Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103131/2/Fra/Ka

Linz, 02.01.1996

VwSen-103131/2/Fra/Ka Linz, am 2. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des K A, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 14.6.1995, VerkR96-.., wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 5.000 S neu bemessen wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 500 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft L. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er am 29.10.1994 um 10.54 Uhr im Gemeindegebiet von A., auf der ..autobahn , bei ABKm.168,525 in Richtung S. den PKW, Kz., im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h gelenkt hat.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde gegen die Höhe der verhängten Strafe eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber verweist im wesentlichen auf seine wirtschaftliche und soziale Situation und vertritt die Auffassung, daß die Behörde mit einer erheblich niedrigeren Strafe das Auslangen hätte finden müssen. Er beantragt daher die Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses insofern, als die Geldstrafe auf 4.000 S herabgesetzt wird.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Unter Hinweis auf die Strafbemessungskriterien hat die Erstbehörde die Strafbemessung wie folgt begründet:

"Bei der Strafbemessung wurde auf Ihre aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen: Einkommen: ca. 13.000 S monatlich netto, Vermögen:

keines, Sorgepflichten: 3 Kinder. Erschwerend war die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit." Diese Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 60 AVG (§ 24 VStG), zumal die Strafbemessungskriterien lediglich formal der Entscheidung zugrundegelegt wurden.

Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, daß die Erstbehörde bei Annahme der oben genannten Sorgepflichten und des relativ bescheidenen Einkommens die gesetzliche Höchststrafe verhängt hat. Diese Vorgangsweise "begünstigt" beispielsweise einen Täter mit hohem Einkommen oder einen notorischen Schnellfahrer. Zu berücksichtigen ist außerdem im konkreten Fall, daß keine nachteiligen Folgen evident sind sowie das geständige Verhalten des Berufungswerbers.

Die Strafe war daher unter Zugrundelegung der vorhin genannten Kriterien entsprechend zu reduzieren.

Eine weitere Herabsetzung auf das vom Berufungswerber begehrte Ausmaß war jedoch nicht vertretbar, zumal eine einschlägige als erschwerend zu wertende Verwaltungsvormerkung aufscheint. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit um rund 50 % überschritten wurde. Dieser Übertretung haftet daher ein hoher Unrechts- und Schuldgehalt an und ist somit geeignet, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen und das Unfallrisiko erheblich zu erhöhen. Weiters ist davon auszugehen, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen im gegenständlichen Ausmaß nicht mehr versehentlich passieren, sondern in Kauf genommen werden. Das Verschulden des Berufungswerbers kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.

Die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe erscheint ausreichend, aber auch erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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