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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103146/2/Fra/Ka

Linz, 18.09.1995

VwSen-103146/2/Fra/Ka Linz, am 18. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.8.1995, Zl.VerkR96-2579-1995-OJ/KA, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Strafverfügung vom 26.6.1995, VerkR96-2579-1995, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 3.7.1995 rechtswirksam zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde, wie aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefumschlag ersichtlich ist, am 18.7.1995 beim Postamt in L aufgegeben.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid weist die Erstbehörde darauf hin, daß gemäß § 49 Abs.1 VStG die Einspruchsfrist zwei Wochen beträgt. Aufgrund der Zustellung der angefochtenen Strafverfügung am 3.7.1995 hätte daher der Einspruch spätestens am 17.7.1995 zur Post gegeben bzw bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung überreicht werden müssen. Mangels rechtzeitiger Einbringung des Einspruches sei die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und habe der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden müssen.

2. Gegen diesen Bescheid bringt der Bw in seinem Rechtsmittel vor, daß ihm die Erstbehörde mit Schreiben vom 28.7.1995 angeboten habe, wegen seiner Abwesenheit den Widerspruch wieder aufzunehmen. Er bestehe weiterhin auf das von der Behörde gemachte Angebot und ersuche, den Einspruch aufrecht zu erhalten. Weiters ersuche er um Übersendung einer entsprechenden Skizze. Desweiteren müsse er davon ausgehen, daß auch bei der Behörde während der Urlaubszeit eine entsprechende Toleranz bezüglich der Terminsetzung respektiert werde.

In seinem Schreiben vom 17.8.1995 an die Erstbehörde, welches auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.7.1995, VerkR96-2579-1995, bezug nimmt, begründet der Bw die verspätete Einbringung des Einspruches mit einem Auslandsaufenthalt.

3. Der unter den Punkten 1 und 2 dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG erstreckt sich die Befugnis der Berufungsbehörde nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde. Hat die Unterinstanz ein Rechtsmittel zurückgewiesen, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung befinden. Mit anderen Worten: Die Überprüfungsbefugnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in der gegenständlichen Angelegenheit erstreckt sich darauf, ob der eingebrachte Einspruch gegen die oben genannte Strafverfügung mit Recht zurückgewiesen wurde und nicht darauf, ob der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldhaft begangen hat.

Diese Überprüfung hat ergeben, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Vorerst wird auf die Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG verwiesen, wonach ein Beschuldigter gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben kann. Die Rechtsmittelbelehrung der beeinspruchten Strafverfügung enthält die richtige Angabe dieser Rechtsmittelfrist.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen gesetzliche Fristen nicht verändert werden.

Da die verspätete Einbringung des Einspruches unstrittig ist, hatte daher die Erstbehörde den Einspruch zurückzuweisen. Es blieb ihr gar keine andere Wahl, eine andere Entscheidung zu treffen. Zum Schreiben der Erstbehörde vom 28.7.1995 an den Berufungswerber ist festzustellen, daß darin ausdrücklich auf die verspätete Einbringung des Einspruches hingewiesen wurde. Offenbar hat der Bw den Satz "Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens hiezu Stellung nehmen,......" mißverstanden, wenn er in seinem Rechtsmittel meint, daß ihm die Erstbehörde angeboten habe, "wegen seiner Abwesenheit den Widerspruch wieder aufzunehmen". Der Bw ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß, bevor die Behörde einen Zurückweisungsbescheid erläßt, sie vorher einen allfälligen Zustellmangel zu prüfen hat. Nichts anderes hat die Erstbehörde mit dem oben genannten Schreiben gemacht.

Sie hat dem Einspruchswerber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben sowie ersucht, im Hinblick auf die verspätete Einbringung des Einspruches allenfalls mitzuteilen, ob dieser zurückgezogen wird. Die Möglichkeit der Verlängerung der Einspruchsfrist ist ihr - siehe oben - gesetzlich verwehrt. Das Vorliegen eines Zustellmangels wurde vom Bw nicht behauptet. Auch aufgrund der Aktenlage gibt es hiefür keine Anhaltspunkte.

Aus den genannten Gründen war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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