Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103134/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 5. September 1995 VwSen103134/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 05.09.1995

VwSen 103134/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 5. September 1995
VwSen-103134/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 5. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. MH, vertreten durch die RAe, vom 3. August 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.

Juli 1995, Cst.13831/94-Mi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 18. Juli 1995, Cst. 13831/94-Mi, über Herrn Mag. MH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 6. Juli 1994 um 16.19 Uhr in Seewalchen, A 1 bei Autobahnkilometer 237,9 in Richtung Wien, mit dem PKW mit dem Kennzeichen die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 145 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das Berufungsvorbringen erschöpft sich darin, daß der Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis deshalb für rechtswidrig hält, weil die Erstbehörde mit einer Berufungsvorentscheidung bereits meritorisch entschieden habe. Dieser Rechtsansicht vermag sich die Berufungsbehörde allerdings aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:

Mit Strafverfügung vom 14. November 1994, GZ wie oben, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber, wegen der eingangs angeführten Verwaltungsübertretung eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen wurde rechtzeitig ein - nicht begründeter Einspruch erhoben. Damit trat die Rechtsfolge des § 49 Abs.2 letzter Satz VStG, also das Außerkrafttreten der Strafverfügung, ein. Die Erstbehörde hat mit Bescheid vom 20. Jänner 1995, Cst. 13831/94-Mi - unzulässigerweise - jedoch nur über das Strafausmaß abgesprochen, ohne aufgrund des Außerkrafttretens der Strafverfügung das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

In der Folge wurde die Rechtsirrigkeit dieser Entscheidung von der Erstbehörde offensichtlich erkannt und dieser Bescheid im Wege der Berufungsvorentscheidung aufgehoben (Bescheid vom 13. Februar 1995, GZ wie oben). Zu einem späteren Zeitpunkt wurde dann das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Die Berufungsbehörde vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Erstbehörde mittels des letztgenannten Bescheides in der Verwaltungsstrafsache meritorisch entschieden hätte. Vielmehr wurde hiemit lediglich ein offensichtlich rechtswidriger Bescheid beseitigt, in der Sache selbst wurde jedoch nicht entschieden. Es kann daher nicht gefunden werden, daß, wie der Berufungswerber vermeint, die Erstbehörde in ein und derselben Sache zweimal entschieden hätte, also den Rechtsgrundsatz "ne bis in idem" verletzt hätte.

Die Berufung geht auf den Tatvorwurf selbst nicht ein, sodaß sich diesbezüglich weitgehende Erörterungen erübrigen.

Abgesehen davon hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten; es wurde allerdings die Strafhöhe für unangemessen erachtet und eine Ermahnung beantragt (Stellungnahme vom 10. Jänner 1995). Die Berufungsbehörde sieht allerdings keine Veranlassung, diesem Antrag Folge zu geben.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im vorliegenden Fall kann zwar nicht von einer sehr gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung gesprochen werden, das Ausmaß von 15 km/h gebietet aber im vorliegenden Fall dennoch nicht die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, zumal dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt; vielmehr mußten zwei einschlägige Verwaltungsübertretungen als erschwerend gewertet werden. Ein solcher Umstand rechtfertigt die Annahme eines nicht mehr geringfügigen Verschuldens (VwGH 10.4.1984, 82/04/0220).

Die Berufungsbehörde vertritt daher insbesonders aus spezialpräventiven Gründen die Ansicht, daß beim Berufungswerber mit der Verhängung einer Geldstrafe vorgegangen werden muß, um ihn von der Begehung einer neuerlichen gleichartigen Übertretung abzuhalten. Die vom Berufungswerber vorgebrachten Gründe für die Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich das Nichtbeachten des Tachometers bzw. ein Straßengefälle, vermögen die Annahme eines geringfügigen Verschuldens jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Ein Fahrzeuglenker hat selbstredend auch in solchen Situationen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten und vor Beginn eines Gefälles entsprechend zu reagieren.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht näher einzugehen, zumal von vornherein erwartet werden kann, daß ein Rechtsanwaltsanwärter in der Lage ist, eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 500 S ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung bzw. allfälliger Sorgepflichten zu bezahlen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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