Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103113/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 25. September 1995 VwSen103113/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 25.09.1995

VwSen 103113/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 25. September 1995
VwSen-103113/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 25. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H GE, vertreten durch Dr. WE, vom 3. August 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G. vom 20. Juli 1995, VerkR96-.., wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch der zweite Satz (beginnend mit: "Der Lenker dieses Fahrzeuges ...") zu entfallen hat.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit sechs Stunden bestimmt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft G. hat mit Strafer kenntnis vom 20. Juli 1995, VerkR96-.., über Herrn HGE, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf (gemeint wohl: Stunden) verhängt, weil er in der Zeit vom 4.

bis 18. Jänner 1995 in N, als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen der Behörde (Bezirkshauptmannschaft S.) aufgrund einer schriftlichen Aufforderung vom 22. Dezember 1994 nicht darüber Auskunft erteilt habe, wer am 2. Juli 1994 um 11.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe. Der Lenker dieses Fahrzeuges habe am 2. Juli 1994 um 11.55 Uhr auf der B 29 nächst dem Haus S. in Richtung S. im Ortsgebiet von O. die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Am angefochtenen Straferkenntnis fällt auf, daß die Erstbehörde die Ersatzfreiheitsstrafe lediglich mit der Ziffer "12" bestimmt hat, ohne in diesem Zusammenhang eine Zeitangabe anzuführen. Wenn damit, wie die Berufungsbehörde annimmt, Stunden gemeint sind (der Vermutung des Berufungswerbers, daß es sich um Minuten oder auch um Tage gehandelt haben könnte, wird nicht nähergetreten), so erschien diese der Berufungsbehörde in Anbetracht der festgesetzten Geldstrafe nicht hinreichend angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde daher, letztlich zu Gunsten des Berufungswerbers, woraus sich auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ergibt, mit sechs Stunden bestimmt bzw. hierauf herabgesetzt.

Wenn der Berufungswerber bemängelt, daß die Tatzeit im angefochtenen Straferkenntnis nicht hinreichend konkretisiert sei, so ist ihm folgendes entgegenzuhalten:

Innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG wurden von der Erstbehörde zwei Verfolgungshandlungen getätigt, nämlich die Strafverfügung vom 14. Februar 1995 und das Ersuchen um Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft S. vom 6. März 1995. Das angefochtene Straferkenntnis kann nicht mehr als Verfolgungshandlung gewertet werden, da es laut Poststempel des Aufgabepostamtes am 20. Juli 1995 dort eingelangt ist, also (offensichtlich) bereits außerhalb der oa. Frist abgesendet wurde.

Dennoch vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, daß das abgeführte Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich mit keinen Mängeln behaftet ist, zumal die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 hinreichend konkretisiert ist. Dem Berufungswerber wurde in der oa. Strafverfügung zur Last gelegt, "seit 19.1.1995" die entsprechende Auskunft nicht erteilt zu haben. Diese Formulierung ist zwar insofern unzutreffend, als die Tat mit Ablauf des 18. Jänner 1995 begangen wurde, zumal die Lenkeranfrage am 4. Jänner 1995 zugestellt und daher die Frist zur Auskunftserteilung mit 18. Jänner 1995 abgelaufen ist. Der Verwaltungsstrafakt, also auch der entsprechende Postrückschein der Lenkeranfrage, wurden aber laut Absendevermerk der Erstbehörde am 8. März 1995 an die Bezirkshauptmannschaft S. zur Stellungnahme übermittelt.

Dieser Umstand ist als Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs.2 VStG anzusehen, zumal damit nach außen hin dokumentiert wurde, daß gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten vorgegangen wird ("Die beiden beiliegenden Verwaltungsstrafakte werden ...").

Schließlich ist noch zu bemerken, daß auch deshalb keine Zweifel daran bestehen können, um welche konkrete Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 es sich gehandelt hat, da in der Strafverfügung vom 13. Februar 1995 die Geschäftszahl dieser Anfrage angeführt ist. In Ansehung des Deliktes nach § 103 Abs.2 KFG 1967 muß unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt; hiezu genügt etwa das Datum der Aufforderung (VwGH verst. Senat 8.11.1989, 89/02/0004). Die Berufungsbehörde vertritt daher die Ansicht, daß diesen Anforderungen auch dann entsprochen wird, wenn zwar nicht das Datum, wohl aber die Geschäftszahl der Aufforderung und der Zeitpunkt, auf welchen sich die Aufforderung bezieht, angeführt sind.

In der gegenständlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft S. ist nicht expressis verbis enthalten, daß der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des angefragten Fahrzeuges zur Auskunftsverteilung aufgefordert wird. Diesem kann aber nicht unbekannt sein, daß er eben tatsächlich der Zulassungsbesitzer ist. Auch enthält der Hinweis der anfragenden Behörde auf den Inhalt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Bemerken, daß (primär) der Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.

Schließlich muß jedermann zugemutet werden, daß er in Kenntnis der einschlägigen Rechtslage ist, sohin daß ein Zulassungsbesitzer seine Pflichten gegenüber der Behörde auch dann kennt, wenn er nicht ausdrücklich als solcher angesprochen wird.

Der Rechtsbelehrung der Bezirkshauptmannschaft S. in diesem Zusammenhang ist zwar insofern unzutreffend, als behauptet wird, die Auskunft müsse schriftlich mit einem beiliegenden Formblatt erteilt werden. Diese Frage ist aber von völlig untergeordneter Bedeutung, da der Berufungswerber die Auskunft in keiner Form erteilt hat; das Verlangen einer Behörde nach Auskunftserteilung wird aus einem solchen Grund nicht rechtswidrig.

Die Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist darin begründet, daß die Annahme, mit dem angefragten Fahrzeug sei eine Verwaltungsübertretung begangen worden, nicht Tatbestandsmerkmal nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ist.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt darin, sowohl auf dem Gebiet der Verwaltungsübertretungen durch Kraftfahrzeuglenker wie auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen zu ermöglichen.

Die Wichtigkeit dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber auch damit dokumentiert, daß ein Teil hievon in Verfassungsrang erhoben wurde. Es kann daher von einem beträchtlichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung dieser Bestimmung gesprochen werden.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 400 S liegt im unteren Bereich des Strafrahmens und kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Wenngleich die Erstbehörde von drei einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen ausgegangen ist, obwohl nur eine vorliegt, haftet der festgesetzten Geldstrafe dennoch keine Rechtswidrigkeit an (laut Auszug über Verwaltungsstrafvormerkungen des Berufungswerbers vom 24. August 1995 sind auch zwei nicht rechtskräftige Verwaltungsstrafen angeführt, wovon eine das verfahrensgegenständliche Delikt betrifft).

Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum hohen Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (jährliches Nettoeinkommen ca. 350.000 S, keine Sorgepflichten) lassen erwarten, daß ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne weiteres möglich ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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