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft R. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis unter Punkt 1) über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Tage) verhängt, weil er am 17.3.1995 um 14.39 Uhr als Lenker des Pkw auf der autobahn bei Km 68,010, Gemeinde A., Richtung S. die auf einer österreichischen Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 56 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft R. - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art. 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (§24 VStG) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. In Befolgung der oben genannten Kriterien hat die Erstbehörde die maßgebenden Umstände und Erwägungen, die zur Strafbemessung in der gegenständlichen Angelegenheit geführt haben, ausreichend aufgezeigt. Der O.ö. Verwaltungssenat ist jedoch zur Auffassung gelangt, daß eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehr bemessene Ausmaß vertretbar und gerechtfertigt ist, weil der Berufungswerber die Geschwindigkeitsüberschreitung außerordentlich bedauert und im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat glaubhaft dargelegt hat, daß er für Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig ist. Nachteilige Folgen durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung waren im übrigen nicht zu verzeichnen. Zutreffend hat die Erstbehörde auch den Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Der O.ö.

Verwaltungssenat hielt jedoch aufgrund des eklatanten Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung (diesbezüglich verweist der O.ö. Verwaltungssenat auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde bezüglich des Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung) sowie aufgrund des hohen Einkommens des Berufungswerbers eine weitere Strafreduzierung nicht für vertretbar. Die nunmehr verhängte Strafe erscheint geeignet, aber auch geboten, den Berufungswerber in Hinkunft von Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber klargestellt, daß sich seine Berufung nur gegen das Faktum 1) richtet. Das Faktum 2), welches mit 300 S Geldstrafe geahndet wurde, ist somit rechtskräftig.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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