Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103128/2/Weg/Ri

Linz, 12.09.1995

VwSen-103128/2/Weg/Ri Linz, am 12. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des R L vom 17. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 14. Juni 1995, VerkR96- ..., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden reduziert wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser am 5. Oktober 1994 um 16.04 Uhr auf der A.., ...autobahn, bei Kilometer ... den PKW mit dem Kennzeichen ... (D) im Gemeindegebiet von A... in Richtung ... mit einer Geschwindigkeit von 144 km/h gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet dieses Straferkenntnis im wesentlichen mit einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 18. Oktober 1994, wonach der nach dem Kennzeichen bestimmte PKW des Berufungswerbers im Tatortbereich mit 152 km/h mittels Radar gemessen wurde, was nach Abzug der Meßtoleranz 144 km/h ergab. Die Erstbehörde begründet die Geldstrafe mit der erheblichen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis gewertet. Als Einkommen schätzte die Erstbehörde ein solches von 20.000 S netto.

Sorgepflichten wurden nicht angenommen.

3. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß sein Einkommen bei 3.000 DM brutto liege, daß er verheiratet und für zwei Kinder (10 und 14 Jahre) sorgepflichtig sei.

Seine Frau sei arbeitslos, sodaß er auch für ihren Unterhalt zu sorgen habe.

4. Auf Grund der Aktenlage und auf Grund des Vorbringens des Berufungswerbers wird als erwiesen angenommen, daß die Ein kommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse so sind, wie sie der Beschuldigte geschildert hat. Es wird desweiteren als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber die 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung dadurch mißachtet hat, daß er 144 km/h fuhr. Die Unbescholtenheit und das Geständnis werden dieser Entscheidung ebenfalls zugrundegelegt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis zu 10.000 S.

Die Berufungsbehörde hat hinsichtlich der Strafhöhe zu prüfen, ob die Erstbehörde den Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten hat. Dazu ist festzuhalten, daß dies unter Berücksichtigung des der Erstbehörde vorgelegenen Sachverhaltes nicht der Fall ist und somit die Geldstrafe an sich richtig bemessen wäre. Es wird daher auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

Lediglich durch den Umstand, daß der Berufungswerber für zwei Kinder im Alter von 10 und 14 Jahren sowie für seine Gattin sorgepflichtig ist, was allerdings erst durch die Berufungsausführungen aktenkundig wurde, ist eine Herabsetzung der Strafe iSd § 19 Abs.2 VStG gerechtfertigt.

In Anbetracht der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist es jedoch auch der Berufungsbehörde verwehrt, die Geldstrafe noch weiter zu senken.

6. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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