Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103130/8/Weg/Ri

Linz, 06.12.1995

VwSen-103130/8/Weg/Ri Linz, am 6. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J K vom 17. Juli 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 3. Juli 1995, VerkR96..., womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und § 51 Abs.1 VStG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid einen Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft ... vom 2. Mai 1995 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die gegenständliche Strafverfügung am 8. Mai 1995 beim Postamt T.

hinterlegt worden sei und infolge der Zustellfiktion des § 17 Abs.3 Zustellgesetz damit die Wirkung der Zustellung verbunden sei. Die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende zweiwöchige Einspruchsfrist habe somit am 22. Mai 1995 geendet, während der Einspruch erst am 29. Mai 1995 zur Post gegeben worden sei.

2. Der Berufungswerber bringt dagegen in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung vor, er habe sich, wie üblich, in diesem Zeitraum in Österreich bzw. in Italien auf Dienstreise befunden und habe daher den Brief nicht direkt übernehmen können. Er habe die Sendung erst am 19. Mai 1995 (offenbar nach Beendigung der Dienstreise) bei der Post abgeholt.

Damit will der Berufungswerber offenbar zum Ausdruck bringen, daß iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz die Zustellfiktion dann nicht eintritt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zu den Behauptungen des Berufungswerbers ergänzende Ermittlungen durchgeführt.

Aus zwei Bestätigungen italienischer Unternehmungen, nämlich der Firma M und der Firma M B, ist ersichtlich, daß sich der Berufungswerber in der Zeit vom 8. Mai bis ca. 19. Mai (offenbar 1995) bei diesen Unternehmungen und den diesen Unternehmungen angeschlossenen Firmen auf "Besuch" befunden habe. Mit dem Wort "ca. 19. Mai" sollte offenbar zum Ausdruck gebracht werden, daß das Enddatum dieser Geschäftsreise nicht mehr exakt in Erinnerung ist.

Der Berufungswerber hat mit der Vorlage dieser Bestätigungen glaubhaft gemacht, ab 8. Mai und zumindest in den 10 Folgetagen ortsabwesend gewesen zu sein.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 vierter Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Aus dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ergibt sich, daß infolge Ortsabwesenheit die Hinterlegung keine Zustellwirkung entfalten konnte, aber auch, daß der am 29.

Mai 1995 zur Post gegebene Einspruch rechtzeitig war, zumal der Berufungswerber offenbar noch am Tag der Rückkehr, nämlich am 19. Mai 1995, die hinterlegte Sendung behob und somit der Einspruch innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht wurde.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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