Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103138/9/Fra/Bk

Linz, 19.10.1995

VwSen-103138/9/Fra/Bk Linz, am 19. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. August 1995, Zl. VerkR-96/19698/1993-BP, betreffend Übertretungen 1) nach § 38 Abs.1 2. Satz lit.a StVO 1960 und 2) nach § 18 Abs.1 StVO 1960, nach der am 19. Oktober 1995 an Ort und Stelle durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1 (§ 38 Abs.1 2. Satz lit.a StVO 1960) und 2 (§ 18 Abs.1 StVO 1960) gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG stattgegeben und das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

II. Für den Berufungswerber entfällt hinsichtlich der unter Pkt.I genannten Fakten gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen 1) nach § 38 Abs.1 2. Satz lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 2) nach § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, 3) nach § 36 lit.e KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 4) nach § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 24.9.1993 um 16.45 Uhr im Ortsgebiet von Linz, Unionstraße gegenüber Hausnummer 35, sein Fahrzeug, den Lkw, Kennzeichen 1) bei gelben nicht blinkendem Licht nicht vor der Haltelinie angehalten hat und 2) beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug vorschriftsmäßig plötzlich abgebremst worden wäre. 3) Er hat das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, ohne daß an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. 4) Er hat als Lenker des Kraftfahrzeuges seinen Führerschein nicht mit sich geführt. Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die BH Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

Zum Faktum 1) bringt der Berufungswerber (Bw) im wesentlichen vor, nicht bei gelbem nicht blinkendem Licht der Verkehrsampel in die Kreuzung eingefahren zu sein. Es sei ihm nicht verständlich, wie es dem Polizeibeamten möglich war, daß er aus einer Entfernung von ca. 50 m nach der Kreuzung und zu diesem Zeitpunkt noch dazu hinter einem Lkw stehend sehen habe können, daß er nicht vor der Haltelinie angehalten habe. Der Polizeibeamte habe erst Sichtkontakt gehabt, als er den Kreuzungsbereich wieder verlassen hatte. Da er als letztes Fahrzeug in einer Kolonne fuhr und daher auch als letztes Auto die Kreuzung verlassen habe, habe es sein können, daß die Verkehrsampel während des Durchfahrens der Kreuzung auf gelbes Dauerlicht umgeschaltet hatte.

Zum Faktum 2) bringt der Bw im wesentlichen vor, den Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug jedenfalls eingehalten zu haben, weil er in einer Kolonne und somit mit Schrittempo und erhöhter Aufmerksamkeit unterwegs war.

Zum Faktum 3) bringt der Bw vor, daß er mit dem Firmenauto unterwegs war und erst seit zwölf Tagen bei dieser beschäftigt war. Er habe im Gutglauben und Vertrauen gegenüber seinem Arbeitgeber gehandelt. Es sei ihm verständlich, daß er, bevor er das Fahrzeug in Betrieb genommen hatte, die Begutachtungsplakette kontrollieren hätte müssen und er wollte diese Übertretung ohnehin gleich beim Polizeibeamten begleichen.

Zum Faktum 4) bringt der Bw vor, daß, weil er gerade von der Firma kam und kurz zuvor das Auto gewechselt hatte, der Führerschein noch in seinem Privat-Pkw war, weshalb es ihm auch nicht möglich war, dem Polizeibeamten den Führerschein auszuhändigen. Er habe dem Beamten das Mißverständnis auch erklärt und ihm angeboten, den Führerschein zum Wachposten nachzubringen und die vorgesehene Strafe an Ort und Stelle zu begleichen. Dieser ignorierte jedoch seine Bemühungen und Kooperationsbereitschaft.

Abschließend beantragt der Bw die Einvernahme des Zeugen Peter Kast, welcher seine Ausführungen bestätigen könne sowie die Einstellung des Strafverfahrens.

I.3. Zumal hinsichtlich der Fakten 1) und 2) auch der objektive Tatbestand bestritten wird, hat der O.ö.

Verwaltungssenat im Rahmen der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 1995 an Ort und Stelle neuerlich Beweis aufgenommen.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Bei der Berufungsverhandlung an Ort und Stelle stellte sich heraus, daß der Meldungsleger die Tatbestände des § 38 Abs.1 2. Satz lit.a StVO 1960 und des § 18 Abs.1 StVO 1960 nicht auf der Unionstraße gegenüber Hausnummer 35 beobachtet hat, sondern auf der Unionstraße gegenüber Hausnummer 27. Die gegenständliche Verkehrslichtsignalanlage befindet sich nämlich auf dieser Höhe. Der Standort des Meldungslegers war auf der Unionstraße ca. gegenüber Hausnummer 35. Es wurde somit in der Anzeige der BPD Linz vom 27.9.1993 die Tatörtlichkeit unter der Rubrik "Tatort" nicht richtig wiedergegeben, was dazu geführt hat, daß dem Bw hinsichtlich der beiden Fakten sowohl im angefochtenen Straferkenntnis als auch in der Strafverfügung vom 15.3.1994 (diese bildete die einzige während der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzte Verfolgungshandlung) ein falscher Tatort zugrundegelegt wurde. Zumal die Verfolgungsverjährungsfrist bereits längst abgelaufen ist, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde verwehrt, eine entsprechende Korrektur vorzunehmen.

Was die Fakten 3) (§ 36 lit.e KFG 1967) und 4) (§ 102 Abs.5 lit.a KFG 1967) anlangt, die hinsichtlich der objektiven Tatseiten ohnehin nicht angefochten wurden, hat der Bw sein Rechtsmittel bei der Berufungsverhandlung zurückgezogen, sodaß eine diesbezügliche Entscheidung entfällt.

II. Hinsichtlich der Fakten 1) und 2) entfällt für den Berufungswerber, weil diesbezüglich das Verfahren einzustellen war, die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren. Hinsichtlich der Fakten 3) und 4) entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren, weil diesbezüglich das Rechtsmittel zurückgezogen wurde. Es verbleibt somit für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Fakten 3) und 4) in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Strafe, ds insgesamt 50 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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