Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103121/2/Ki/Shn

Linz, 05.09.1995

VwSen-103121/2/Ki/Shn Linz, am 5. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K. W, vom 11. August 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 4. Mai 1995, Zl.VerkR96-.. (zugestellt am 28. Juli 1995), zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Feststellung bestätigt, daß sich die verletzte Rechtsvorschrift bzw Strafnorm auf die StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung beziehen.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 300 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft R. hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 4. Mai 1995, VerkR96-.., dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "G Ges.m.b.H" mit dem Sitz in L., sohin als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, daß von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung am 14.9.1994 jeweils an der Bezirksstraße bei Strkm. außerhalb des Ortsgebietes H rechts im Sinne der Kilometrierung, innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand, 1) in Richtung H gesehen, mit einem Plakat für die Zigarettensorte "MAVERICK - THINK BIG, 2) in Richtung S gesehen, mit einem Plakat für die Automarke "VW Passat Europe, Vento Europe und Golf Europe grenzenlose Ausstattung" sowie 3) in Richtung S gesehen, mit einem Plakat für die Zigarettensorte "Corso - Die neue Lust am Rauchen - 4 - 0,4 mg".

geworben wurde.

Er habe dadurch 1) bis 3) § 84 Abs.2 und § 99 Abs.4 lit.i StVO 1960 verletzt und es wurden über den Berufungswerber Geldstrafen im Ausmaß von jeweils 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 15 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 150 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. In seiner Berufung verweist der Berufungswerber auf ein anhängiges Bewilligungsverfahren und rügt, daß dieses Bewilligungsverfahren nicht im Straferkenntnis Verwertung gefunden habe. Die Begriffe Werbungen und Plakatwände würden eine untrennbare Einheit bilden. Rein theoretisch könnten zwar "nackte" Plakatwände, also solche ohne Werbung, vorhanden sein, nur würden sie jedweden Zweck verfehlen, sodaß dies nicht logisch nachvollziehbar wäre. Andererseits sei eine Werbung ohne Werbeträger (zB Plakatwand) nicht denkbar, da der Werbeträger, also hier die Plakatwand, das Mittel zum Zweck wäre. Die Verbindung zwischen den Begriffen Werbungen und Plakatwände ergebe sich auch daraus, daß der Werbeträger an sich bestehen bleibt, während die Werbung in periodischen Abständen ausgetauscht werde.

Als Mangelhaftigkeit wird auch gerügt, daß als Tatzeitpunkt lediglich "am 14.9.1994" angeführt sei, wobei jedwede weitere Eingrenzung fehle, insbesondere auch dahingehend, ob es sich um einen Zeitraum oder einen Zeitpunkt handle.

Weiters wurde darauf verwiesen, daß die Werbeträger zumindest seit 1967 an dem gleichen Ort stehen und seit diesem Zeitpunkt immer wieder periodisch Werbungen affichiert wurden, sodaß die Bestrafung einen massiven Eingriff in bestehende Rechte und Rechtsverhältnisse zumindest wohlerworbene Rechte - darstellen würde.

Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und den Berufungswerber von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf freizusprechen bzw das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und an die Erstinstanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist und die Durchführung einer Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand verboten.

Im gegenständlichen Falle bleibt unbestritten, daß die Werbeträger bzw die auf diesen Werbeträgern plazierten Werbeplakate im Bereich des vorgeworfenen Tatortes situiert waren und es wird daher dieser Umstand der Entscheidung bzw den nachfolgenden Überlegungen zugrundegelegt.

Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, daß zwischen den Begriffen Werbungen und Plakatwände eine untrennbare Einheit bestehe. Dieser Argumentation ist zu entgegnen, daß das Verbot des § 84 Abs.2 sich ausschließlich auf Werbungen und Ankündigungen selbst bezieht. Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, also Werbeträger, auf denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, sind von dieser Vorschrift nicht erfaßt, es sei denn, daß Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit bilden (vgl auch VwGH vom 6.6.1984, Slg 11.462/A).

