Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103153/2/Bi/Fb

Linz, 02.10.1995

VwSen-103153/2/Bi/Fb Linz, am 2. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des S S in L vom 1. Juni 1995 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Mai 1995, VerkR96-7136-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 400 S vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafe richtete und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei seit September 1994 arbeitslos und beziehe eine Unterstützung von täglich 320 S. Er müsse monatlich 2.500 S für einen Kredit sowie 200 S für einen Krankenhausaufenthalt zurückzahlen und müsse sich selbst verpflegen. Nur die Wohnung werde von den Eltern finanziert. Er habe keine Sorgepflichten. Aus diesem Grund wolle er Berufung gegen das Strafausmaß einlegen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, auf der Westautobahn bei km im Gemeindegebiet S, Richtung W, einen PKW mit einer Geschwindigkeit von 178 km/h statt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gelenkt zu haben.

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, daß der Rechtsmittelwerber aus dem Jahr 1993 eine nicht einschlägige Vormerkung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 aufweist, sodaß ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt.

Der Rechtsmittelwerber wurde im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens zur Rechtfertigung aufgefordert, hat aber darauf nicht reagiert, sodaß schließlich das nunmehr hinsichtlich der Strafhöhe angefochtene Straferkenntnis erging, aus dessen Begründung hervorgeht, daß die Erstinstanz mangels anderweitiger Angaben das Monatsdurchschnittseinkommen auf 16.000 S geschätzt und angenommen hat, daß weder Vermögen noch Sorgepflichten bestehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß unter Zugrundelegung der Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 48 km/h und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß weder mildernde noch erschwerende Umstände vorliegen, die von der Erstinstanz vorgenommene Strafbemessung den Kriterien des § 19 VStG entspricht, wobei auch nicht von einer Überschreitung des der Erstinstanz zustehenden Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung auszugehen ist. Die Erstinstanz hat aufgrund der Nichtreaktion des Rechtsmittelwerbers auf die Aufforderung zur Rechtfertigung auch dessen finanzielle Verhältnisse nicht gekannt und - wie sich nunmehr ergeben hat - etwas zu hoch angenommen.

Unter Berücksichtigung der nunmehr bekannt gewordenen, finanziell eher ungünstigen Situation des Rechtsmittelwerbers hält der unabhängige Verwaltungssenat die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf die Hälfte noch für gerechtfertigt, wobei jedoch betont werden muß, daß auch Kraftfahrzeuglenker, die lediglich über eine Arbeitslosenunterstützung verfügen, an die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung gebunden sind und grundsätzlich nicht besser gestellt werden sollen, als Personen mit höherem Einkommen.

In Anbetracht seiner finanziellen Lage steht es dem Rechtsmittelwerber frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Die verhängte Geldstrafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Da bei der Ersatzfreiheitsstrafe die finanziellen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen sind, war der Berufung diesbezüglich keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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