Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103136/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Oktober 1995 VwSen103136/5/Sch/<< Rd>>

Linz, 09.10.1995

VwSen 103136/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Oktober 1995
VwSen-103136/5/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. JG vom 1. September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16. August 1995, St 232/95, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion S. hat mit Straferkenntnis vom 16. August 1995, St 232/95, über Herrn Dr. JG, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 99 Abs.5 KFG 1967 und 2) § 11 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 500 S und 2) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) zwölf Stunden und 2) zwölf Stunden verhängt, weil er am 11. August 1994 um 20.55 Uhr auf der Linzer Autobahn A 25 aus Richtung Wels kommend in Richtung Linz als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen 1) die Nebelscheinwerfer insofern vorschriftswidrig verwendet habe, als keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorgelegen sei und 2) den Fahrstreifenwechsel nach rechts nicht so rechtzeitig angezeigt habe, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen hätten können, obwohl dadurch eine Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

An der im erstbehördlichen Akt einliegenden "Gleichschrift" des angefochtenen Straferkenntnisses fällt auf, daß die bescheiderlassende Behörde hieraus nicht entnommen werden kann. Insofern kann es sich also nicht um eine "Gleich schrift" im eigentlichen Sinn handeln, da eine solche mit der abgesendeten Erledigung identisch sein müßte. Die Berufungsbehörde geht aber aufgrund des Umstandes, daß der Berufungswerber seine Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr gerichtet hat, davon aus, daß er eine Ausfertigung desselben erhalten hat, aus welcher die bescheiderlassende Behörde hervorgeht.

Die Erstbehörde hat den Tatort mit "Linzer Autobahn A 25" unter Angabe der Fahrtrichtung des Berufungswerbers umschrieben. Die A 25 Linzer Autobahn erstreckt sich über eine Länge von etwa 20 Kilometern. Der von der Erstbehörde angenommene Tatort ist daher nicht iSd § 44a Z1 VStG als hinreichend konkretisiert anzusehen. Diesbezüglich wird auf die umfangreiche einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung hingewiesen.

Innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG hat die Erstbehörde eine Verfolgungshandlung getätigt, nämlich die Strafverfügung vom 16. Jänner 1995. Auch diese enthält jedoch keine nähere Tatortumschreibung.

Weiters wurden innerhalb dieser Frist - von hier irrelevanten hausinternen Mitteilungen abgesehen - zwei Schreiben an das Landesgendarmeriekommando für gerichtet (Schreiben vom 13. bzw. 24. Jänner 1995). Bei beiden Erledigungen geht es aber ganz offensichtlich nicht um die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, sondern um den gegen drei Personen gerichteten Verdacht des Vergehens der Verleumdung. Dem ersten Schreiben ist die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für , VAASt Wels, vom 24. August 1994, die eine genaue Tatortum schreibung enthält, nicht angeschlossen, sodaß dieses als Verfolgungshandlung völlig ausscheidet. Dem zweiten Schreiben wurde zwar ein "Akt" angeschlossen (die Berufungsbehörde geht davon aus, daß die oa Anzeige Teil dieses Aktes war), aber auch diese kann nicht als Verfolgungshandlung gewertet werden. Zum einen geht es auch in diesem Schreiben ganz eindeutig um das in Rede stehende Gerichtsdelikt und nicht um die Verwaltungsübertretungen. Zum anderen ist es an die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für adressiert, was nicht in Verbindung mit der Verfolgung einer Verwaltungsübertretung gebracht werden kann.

Aufgrund dieser Umstände war es der Berufungsbehörde verwehrt, einer Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses iZm einer konkreteren Tatortumschreibung näherzutreten.

Sohin war der Berufung Erfolg beschieden, ohne prüfen zu können, ob das Berufungsvorbringen überhaupt stichhältig ist oder nicht.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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