Im vorliegenden Falle ist es offensichtlich, daß die oben angeführte untrennbare Einheit zwischen Werbung und Werbeträger nicht gegeben ist, zumal die - nicht vom Verwaltungsstrafverfahren erfaßten - Werbetafeln lediglich dazu dienen, daß auf diesen entsprechende Werbeplakate angebracht werden. Die belangte Behörde ist daher im Recht, wenn sie argumentiert, daß Gegenstand des Verfahrens nicht die vom Berufungswerber angesprochenen Plakatwände, sondern die Werbungen, die an diesen Plakatwänden befestigt waren, sind.

Der Hinweis des Berufungswerbers, es sei hinsichtlich der Werbeträger ein Verfahren auf Genehmigung bzw Beseitigung anhängig, ist somit nicht verfahrensrelevant, wobei jedoch bemerkt wird, daß auch ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes materielles Verfahren keinesfalls dazu berechtigt, gesetzliche Vorschriften während dieses Verfahrens zu ignorieren. Auch die im Berufungsschriftsatz angesprochenen "wohlerworbenen Rechte" beziehen sich ausschließlich auf die Werbeträger, wobei auch in diesem Falle darauf hinzuweisen ist, daß auch ein jahrelanges Verharren in einem strafbaren Verhalten nicht dazu führen kann, daß dieses Verhalten letztlich contra legem zu akzeptieren wäre.

Zum Einwand, als Tatzeitpunkt sei lediglich "am 14.9.1994" angeführt, ist zu entgegnen, daß das an die Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis an den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall zu messen ist. Im vorliegenden Falle wurde dem Berufungswerber unabhängig davon, wie lange bereits mit den gegenständlichen Plakaten geworben wurde lediglich die Werbung an einem einzelnen Tag vorgeworfen. Diese Vorgangsweise ist nicht rechtswidrig und entspricht in klarer Weise dem gesetzlich vorgegebenen Konkretisierungsgebot. Der Berufungswerber war dadurch in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und er ist auch rechtlich davor geschützt, daß er wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen wird. Die vom Berufungswerber angesprochene weitere Eingrenzung ist daher im konkreten Falle entbehrlich.

Was eine allfällige Imunität des Berufungswerbers als Mitglied des Bundesrates (Art 39 L-VG 1991 bzw Art 96 iVm Art 57 und 58 B-VG) anbelangt, so liegt ein politischer Zusammenhang mit dem vorgeworfenen strafbaren Verhalten offensichtlich nicht vor. Zwischen der Tätigkeit des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "G" bzw der verpönten Werbung und jener als Mitglied des Bundesrates besteht keinerlei unmittelbarer Zusammenhang.

Nachdem auch keine Entscheidung des zuständigen politischen Gremiums in dieser Angelegenheit verlangt wurde, ist somit die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung des Berufungswerbers rechtmäßig.

Hinsichtlich der subjektiven Tatbildseite wird festgestellt, daß es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt handelt, bei dem der Gesetzgeber (§ 5 Abs.1 VStG) den Täter schon durch den objektiven Tatbestand belastet und die Schuld als gegeben ansieht. Der Umstand, daß die - nicht vom Verwaltungsstrafverfahren erfaßten - Werbeträger bereits seit Jahren existieren, vermag den Berufungswerber nicht in subjektiver Hinsicht zu entlasten. Weitere Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, hat dieser nicht glaubhaft gemacht und es sind solche Gründe im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

I.5. Was die Strafbemessung anbelangt, so hat die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die Strafen tat- und schuldangemessen festgelegt. Bei dem ohnehin geringen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 1.000 S) ist die Ausschöpfung bis zu 50 % pro Delikt schon aus generalpräventiven Gründen durchaus vertretbar und es sind diese Strafen auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber die Unrechtmäßigkeit der gegenständlichen Werbungen vor Augen zu führen.

Die belangte Behörde hat weiters die Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt und die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet. Eine Herabsetzung der verhängten Strafen ist im vorliegenden Falle nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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