Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103154/8/Ki/Shn

Linz, 17.10.1995

VwSen-103154/8/Ki/Shn Linz, am 17. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M. N. W, vom 6. September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 11. August 1995, Zl.VerkR96-5680-1994-Shw, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 iZm §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat am 11. August 1995 unter VerkR96-5680-1994-Shw ein Straferkenntnis erlassen, welches an Herrn Dipl.Ing. M. W, adressiert wurde. Laut im Verfahrensakt aufliegenden RSb-Abschnitt wurde dieses Straferkenntnis am 22. August 1995 vom Empfänger übernommen.

2. Am 6. September 1995 wurde unter der Absenderbezeichnung M. N. W, per Telefax eine Berufung gegen dieses Straferkenntnis bei der BH Braunau/Inn erhoben. In dieser Berufung wurde neben sachlichen Argumenten gegen Strafvorwurf auch sinngemäß, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, vorgebracht, daß Dipl.Ing. W und der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt nicht identisch seien.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates gegeben. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 vorgehalten, daß eine offensichtlich verspätet eingebrachte Berufung vorliegt, die zurückzuweisen in Aussicht genommen ist. Das angefochtene Straferkenntnis sei laut Postrückschein am 22. August 1995 persönlich übernommen worden. Damit habe die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen begonnen und hätte sohin am 5. September 1995 geendet. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung sei die Berufung jedoch erst am 6. September 1995 per Telefax eingebracht worden. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Der Berufungswerber wies in seiner per Telefax am 16. Oktober 1995 eingebrachten Stellungnahme darauf hin, daß er bisher keinen Strafbescheid persönlich übernommen habe, sondern der Adressat Dipl.Ing. W persönlich. Da nachweislich ein Formfehler vorliege, liege auch kein rechtmäßiger Strafbescheid gegen ihn vor, gegen den er zu berufen gehabt hätte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Zunächst wird festgestellt, daß zwischen jener Person, welche im angefochtenen Straferkenntnis der BH Braunau/Inn, VerkR96-5680-1994-Shw, vom 11. August 1995 als Adressat bezeichnet wurde und jener Person, welche die verfahrensgegenständliche Berufung am 6. September 1995 mittels Telefax bei der BH Braunau/Inn eingebracht hat, eine Identität besteht. Dies ist auch aus den Angaben im Berufungsschriftsatz, wonach die Lenkereigenschaft nicht bestritten wurde, in klarer Weise abzuleiten. Der Umstand, daß die in der Zustellverfügung als Adressat des Straferkenntnisses genannte Person als "Dipl.Ing." bezeichnet wurde, schadet nicht, zumal diese Person durch Anführung des Geburtsdatums und der Zustelladresse in klarer Weise identifiziert wurde. Demnach ist davon auszugehen, daß gegen den Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis ordnungsgemäß ergangen ist und dieser Person auch die verfahrensgegenständliche Berufung zuzurechnen ist.

Doch selbst wenn eine andere Person als der Berufungswerber sich bei der Entgegennahme des RSb-Briefes - allenfalls versehentlich - als Empfänger bezeichnet hätte, so läge offensichtlich eine den Bestimmungen des Zustellgesetzes entsprechende Ersatzzustellung (§ 16 Zustellgesetz) vor, was bedeutet, daß auch in diesem Falle das Straferkenntnis grundsätzlich als ordnungsgemäß zugestellt gilt.

Diesbezüglich hat der Berufungswerber trotz Aufforderung keinerlei Angaben darüber getätigt, daß allenfalls eine unzulässige Ersatzzustellung iSd § 16 Abs.5 Zustellgesetz vorliegen würde.

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren (vgl VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0030). Nachdem der Berufungswerber trotz Vorhalt der verspäteten Einbringung der Berufung bzw Einladung zur Stellungnahme keine Argumente hinsichtlich einer allfälligen unzulässigen Ersatzzustellung vorgebracht hat, konnte der unabhängige Verwaltungssenat iSd zitierten Judikatur davon ausgehen, daß auch im Falle einer Ersatzzustellung das angefochtene Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Die am 6. September 1995 eingebrachte Berufung wurde somit nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist und damit verspätet erhoben, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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